Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 10 WF 3471/01
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 2
BSHG § 88
Schutzwürdiges Wohnraum-Schonvermögen liegt nur dann vor, wenn dieses in dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfall von Prozeßkosten ersichtlich wird, schon vorhanden ist. Eine spätere Umschichtung von nicht geschütztem Geldvermögen in Wohnraum ist regelmäßig nicht geschützt.
10 WF 3471/01

Nürnberg, den 24.10.2001

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe, verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cham hat mit Beschluß vom 21.09.2001 die von der Antragstellerin beantragte Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die Antragstellerin in Kenntnis des anstehenden Scheidungsverfahrens vorhandene Geldmittel in erheblicher Höhe zur Anschaffung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung verwandt und hierbei nicht den zur Prozeßführung erforderlichen Teilbetrag zurückgelegt hat.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Zwar ist die nunmehr von der Antragstellerin genutzte Eigentumswohnung Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG. Dieses Schonvermögen war jedoch nicht vorhanden, als die Antragstellerin es unter Einsatz von Eigenmitteln und Kreditaufnahme erwarb. Zu diesem Zeitpunkt mußte sie bereits mit nicht unerheblichen Prozeßkosten aus dem Scheidungsverfahren rechnen, unabhängig davon, welche Partei den Scheidungsantrag stellen würde. Bei dieser Sachlage ist ihr zuzumuten, entweder einen angemessenen Betrag zur Bestreitung der zu erwartenden Prozeßkosten zurückzulegen oder die Kreditmöglichkeiten weiter auszuschöpfen. Dies ist ihr im vorliegenden Fall ersichtlich ohne weiteres möglich (vgl. in einem vergleichbaren Fall OLG Stuttgart, FamRZ 1996, Seite 873, a.A. OLG Bamberg, FamRZ 1996, Seite 42 und FamRZ 1995, Seite 1590). Der Schutzgedanke des § 88 Abs. 2 BSHG kann nach Ansicht des Senats nur dann gelten, wenn der schutzwürdige Wohnraum zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfall von Prozeßkosten ersichtlich wird, schon vorhanden ist.

Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe war daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Auslagen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

Zurück