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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 10 WF 1407/05
Rechtsgebiete: FGG, RVG, KostO


Vorschriften:

FGG § 52a
RVG § 23 Abs. 3
KostO § 30 Abs. 2
Der Gegenstandswert des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist in entsprechender Anwendung aus § 30 Abs. 2 KostO herzuleiten, beträgt also i.d.R. 3.000,-- EUR.
10 WF 1407/05

Nürnberg, den 24.11.2005

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Cham vom 19.10.2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert des Verfahrens gemäß § 52 a FGG auf 3.000,00 € festgesetzt wird.

Gründe:

Das gerichtliche Vermittlungsverfahren gemäß § 52 a FGG ist gerichtsgebührenfrei. Damit fehlt eine konkrete Vorschrift für die Bestimmung des Gegenstandswerts im gerichtlichen Verfahren. Die in dem Vermittlungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten machen ihre Gebühren nach dem RVG geltend, dessen § 23 für den Gegenstandswert grundsätzlich an den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften anknüpft. Auch wenn ein solcher Wert für das Vermittlungsverfahren, da gerichtsgebührenfrei, nicht gesondert ausgewiesen ist, kann nach Ansicht des Senates nicht auf die Vorschrift des § 23 Abs. 3 RVG zurückgegriffen werden (so aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.8.2003, FamRZ 2004, Seite 885). Vielmehr ist auf die im Gerichtskostengesetz enthaltene Wertvorschrift des § 30 Abs. 2 KostO abzustellen, ein Wert der auch einzustellen ist, wenn das Vermittlungsverfahren in ein streitiges Verfahren übergeht und die dort angefallenen Gebühren zu verrechnen sind. Auch Müller-Rabe in Kostenhandbuch Familiensachen 2001 und Geske im Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 17. Kapitel, Rn 91, vertreten diese Ansicht. Daher ist in der Regel von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO (3.000,00 €) auszugehen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

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