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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 10 WF 338/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 3 |
2. Der Einsatz von in einer Lebensversicherung angelegtem Vermögen für die Kosten der Prozessführung ist hingegen in der Regel zuzumuten. Aus der Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien für die Berechnung des eheangemessenen Unterhalts durch den BGH (FamRZ 2005, Seite 1817) ergibt sich nicht, dass das angesparte Vermögen nicht für die Kosten einer Prozessführung einzusetzen ist.
10 WF 338/06
Nürnberg, den 21.03.2006
In der Familiensache
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 1.3.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Ergebnis mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen, da dem Antragsteller jedenfalls zuzumuten ist, auf seine Lebensversicherung zur Finanzierung des laufenden Rechtsstreits zurückzugreifen.
Sowohl die Anlage in den Bausparvertrag als auch die Anlage in der Lebensversicherung übersteigen eindeutig die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
Hinsichtlich des Bausparvertrags ist jedoch zu berücksichtigen, daß dieser aus vermögenswirksamen Leistungen finanziert ist und die Sperrfrist für die Arbeitnehmerzulage am 29.12.2006 endet. Ein Zugriff vor diesem Termin ist dem Antragsteller daher nicht zuzumuten, die Staatskasse wäre insoweit auf eine nachträgliche Geltendmachung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu verweisen.
Dem Kläger ist jedoch zuzumuten, auf seine Lebensversicherung zuzugreifen, sei es durch teilweise vorläufige Rückzahlung oder Beleihung. Der Senat teilt insoweit die Rechtsansicht des OLG Köln, FamRZ 2004, Seite 382. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, daß die Lebensversicherung vorliegend zwingend zur Altersversorgung erforderlich wäre (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Nicht jede grundsätzliche Absicherung für das Alter kann somit zu Lasten der Staatskasse aberkannt werden. Das Gericht ist vielmehr an die Vorgaben gemäß § 115 Abs. 2 ZPO und den Verweis auf die Sozialhilfevorschriften gebunden. Auch kann aus der Anerkennung zusätzlicher Altersvorsorgeaufwendungen durch den Bundesgerichtshof (FamRZ 2005, S. 1817) in Unterhaltsverfahren nicht abgeleitet werden, daß dies auch für Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt. Insoweit bedürfte es vielmehr zunächst einer Umsetzung durch den Gesetzgeber.
Damit muß es bei der Versagung von Prozeßkostenhilfe sein Bewenden haben.
Ende der Entscheidung
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