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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 10 WF 2815/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist Prozesskostenhilfe rückwirkend zu bewilligen ab Eingang des formgerechten Antrages, dem die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt war, auch wenn das Gericht die Vorlage ergänzender Nachweise fordert und diese innerhalb der gesetzten Frist beigebracht werden.
10 WF 2815/01

Nürnberg, den 12.9.2001

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 17. April 2001 (5 F 1129/00) aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 29. August 2000 Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab 23.8.2000 bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23.8.2000, dem die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Anlagen beigefügt war, Prozeßkostenhilfe beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.8.2000 gab die Familienrichterin dem Antragsgegner auf, innerhalb von 2 Wochen einen geeigneten Nachweis vorzulegen, daß die Raten auf den eingegangenen Kredit noch bezahlt werden.

Nachdem der Antragsgegner am 25.8.2000 den geforderten Nachweis vorgelegt hatte, bewilligte ihm das Familiengericht Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab 25.8.2000. Den Antrag vom 29.3.2001, Prozeßkostenhilfe mit Wirkung ab 23.8.2000 zu bewilligen, wies das Familiengericht mit Beschluß vom 17.4.2001 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 6.8.2001, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Das Familiengericht führt zutreffend aus, daß Prozeßkostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden kann, in dem ein formgerechter Antrag gestellt ist und die erforderlichen Erklärungen und Belege vorgelegt sind.

Dieser Grundsatz ist jedoch einzuschränken, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist gewahrt wird (Zöller-Philippi, 22. Aufl., Rn. 39 a zu § 119 ZPO, OLG Düsseldorf FamRZ 88, 415; LAG Niedersachsen MDR 93, 91). Dies muß insbesondere gelten, wenn - wie hier - lediglich die Vorlage ergänzender Nachweise vom Gericht gefordert wird. Der Antragsgegner hatte mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfebewilligung bereits den Kreditvertrag vorgelegt. Er reichte dann auf Aufforderung unverzüglich den Nachweis nach, daß die Raten aus diesem Kreditvertrag auch tatsächlich gezahlt werden. Es ist daher Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung zu bewilligen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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