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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 10 WF 1725/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 99 |
10 WF 1725/04
Nürnberg, den 25.5.2004
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 27.04.2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 2.487,04 Euro.
Gründe:
Die mit Schriftsatz vom 14.05.2004 gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 27.04.2004, zugestellt am 30.04.2004, eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 ZPO unzulässig. Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 99 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Zwar wurden dem Beklagten trotz der Klageabweisung in Anwendung des § 93 d ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auch im Falle einer Entscheidung gemäß § 93 d ZPO ist die Anfechtung der Kostenentscheidung jedoch nur mit der Hauptsache zulässig. § 99 ZPO gilt auch hier. Die Vorschrift des § 99 Abs. 2 ZPO, die eine abweichende Regelung für den Fall eines Anerkenntnisurteils vorsieht, ist auf eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 93 d ZPO nicht analog anwendbar. § 93 d ZPO, in Kraft seit 01.01.2002, sieht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vor. Eine Anfechtungsmöglichkeit dieser Ermessensentscheidung hat der Gesetzgeber in Kenntnis des § 99 ZPO nicht vorgesehen. Eine einem Anerkenntnis ähnliche Fallgestaltung, bei welcher die analoge Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg, MDR 1999, S. 504; Herget bei Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 99 Rdnr. 3), liegen im Fall der nur einseitigen Erledigungserklärung nicht vor. Eine Anfechtbarkeit ist daher nicht eröffnet.
Im übrigen ist die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache jedenfalls gut vertretbar. Allein das Bestreiten des Empfangs der Auskunftsaufforderung reicht nicht, um die von der Deutschen Post bestätigte Auslieferung des Schreibens in Frage zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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