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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 10 WF 118/07
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 95 Abs. 1
Werden Grundschuldbestellung und Darlehensaufnahme gesondert zur familiengerichtlichen Genehmigung vorgelegt, fällt die Gerichtsgebühr aus jedem Rechtsgeschäft gesondert an. Werden Grundschuldbestellung und Darlehensaufnahme einheitlich eingereicht, ist die Gerichtsgebühr aus dem addierten Wert zu bemessen.
10 WF 118/07

Nürnberg, den 16.2.2007

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenrechnungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 9.1.2006 und 6.12.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 8.942,08 €.

Gründe:

Die gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 KostO festgesetzten Gebühren für familiengerichtliche Genehmigungen sind in dieser Höhe mit zutreffenden Kostenrechnungen des Amtsgerichts Straubing vom 9.1.2006 und 6.12.2006 in Rechnung gestellt. Das Oberlandesgericht ist gemäß § 14 Abs. 4 KostO für die Beschwerdeentscheidung zuständig.

Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 KostO ist jeweils die volle Gebühr zu erheben für die nach § 1643 BGB erforderlichen Genehmigungen zu einem Rechtsgeschäft. Dieser Regelung entspricht, dass zunächst die getrennt eingereichten Genehmigungen für die Darlehensaufnahme und für die Grundschuldbestellung jeweils gesondert nach dem jeweiligen Wert in Rechnung gestellt wurden. Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und auch bei anderen Gerichten üblicher Handhabung, in diesen Fällen eine gesonderte Bewertung vorzunehmen und nicht die Gebühr aus dem addierten Wert der Genehmigungen zu bemessen.

Auch bei der späteren Genehmigung handelt es sich um zwei rechtliche Genehmigungen, die nun allerdings die Beträge aus Finanzierung und Grundschuldbestellung zusammenfasste, da beide Genehmigungen einheitlich eingereicht wurden. Damit ist es in diesem Fall gerechtfertigt, die Gebühr aus dem addierten Wert zu bemessen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, § 14 Abs. 9 KostO.

Ende der Entscheidung

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