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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 10 WF 1088/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 121 | |
BRAO §§ 59 c ff |
10 WF 1088/02
Nürnberg, den 1.7.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 05. und 13. März 2002 (2 F 87/02) abgeändert.
2. Der Antragstellerin wird im Rahmen der mit Beschluss vom 05. März 2002 bewilligten Prozesskostenhilfe die "& Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH", beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin beantragte für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der "& Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH". Mit Beschluss vom 05.03.2002 bewilligte das Familiengericht Prozesskostenhilfe, ordnete der Antragstellerin jedoch Rechtsanwalt Prokurist der genannten Rechtsanwalts-GmbH, bei.
Den Antrag vom 07.03.2002, den Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend zu ändern, dass die o.g. Rechtsanwalts-GmbH beigeordnet wird, lehnte das Familiengericht mit Beschluss vom 12.03.2002 ab, da eine Anwaltsgesellschaft nicht beigeordnet werden könne, vielmehr nur der einzelne Anwalt der Sozietät. Gegen diesen am 18.03.2002 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein mit Schriftsatz der sie vertretenden Rechtsanwalts-GmbH vom 19.03.2002, der am 21.03.2002 beim Familiengericht eingegangen ist und dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Die Antragstellerin verfolgt weiterhin das Ziel, der Beiordnung der "& Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH".
Mit Beschluss vom 08.04.2002 wurde die Beschwerdesache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Es wurde die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 03.06.2002 eingeholt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist daher zulässig. Sie ist auch begründet, denn es kann einer Partei gemäß § 121 Abs. 1 ZPO eine Rechtsanwalts-GmbH beigeordnet werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter den Voraussetzungen der §§ 59 c ff BRAO als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden. Eine solche Rechtsanwalts-GmbH kann laut ausdrücklicher Regelung in § 59 l BRAO als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte einer Partei beauftragt werden. Sie hat nach dieser Vorschrift die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes. Daraus folgt, dass die Rechtsanwalts-GmbH prozess- und postulationsfähig ist (Feurig/Braun, 5. Auflage, Rn. 1 ff zu § 59 BRAO; Zöller-Vollkommer, 23. Auflage, Rn 16 vor § 50 ZPO). Diese Auffassung wird ebenfalls von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2002 geteilt.
Dagegen spricht nicht, dass gemäß § 78 ZPO nur ein bei einem Amts- oder Landgericht zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung der Partei übernehmen kann, die Rechtsanwalts-GmbH jedoch keine Zulassung bei einem bestimmten Gericht besitzt. Diese Zulassung bei einem bestimmten Gericht sieht das Gesetz ausschließlich für Rechtsanwälte als natürliche Personen vor (§ 18 ff BRAO), nicht jedoch für berufliche Zusammenschlüsse i.S.d. § 59 a BRAO und nicht für Rechtsanwaltsgesellschaften i.S.d. § 59 c BRAO (vgl. gutachtliche Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Nürnberg). Die Rechtsanwaltsgesellschaft handelt durch ihre Organe und Vertreter. Diese nehmen die erforderlichen Prozesshandlungen vor. In deren Person müssen daher im Einzelfall die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen (§ 59 l Satz 3 BRAO). Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat daher zu beistimmen, durch welches Organ oder durch welchen qualifizierten Vertreter sie im konkreten Fall gegenüber dem Gericht auftritt. Dessen rechtsbesorgende Leistungen sind wiederum der Rechtsanwalts-GmbH zuzurechnen, so dass die Gesellschaft als juristische Person selbst Erbringer der Dienstleistungen ist (Feurig/Braun, a.a.O., Rn 3 zu § 59 l BRAO). Sie kann daher der Antragstellerin als Prozessvertreterin gemäß §§ 121 Abs. 1, 78 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 59 l BRAO beigeordnet werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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