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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 10 WF 2332/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12 a.F.
ZPO § 3
ZPO § 307
Ein Teilanerkenntnis ohne nachfolgendes Teilanerkenntnisurteil berührt den Streitwert eines das Teilanerkenntnis umfassenden Vergleichs nicht.
10 WF 2332/04

Nürnberg, den 16.7.2004

In der Familiensache

wegen Unterhalts

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 30.6.2004 dahin abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens einschließlich des Vergleichswertes 16.826,00 EUR beträgt.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Kindesunterhalt und Ehegattentrennungsunterhalt, laufend ab Mai 2004 sowie Rückstände in Höhe von 734,00 EUR. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2004 ein Teilanerkenntnis unter Bezugnahme auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 8.6.2004 für die Zeit ab 1.7.2004 abgegeben.

Anerkenntnisurteil wurde weder beantragt noch vom Gericht erlassen. Vielmehr haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen umfassenden Vergleich geschlossen, u.a. mit der Vereinbarung von Ratenzahlung hinsichtlich der Rückführung der Rückstände sowie unter Festlegung der Bemessungsgrundlage. In dem Vergleich haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Mit Beschluss vom 30.6.2004 hat das Gericht den Streitwert für die Zeit bis zum Teilanerkenntnis auf 16.826,00 EUR, für die Zeit danach auf 4.814,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten der Klägerin. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet, da das Teilanerkenntnis nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts vor Vergleichsabschluss führte und auch der Vergleich die vollen eingeklagten Beträge prozessual erfasste.

Zwar ist dem Amtsgericht einzuräumen, dass bei Erlass eines Teilanerkenntnisurteils, welches das Amtsgericht aber auch gemäß § 307 ZPO ohne Antrag der Klägerin hätte erlassen können, prozessual nur der nicht anerkannte Teil Gegenstand des Vergleichs hätte werden können. Dieser hätte dann aber auch einen etwas anderen Regelungsgehalt.

Die Abgabe der Anerkenntniserklärung in der mündlichen Verhandlung hat den Streitwert allein nicht verändert, auch hätte der Streitwert des Anerkenntnisurteils den anerkannten Betrag umfasst, da der Beklagte auch in Höhe des Anerkenntnisses durch die Verkündung des Urteils materiell beschwert wird. Erst ab Verkündung des Anerkenntnisurteils hätte sich vielmehr der Streitwert verändert (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 152; OLG Bamberg, JurBüro 1990, Seite 1619; OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, Seite 396 bis 398 m. Anm. von Mümmler; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, S. 1280, 1281). Eine andere Frage ist, ob bei Teilanerkenntnis der Wert einer Beweisaufnahme geringer ist (vgl. Schneider, MDR 1985, S. 356).

Auch der Wert des Vergleichs vom 30.6.2004 wird durch das vorangehende Anerkenntnis nicht berührt. Zwar setzt das Entstehen einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Insoweit ist in der Kostenrechtsprechung anerkannt, dass das bloße Anerkenntnis keine vergleichsweise Einigung darstellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., Rn 20; Hans. OLG Hamburg, MDR 1999, S. 189). Zwar hat die Klägerin durch das prozessuale Anerkenntnis Anspruch auf Entscheidung ohne Sachprüfung durch Anerkenntnisurteil. Ihr Interesse bleibt jedoch unverändert darauf gerichtet, einen Titel für ihren geltend gemachten materiellen Anspruch zu erlangen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O). Nur wenn eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr begehrt wird, z.B. wegen Zahlung oder Hauptsacheerledigung (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.) entfällt daher eine Regelung i.S.d. § 23 BRAGO. Bei dem vorliegenden Vergleich kommt hinzu, dass die Vergleichsgrundlagen auch den anerkannten Betrag erfassen und daher für seine eventuelle Abänderung von Bedeutung werden können.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten, § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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