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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 10 WF 1851/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

BGB § 1629
BGB § 1601 ff.
ZPO § 767
Wechselt die elterliche Sorge für ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist der frühere Sorgerechtsinhaber auch für Unterhaltsrückstände nicht mehr aktivlegitimiert - gegen die weitere Vollstreckung aus einem früheren Titel kann Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.
Nürnberg, den 30.5.2001

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i.d.Opf. vom 13.6.2000 aufgehoben.

II. Dem Antragsteller wird für seine, Klage vom 23.3.2000 mit der Maßgabe Prozeßkostenhilfe bewilligt, daß die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11.12.1995, AZ. 2 F 457/95, hinsichtlich Unterhalt für das Kind, geb. 12.5.1985, nicht mehr zulässig ist.

Im Umfang der Prozeßkostenhilfebewilligung wird dem Antragsteller Rechtsanwalt, beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ist in der Sache begründet. Der in dem Scheidungsverfahren 2 F 457/95 von den Parteien in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vereinbarte Kindesunterhalt, der weiter vollstreckt wird, stellt über die Rechtskraft des Scheidungsverfahrens hinaus einen Vollstreckungstitel dar, § 620f ZPO. Da die geschiedene Ehefrau Titelinhaberin ist, kann sie auch aus diesem Titel weiterhin formell vollstrecken.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Weiden i.d.Opf. vom 25. Januar 2001 wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, Unterhaltsansprüche des Sohnes gegen seine Mutter geltend zu machen, übertragen. Mit Beschluß vom 28.5.2001 wurde laut fernmündlicher Mitteilung durch das Amtsgericht Neumarkt dem Vater insgesamt die elterlich Sorge für übertragen. Da die Mutter nunmehr weder in gesetzlicher Prozeßstandschaft noch in gesetzlicher Vertretungsmacht Unterhaltsansprüche des Kindes - auch für Rückstände aus der Vergangenheit - geltend machen kann, ist sie nicht mehr legitimiert aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11.2.1995 zu vollstrecken. Gegen die weitere Vollstreckung steht dem Vater als Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zur Verfügung (vgl. Hochgräber, zur Vollstreckung von in Prozeßstandschaft von einem Elternteil erwirkten Kindesunterhaltstiteln, FamRZ 1996, Seite 272). Die Mutter kann auch rückständigen Unterhalt für die Zeit, in welcher sie vertretungsberechtigt war, nicht mehr einklagen (vgl. für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes: OLG München, FamRZ 1996, Seite 422). Für die beabsichtigte Klage ist daher Prozeßkostenhilfe mit der Einschränkung, daß sich der Antrag auf die Vollstreckung von Kindesunterhalt beschränkt, zu bewilligen. Hinsichtlich des ebenfalls vereinbarten Ehegattenunterhalts kann die Rechtskraft der Scheidung als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO einer weiteren Vollstreckung entgegengesetzt werden, soweit Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung vollstreckt werden sollte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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