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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: 10 UF 860/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1587 Abs. 3 | |
BGB § 1587 Abs. 4 | |
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 |
Der Senat weicht damit von seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 4.12.2000, FamRZ 2001, 1377/) ab. (Vgl. auch 7. Senat: Beschluss vom 6.10.2003, FamRZ 2004, Seite 883).
10 UF 860/04
Nürnberg, den 18.6.2004
In der Familiensache
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung ... wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 17.2.2004 dahin abgeändert, dass die zu Lasten der Vesorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung ... zu begründenden Rentenanwartschaften monatlich 72,27 EUR betragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert beträgt 500,00 EUR.
Gründe:
I.
Mit Endurteil vom 6.3.2003 hat das Amtsgericht Amberg die am 14.8.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt.
Mit Beschluss vom 17.2.2004 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners gegenüber der Wehrbereichsverwaltung ... auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt ... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,24 EUR begründet wurden.
Dabei hat das Amtsgericht in den Versorgungsausgleich folgende Anwartschaften eingestellt:
Anrechte der Antragstellerin:
1. Bei der Landesversicherungsanstalt ... Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung in Höhe von 143,14 EUR
2. Keine Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Firma ..., da diese noch nicht unverfallbar seien.
Anrechte des Antragsgegners gegenüber der Wehrbereichsverwaltung ... in Höhe von 301,62 EUR
Gegen diese Entscheidung hat die Wehrbereichsverwaltung ... Beschwerde eingelegt, da sich die auf die Ehezeit entfallene Anwartschaft durch Änderungen des Versorgungsrechts infolge des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 geändert hätten. Es ergebe sich nunmehr eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft in Höhe von 293,11 EUR.
Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Anwartschaften der Ehefrau gegenüber der Firma ... zwischenzeitlich Unverfallbarkeit i.S.d. Betriebsrentengesetzes eingetreten sei und dass diese Anrechte nach einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in der Leistungsphase als dynamisch anzusehen seien.
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen, Verfahren zugestimmt.
II.
Die befristete Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung ... ist gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 ZPO zulässig und begründet.
In den Ausgleich sind die Anrechte des Antragsgegners gegenüber der Wehrbereichsverwaltung ... aufgrund der Änderung des Versorgungsrechts nunmehr mit 293,11 EUR einzustellen.
Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin gegenüber der Firma ... ist zwischenzeitlich die Unverfallbarkeit i.S.d. Betriebsrentengesetzes eingetreten, da das Arbeitsverhältnis über den 1.5.2004 angedauert hat (vgl. Auskunft vom 3.8.2002).
Die Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Firma ... ist sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als volldynamisch zu werten, da ihr Wert in den letzten 15 Jahren in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung gestiegen ist (vgl. Beschluss des 7. Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6.10.2003, Az. 7 UF 1850/03, OLG-Report 04, 87). Damit ist sie nun in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 04.12.2000, FamRZ 2001, 1377), als dynamisch zu werten (vgl. Gutdeutsch, Versorgungsausgleichstabelle zu Feststellung der Volldynamik, FamRZ 2003, Seite 737; Glockner, Bewertung von Betriebsrenten, FamRZ 2003, Seite 1233).
Wegen der Verfallbarkeit der vorhandenen Dynamik bei Ausscheiden aus der Firma vor Renteneintritt kann jedoch nur der gesicherte Anteil der Anwartschaft ausgeglichen werden (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 424). Dies macht eine Umrechnung der Anwartschaften mit Hilfe der (neuen) Barwertverordnung vom 26.5.2003 erforderlich.
Die am 1.6.1964 geborene Antragstellerin hatte zum Ende der Ehezeit, dem 30.4.2002., eine nun unverfallbare Anwartschaft in Höhe von jährlich 1.471,68 EUR erworben. Hiervon entfallen auf die Ehezeit (1.8.1995 bis 30.4.2002) 283,15 EUR (Gesamtzeit 1.5.1994 bis 31.5.2029: 1.471,68 EUR x 81 Monate : 421 Monate).
Diese Anwartschaft ist mit Hilfe der Barwertvordnung in eine dynamische Rentenanwartschaft mit folgender Umrechnung umzurechnen: 283,15 EUR x 4,125 (2,5 x 1,65) = 1.167,99 EUR Barwert.
Dieser Barwert ist gemäß den Rechengrößen für den Versorgungsausgleich für das Jahr 2002 wie folgt umzurechnen: 1.167,99 EUR x 0,0001835894 = 0,2144 X 25, 31406 = 5,43 EUR.
Auf Seiten der Ehefrau sind daher Anwartschaften von 143,14 EUR + 5,43 EUR = 148,57 EUR anzusetzen. Da die in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemanns in Höhe von 293,11 EUR die der Ehefrau somit um 144,54 EUR übersteigen, ist der Ehemann in Höhe von 52,27 EUR ausgleichspflichtig.
Dieser Ausgleich erfolgt - wie vom Amtsgericht angeordnet - im Wege des Quasisplitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 17 a Nr. 1 GKG.
IV.
Die Voraussetzungen für. die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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