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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 10 WF 2619/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 767
BGB § 826
BaföG-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten können vom Unterhaltsverpflichteten nur im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO - nicht der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO - entgegengehalten, gegebenenfalls gemäß § 826 BGB zurückgefordert werden.
10 WF 2619/02

Nürnberg, den 11.9.2002

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckungsgegenklage über einen Betrag von 1.477,00 DM wegen Bedarfsdeckung durch BAföG-Leistungen in der Zeit von Juli 2000 bis September 2001 versagt.

Zwar sind BAföG-Einkünfte aufgrund der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und berrühren somit dessen Bedarf. Die BAföG-Leistung erfolgt jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater. Die BAföG-Leistungen sind vielmehr ein eigener Anspruch des Unterhaltsberechtigten und führen nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedarfsdeckung. Damit können diese Leistungen aber auch nur im Wege der Abänderungsklage und nicht im Wege der Zwangsvollstreckungsklage entgegengehalten werden.

Die Abänderungsklage gegen den hier vorliegenden Jugendamttitel dürfte allerdings erst gemäß § 323 Abs. 4, 3 ZPO ab Erhebung der Klage zulässig sein. Soweit der Kläger vorträgt, er habe jahrelang zuviel Unterhalt bezahlt, weil die Beklagte ihm den BAföG-Bescheid nicht vorgelegt hat, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB. Das Amtsgericht hat bereits dargelegt, dass im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage mit derartigen Schadensersatzansprüchen nicht aufgerechnet werden kann.

Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage wurde daher zu Recht verweigert.

Ende der Entscheidung

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