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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 10 WF 3541/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 323 Abs. 4 | |
ZPO § 323 Abs. 3 |
10 WF 3541/02
Nürnberg, den 17.12.2002
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 15.10.2002 in Ziffern 1 und 2 abgeändert. Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gemäß Jugendamtsurkunde des Landratsamts Ansbach vom 01. 09. 1994, Urkundenregister- Nr. dahingehend bewilligt, daß der Kläger mit Wirkung ab Januar 1995 keinen Unterhalt für die Beklagte schuldet.
Gründe:
Die Unterhaltsverpflichtung gemäß Jugendamtsurkunde ist gemäß § 323 Abs. 4 ZPO abänderbar. Da § 323 Abs. 4 ZPO die Vorschriften des Absatzes 1-3 nur entsprechend für anwendbar erklärt, kommt die Schutzwirkung des Absatzes 3 Jugendamtsurkunden nicht zu (vgl. Herget bei Zöller, 23. Auflage, ZPO, § 323 Randnummer 47).
Damit sind Jugendamtsurkunden - wie einseitige Verpflichtungen in notarieller Urkunde (BGH, NJW 1990, 3274) - rückwirkend ab dem Zeitpunkt abänderbar, ab welchem die materiellen Grundlagen des Titels nicht mehr bestehen. Diese Urkunden sind somit nicht nur ab Aufforderung, einer Unterhaltsreduzierung oder einem Unterhaltswegfall zuzustimmen, abänderbar, sondern ab dem Zeitpunkt, ab welchem Unterhalt aus materiellen Gründen nicht mehr in der titulierten Höhe geschuldet ist.
Da die Beklagte ab Januar 1995 Eingliederungshilfe bezieht, berührt dies seit diesem Zeitpunkt ihren Unterhaltsbedarf. Für die Frage der rückwirkenden Abänderung ist es dabei nicht erheblich, daß der Kläger in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen erbracht hat oder Unterhaltsrückstände durch Anwaltsschreiben unstrittig gestellt hat. Die rückwirkende Abänderung der Unterhaltsverpflichtung ist zu unterscheiden von der Rückforderung gezahlter Unterhaltsbeträge.
Im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung ist nicht zu entscheiden, ob ein von der Eingliederungshilfe nicht gedeckter weiterer Bedarf besteht, wie ihn das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 15. 10. 2002 angenommen hat. Insoweit wird auch im Beschwerdeverfahren wenig konkretes vorgetragen.
Damit war für den geänderten Antrag auf Abänderung der Jugendamtsurkunde dahin, daß ab Januar 1995 kein Unterhalt mehr geschuldet ist, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Ende der Entscheidung
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