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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 10 WF 3529/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Es kann dahinstehen, ob in Fällen ersichtlich unbegründeter späterer Hauptsacheanträge eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung zulässig ist.
10 WF 3529/01
Nürnberg, den 8.11.2001
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 24. September 2001 i.V.m. mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 02. Oktober 2001 aufgehoben.
Gründe:
I.
Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 17.05.1999 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zugewinnstufenklage bewilligt.
Nach Erledigung der Auskunftsstufe hat der Kläger dem bislang unbezifferten Zugewinnausgleichszahlungsantrag mit 31.480,08 DM beziffert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht nur formlos zur Stellungnahme innerhalb des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens herausgegeben. Es hat alsdann Prozesskostenhilfeprüfungstermin bestimmt und an die Parteien eine vorläufige Berechnung des Zugewinnausgleichs über 31.713,66 DM herausgegeben. In dem Terrain, zu dem lediglich das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, wurde als Zeuge der Sohn der Beklagten uneidlich zu einer Genussrechtsanlage über 10.000,00 DM vernommen. Mit Beschluss vom 24.09.2001 hat das Amtsgericht "für das weitere Verfahren und dem Antrag im Schriftsatz vom 06.06.2001" dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 01.10.2001, mit welcher er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 24.09.2001 aufzuheben und dem Kläger für das weitere Verfahren und den Antrag im Schriftsatz vom 06.06.2001 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung trägt der Kläger insbesondere vor, die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe erfasse auch die Leistungsstufe.
Die Beklagte beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist sachlich begründet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.05.1999 für den Stufenklageantrag Prozesskostenhilfe bewilligt. Diese Bewilligung erfasste somit auch die bislang unbezifferte Leistungsstufe. Damit ist Prozesskostenhilfe auch für die spätere bezifferte Klageerhebung bereits bewilligt (vgl. Philippi bei Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 114, Rn 37, ferner OLG München, FamRZ 1994, Seite 1184, jeweils m.w.N.). Auch aus der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20.04.2000 vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 DM einschließlich der noch nicht bezifferten Leistungsklage kann nicht entnommen werden, dass der spätere Zahlungsantrag von diesem Streitwert nicht umfasst ist, da dieser nur mit einem Teilbetrag der späteren Hauptsacheklage bemessen wurde. Der vorliegende Klageantrag ist auch nicht von vornherein aussichtslos, wie die vom Amtsgericht den Parteien übersandte vorläufige Berechnung eines Zugewinnausgleichs ergibt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre aber über eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den Leistungsantrag aus der Sicht des Amtsgerichts zu entscheiden gewesen. Dieses konnte auch nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens Beweisaufnahme vornehmen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Ausdehnung einer Prozesskostenhilfebewilligung für eine Stufenklage auch für ersichtlich unbegründete spätere Hauptsacheanträge gilt und ob in derartigen Fällen eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung zulässig ist.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.09.2001 war daher aufzuheben. Eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den bezifferten Klageantrag vom 06.06.2001 bedurfte es nicht, da für diesen Antrag bereits mit Beschluss vom 17.05.1999 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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