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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.08.2001
Aktenzeichen: 10 WF 2663/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 122 Abs. 1 | |
ZPO § 123 | |
BRAGO § 130 |
10 WF 2663/01
Nürnberg, den 13.8.01
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
In dem Verfahren 2 F 953/00 hat die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 28.517,85 DM begehrt. Sowohl ihr als auch dem Beklagten wurde Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Mit Vergleich vom 28. März 2001 einigten sich die Parteien auf einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 5.169,00 DM. Hinsichtlich der Kosten wurde vereinbart, daß die Klägerin 8/10, der Beklagte 2/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Mit Kostenverfügung vom 25. Mai 2001 wurden der Antragstellerin verauslagte PKH-Rechtsanwaltsgebühren des Gegners in Höhe von 436,30 DM in Rechnung gestellt, welche nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangen seien.
Gegen diese Kostenrechnung hat die Klägerin mit der Begründung Beschwerde eingelegt, ihr sei Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, so daß sie nicht mit auf die Staatskasse übergegangenen Forderungen belastet werden dürfe. Mit Beschluß vom 9. Juli 2001 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Weiden die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Der Geltendmachung des Anspruchs stehe nicht entgegen, daß der Zahlungspflichtigen Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, da die Prozeßkostenhilfe die Stundung der Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, jedoch nicht die Stundung der Anwaltskosten der Gegenseite bewirke.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie verweist insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1999, Az. 1 BvR 984/89, sowie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, JurBüro 1999, S. 370. Der Gedanke eines umfassenden Schutzes der mittellosen Partei sie auch auf die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO zu übertragen.
Die gemäß § 14 Abs. 3 KostO, §§ 567 Abs. 2, 568 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Soweit die Landeskasse den dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt hat, sind die Ansprüche gemäß § 130 BRAGO gegen seine Partei und den erstattungspflichtigen Gegner auf die Landeskasse übergegangen. Von diesem Anspruchsübergang ist die Klägerin aufgrund der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe nicht gemäß § 122 Abs. 1 ZPO befreit. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1997, JurBüro 1997, S. 648, ausdrücklich herausgestellt. Der Bundesgerichtshof hat auch dargelegt, daß abweichende Ausführungen in der Begründung des Regierungsentwurfs in dem Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden haben und deshalb keine hinreichende Richtschnur zur Auslegung darstellen können.
Wenn auch in der Rechtsprechung die Frage, ob die Kostenfreistellung gemäß § 122 Abs. 1 ZPO auch für die übergegangenen Rechte des dem Gegner beigeordneten Anwalts gilt, umstritten ist (vgl. Darstellung bei OLG Karslruhe, JurBüro 1999, S. 370), sieht der Senat keinen Anlaß, die Kostenfreistellung auf diese Ansprüche auszudehnen (so z.B. auch der 7. Senat des OLG Nürnberg, 7 WF 2563/97). Dies gilt auch, wenn beiden Parteien Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt ist. Es ist nicht einsichtig und nach der gesetzlichen Regelung nicht zu begründen, daß die Kostenfreistellung des § 122 Abs. 1 ZPO sich auch auf Kosten aus Erstattungsansprüchen des Gegners erstreckt. Vielmehr will die Prozeßkostenhilfe nur von den eigenen Kosten der Prozeßführung befreien, § 123 ZPO bestimmt ausdrücklich, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner erstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß hat. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (FamRZ 2000, S. 474) ergibt sich für den Übergang der zu erstattenden Anwaltskosten des Gegners nichts anderes. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befaßt sich nur mit der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die hier gerügte Ungleichbehandlung tritt bei der Auslegung des Senats gerade nicht ein, da die Klägerin für den Fall, daß dem Beklagten Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt ist, ebenfalls Erstattungsleistungen an den Gegner zu erbringen hätte. Sie schuldet auch nun gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 7. Mai 2001 dem Beklagten über die bewilligte Prozeßkostenhilfe hinaus noch zu erstattende außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.879,20 DM. Hinzu kommt aus der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Gegner ein auf die Staatskasse übergegangener Erstattungsanspruch in Höhe von 436,30 DM. Ferner mußten sich die Parteien - auch die anwaltlich vertretene Klägerin - bei Abschluß des Vergleichs, mit der Kostenregelung 8/10-2/10 darüber klar sein, daß trotz der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an beide Parteien ein Kostenausgleich zwischen den Parteien zu Lasten der Klägerin stattfinden soll.
Die Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 14 Abs. 5 KostO. Die weitere Beschwerde ist nicht eröffnet, § 14 Abs. 3 KostO, § 567 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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