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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 10 WF 3276/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 132 Abs. 1
ZPO §§ 204 ff
Die Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach UVG ist auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch das ordentliche Gericht zuzustellen; zuständig ist damit das für den Sitz der Unterhaltsbehörde zuständige Amtsgericht. Offen bleibt, ob es sich dabei um eine Familien- oder eine allgemeine Zivilsache handelt.
10 WF 3276/01

Nürnberg, den 8.11.2001

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 06. September 2001 aufgehoben.

Gründe:

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Familiengericht - Schwandorf konnte den Antrag des Landratsamts Schwandorf auf öffentliche Zustellung der Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach dem UVG an den Unterhaltspflichtigen nicht zurückweisen, da die Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz (VwUVG) nach Absprache zwischen dem Bund und den Ländern zum 01.12.2000 geändert wurden und gemäß Ziffer 7.4.3. die Mitteilung über die Leistungsbewilligung mittels öffentlicher Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff ZPO durchzuführen ist. Damit ist das Amtsgericht Schwandorf gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 BGB örtlich zuständig.

Nicht zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob es sich um eine Familiensache handelt und damit der Rechtspfleger gemäß § 3 RpflG oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt und somit der Richter für die Anordnung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Insoweit liegt eine unanfechtbare Entscheidung des Richters des zuständigen Amtsgerichts über die interne Zuständigkeit gemäß § 7 RpflG vor.

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