Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 10 WF 2815/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
10 WF 2815/01
Nürnberg, den 12.9.2001
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 17. April 2001 (5 F 1129/00) aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 29. August 2000 Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab 23.8.2000 bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23.8.2000, dem die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Anlagen beigefügt war, Prozeßkostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2000 gab die Familienrichterin dem Antragsgegner auf, innerhalb von 2 Wochen einen geeigneten Nachweis vorzulegen, daß die Raten auf den eingegangenen Kredit noch bezahlt werden.
Nachdem der Antragsgegner am 25.8.2000 den geforderten Nachweis vorgelegt hatte, bewilligte ihm das Familiengericht Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab 25.8.2000. Den Antrag vom 29.3.2001, Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab 23.8.2000 zu bewilligen, wies das Familiengericht mit Beschluß vom 17.4.2001 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 6.8.2001, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Das Familiengericht führt zutreffend aus, daß Prozeßkostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden kann, in dem ein formgerechter Antrag gestellt ist und die erforderlichen Erklärungen und Belege vorgelegt sind.
Dieser Grundsatz ist jedoch einzuschränken, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist gewahrt wird (Zöller-Philippi, 22. Aufl., Rn. 39 a zu § 119 ZPO, OLG Düsseldorf FamRZ 88, 415; LAG Niedersachsen MDR 93, 91). Dies muß insbesondere gelten, wenn - wie hier - lediglich die Vorlage ergänzender Nachweise vom Gericht gefordert wird. Der Antragsgegner hatte mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfebewilligung bereits den Kreditvertrag vorgelegt. Er reichte dann auf Aufforderung unverzüglich den Nachweis nach, daß die Raten aus diesem Kreditvertrag auch tatsächlich gezahlt werden. Es ist daher Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung zu bewilligen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.