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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 10 UF 79/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 e Abs. 2
ZPO § 619
Stirbt der im Verfahren über den Versorgungsausgleich Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (z.B. durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht), ist der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen. Das Verfahren hat sich erledigt.
10 UF 79/06

Nürnberg, den 8.3.2006

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 20.12.2005 aufgehoben.

Das Verfahren gemäß betreffend den Versorgungsausgleich ist durch den Tod des Antragsgegners erledigt. Ein Versorgungsausgleich ist damit nicht durchzuführen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 2.000,-- EUR.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren je selbst.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 20.12.2005 hat das Amtsgericht Cham die am 21.8.1992 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich zu Lasten der Anwartschafter der Antragstellerin in der Deutschen Rentenversicherung und gegenüber der Bayer. Versorgungskammer durchgeführt. Der Scheidungsausspruch wurde durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht am 20.12.2005 rechtskräftig.

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Dieses wurde mit Schriftsatz vom 24.1.2006 damit begründet, dass Ausschlussgründe gemäß § 1587 c Abs. 1 BGB vorlägen, insbesondere weil der Antragsgegner die gemeinsame Pflegetochter mißbraucht habe. Zwischen dem 3.2. und 6.2.2006 verstarb der Antragsgegner durch Selbsttötung.

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren die Erledigung des Verfahrens betreffend den Versorgungsausgleich auszusprechen.

II.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist durch den Tod des möglicherweise ausgleichsberechtigten Ehegatten erledigt, § 1587 e Abs. 2 BGB, § 619 ZPO. Ein Versorgungsausgleich ist damit nicht mehr durchzuführen. Dies war zur Klarstellung auszusprechen und Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts Cham vom 20.12.2005 aufzuheben (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 1990, Seite 296).

Gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erlischt mit dem Tode des Berechtigten ein Ausgleichsanspruch. Gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG findet eine Kürzung der Rentenanwartschaft des Ausgleichsverpflichteten nicht statt. Damit ist das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich erledigt, ohne dass es eine Entscheidung über die Verwirkung eines eventuellen Ausgleichsanspruchs bedarf.

Bei dieser Sachlage war Kostenaufhebung auszusprechen, §§ 97, 91a ZPO.

Beschwerdewert: § 47, 49 GKG.

Ende der Entscheidung

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