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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.07.2002
Aktenzeichen: 10 WF 1963/02
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
BSHG § 88 |
10 WF 1963/02
Nürnberg, den 19.7.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 11. Juni 2002 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 02. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, aus welchen Gründen Schonvermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG nicht mehr anzusetzen ist. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er sich von dem auf ihn entfallenden Erlös des früheren gemeinschaftlichen Wohnhauses erneut Wohneigentum angeschafft hat, rechtfertigt dies die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach steter Rechtsprechung des Senates nicht. Der Antragsteller wusste von den laufenden Kosten des Scheidungsverfahrens. Es war ihm damit zuzumuten, aus dem auf ihn entfallenden Erlösanteil des früheren eigengenutzten Hauses einen angemessenen Betrag zur Bestreitung dieser Prozesskosten zurückzulegen oder die Kreditmöglichkeiten weiter auszuschöpfen. Der Schutzgedanke des § 88 Abs. 2 BSHG kann nach Ansicht des Senates nur dann gelten, wenn der schutzwürdige Wohnraum zu dem Zeitpunkt, zu welchen der Anfall von Prozesskosten ersichtlich wird, schon vorhanden war (vgl. Entscheidung des Senates vom 24.10.2001, Az. 10 WF 3471/01 sowie in einem vergleichbaren Fall OLG Stuttgart, FamRZ 1996, Seite 873, a.a.O. OLG Bamberg, FamRZ 1996, Seite 42 und FamRZ 1995, Seite 1590).
Auf eine ungleiche Behandlung der Ehefrau, die das früher bewohnte Einfamilienhaus übernommen hat, kann sich der Antragsteller nicht berufen, da diese das Schonvermögen bei Antragstellung und auch weiterhin selbst nutzt.
Ende der Entscheidung
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