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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 10 WF 390/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 17 Abs. 1 a.F. | |
GKG § 17 Abs. 4 a.F. | |
GKG § 42 n.F. |
2. Im Lauf des Verfahrens aufgelaufene Zahlungsrückstände berühren den Rückstand im Sinne des § 17 Abs. 4 a.F., § 42 Abs. 4 n.F. GKG nicht. Dieser bemisst sich nur nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung.
10 WF 390/07
Nürnberg, den 18.4.2007
In der Familiensache
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichnenden Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 13.1.2006 dahin abgeändert, dass der Streitwert 1.Instanz 7.312,00 DM = 3.739,00 € beträgt.
Der weitergehende Beschwerdeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG a.F. zulässig, jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht ist an die Streitwertfestsetzung des Prozessgerichts nicht gebunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 68 GKG, Rn 19).
Der Streitwert bemisst sich gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F. aus den Rückständen und dem Jahresbetrag der laufenden Unterhaltsmehrforderung. Rückstände sind die bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags bereits fälligen Beträge von September bis Dezember 2000; dies sind: 4 x 102,00 DM + 4 x 127,00 DM + 4 x 228,00 DM = 1.828,00 DM.
Der gegenüber dem Vortitel mehr geforderte laufende Unterhalt beträgt: 102,00 DM + 127,00 DM + 228,00 DM = 457,00 DM x 12 = 5.484,00 DM.
Der Gesamtstreitwert beträgt somit 7.312,00 DM = 3.739,00 €.
Da das Verfahren im Jahre 2000 bei Amtsgericht Amberg anhängig wurde, ist das GKG in seiner damals geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F. konnten die während der Verfahrensdauer aufgelaufenen weiteren Rückstände und erhöhten Anträge den Streitwert nicht ändern.
Hinsichtlich des Nichtansatzes weiterer Rückstände, die mit späteren Erhöhungsbegehren geltend gemacht wurden, folgt der Senat der überwiegenden obergerichtlichen Auffassung (vgl. Hartmann, a.a.O., § 42 GKG, Rn 79 m.w.N., nun auch OLG Saarbrücken vom 5.8.2005, OLGR Saarbrücken 2005, Seite 924). Die abweichende Auffassung von Schneider, MDR 1991, Seite 195, 198 findet in § 17Abs.4 GKG a.F. keine ausreichende Stütze und hat auch in die Neufassung des § 42 GKG keinen Eingang gefunden. Abzustellen ist damit auf die Rückstände bei der erstmaligen Einreichung der Klage.
Auch die im Laufe des Verfahrens erhöhten Anträge können sich nicht Streitwert erhöhend auswirken (vgl. Hartmann, a.a.O., §42 GKG, Rn 12 und OLG Nürnberg, FamRZ 02, 684). Auch hier gibt § 17 Abs. 1 GKG a.F. eine klare Vorgabe. Auch die Neufassung in § 42 GKG enthält keine abweichende Regelung. Für die Bemessung des Streitwertes ist damit die Einreichung der Klage bzw. des Prozesskostenhilfeantrags maßgebend.
Diese Auffassung mag zwar im vorliegenden Fall zu einem für die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit wenig befriedigenden Ergebnis führen.
Die hieran geübte Kritik (vgl. FA-FamR/Kleske, Kap. 17, Rn. 39) ist durchaus verständlich, rechtfertigt es aber nicht, sich über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen.
Ende der Entscheidung
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