Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 10 WF 2619/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 323 | |
ZPO § 767 | |
BGB § 826 |
10 WF 2619/02
Nürnberg, den 11.9.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckungsgegenklage über einen Betrag von 1.477,00 DM wegen Bedarfsdeckung durch BAföG-Leistungen in der Zeit von Juli 2000 bis September 2001 versagt.
Zwar sind BAföG-Einkünfte aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und berrühren somit dessen Bedarf. Die BAföG-Leistung erfolgt jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater. Die BAföG-Leistungen sind vielmehr ein eigener Anspruch des Unterhaltsberechtigten und führen nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfsdeckung. Damit können diese Leistungen aber auch nur im Wege der Abänderungsklage und nicht im Wege der Zwangsvollstreckungsklage entgegengehalten werden.
Die Abänderungsklage gegen den hier vorliegenden Jugendamttitel dürfte allerdings erst gemäß § 323 Abs. 4, 3 ZPO ab Erhebung der Klage zulässig sein. Soweit der Kläger vorträgt, er habe jahrelang zuviel Unterhalt bezahlt, weil die Beklagte ihm den BAföG-Bescheid nicht vorgelegt hat, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB. Das Amtsgericht hat bereits dargelegt, dass im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage mit derartigen Schadensersatzansprüchen nicht aufgerechnet werden kann.
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage wurde daher zu Recht verweigert.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.