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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: 10 WF 4042/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 323 Abs. 4 | |
ZPO § 256 | |
BGB § 812 |
2. Bei der Verbindung von Abänderungs- und Rückforderungsbegehren kann der Ungewissheit, welcher Unterhalt materiell-rechtlich geschuldet ist, durch die hilfsweise Antragstellung der Rückforderung begegnet werden.
3. In der Regel wird über die Prozesskostenhilfe für einen derartigen Hilfsantrag erst nach Entscheidung über die Abänderung des ursprünglichen Titels zu entscheiden sein.
10 WF 4042/03
Nürnberg, den 14.1.2004
In der Familiensache
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 27.11.2001 im Verfahren 2 F 690/01 geschieden. In diesem Verfahren haben die Parteien durch Vergleich vom 27.11.2001 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von monatlich 1.800,00 DM vereinbart.
Mit Abänderungsklage vom 5.8.2003 begehrt der Kläger eine Abänderung dieses Vergleiches dahin, dass er für die Monate Juni und Juli 2003 keinen Unterhalt und ab August 2003 nur noch monatlich 444,00 EUR Ehegattenunterhalt schulde.
Für diese Klage hat das Amtsgericht Cham mit Beschluss vom 17.10.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2003 erweiterte der Kläger seine Klage um eine Rückforderungsklage für zuviel bezahlten Unterhalt und zwar mit folgendem Hilfsantrag, der offensichtlich auf den Kindesunterhalt ausgedehnt wurde:
"Die Beklagten werden verurteilt, den während der Dauer des Abänderungsverfahrens vom Kläger zuviel bezahlten Unterhalt zurückzubezahlen."
Der Kläger beantragte, die ihm bewilligte Prozesskostenhilfe auf diesen Antrag zu erstrecken.
Die Beklagte beantragte, den hilfsweise gestellten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen, sofern hierüber überhaupt zu entscheiden sein sollte. Der Klageantrag sei unbestimmt.
Der Kläger hielt den Hilfsantrag als Feststellungsantrag für zulässig. Dieser könne auch wie folgt formuliert werden:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den während der Dauer des Abänderungsverfahrens vom Kläger zuviel bezahlten Unterhalt zurückzubezahlen."
Zur Begründung dieser Antragstellung führte der Klägervertreter aus, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung, abgedruckt in FamRZ 1992, Seite 1152, 1155, den hier gestellten Hilfsantrag ausdrücklich für zulässig erklärt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.11.2003 die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf den gestellten hilfsweisen Feststellungsantrag verweigert, da dieser Antrag nicht ausreichend bestimmt sei. Nötig sei vielmehr eine Bezifferung. Für eine Feststellungsklage bestehe kein rechtliches Interesse i.S.d. § 256 ZPO.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2003 haben die Parteien in der Hauptsache im Hinblick auf einen für die Bemessung des Unterhalts vorgreiflichen Arbeitsprozess einen Teilvergleich über die vorläufig zu erbringenden Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt) getroffen. Die Parteien haben in dem Vergleich festgelegt, dass bestehende Unterhaltsansprüche und Rückforderungsansprüche des Klägers durch diesen Vergleich nicht berührt werden.
Gegen die Verweigerung der Ausdehnung der Prozesskostenhilfe auf den hilfsweise gestellten. Feststellungsantrag hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, eine Bezifferung des Rückforderungsanspruchs sei zum einen rechtlich nicht geboten, da die Erhebung der Feststellungsklage zulässig sei. Zum anderen sei es schwierig, den Rückforderungsanspruch bereits jetzt genau zu beziffern; im übrigen müsse der Antrag wegen der wechselnden Leistungen und Vollstreckungen stets aktualisiert werden. Könne eine Bezifferung jedoch nicht in vollem Umfang erfolgen, habe der Bundesgerichtshof (MDR 1983, Seite 1018) die Erhebung der Feststellungsklage für zulässig erklärt.
Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
1. Im Ergebnis ist es im vorliegenden Fall aufgrund der Antragsstellung sachlich richtig, dass das Amtsgericht über die Prozesskostenhilfe für den Hilfsantrag vor der Entscheidung zur Hauptsache entschieden hat. Grundsätzlich ist allerdings über die Prozesskostenhilfe für einen derartigen Hilfsantrag erst zu entscheiden, wenn die Hauptsache entschieden ist, da erst damit der Hilfsantrag greift und dessen Erfolgsaussicht beurteilt werden kann. Da der vorliegend gestellte Hilfsantrag als Feststellungsantrag in jedem Falle unzulässig ist, konnte das Amtsgericht, jedoch auch im Hinblick auf die Förderungspflicht gemäß § 139 ZPO, bereits vor Eintritt der Bedingung über den Hilfsantrag entscheiden. Damit wird dem Kläger ermöglicht, einen zulässigen Hilfsantrag zu stellen.
2. Die vom Kläger beabsichtigte Rückforderungsklage kann nach steter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (erstmals FamRZ 1985, Seite 368, später z.B. FamRZ 98, Seite 951, 952, mit prozessualen Hinweisen in FamRZ 92, Seite 1152, 1155) nur als Leistungsklage erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht nur von der Leistungsklage die eindeutige Rückforderungsabsicht hervor. In dem Hilfsantrag ist damit die Rückforderung ausgehend von dem Abänderungsantrag zu beziffern. Nach der späteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Hilfsantrag kann dieser in dem Umfang rechtshängig werden, in dem die Abänderungsklage Erfolg hat. Auch die ohne Prozeßkostenhilfeantrag gestellte Klage wird infolge der hilfsweisen Antragstellung nur im Umfang des Erfolgs der Abänderungsklage rechtshängig.
Bezahlt der Kläger den titulierten Unterhalt nicht und werden Unterhaltbeträge - evtl. in monatlich unterschiedlicher Höhe - beigetrieben, muß der Kläger diese Beträge jeweils beziffern, gegebenenfalls im Wege der Klageerweiterung.
Da somit eine Leistungsklage zumutbar erhoben werden konnte, besteht für den gestellten Feststellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung FamRZ 1998, Seite 951, 952 herausgehoben, dass die Ausnahmefunktion der Rückforderungsklage nicht durch einen Feststellungsantrag, sondern nur durch einen Leistungsantrag gewährleistet ist (so auch die Darstellung bei Klein in Weinreich/Klein, Kompaktkommentar FamR, vor § 1360, Rn 275 und Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 4. Auflage, 6. Kap., Rn 563). Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1983, 1018) zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Feststellungsanträgen bei nur möglicher Teilbezifferung kann daher auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden.
Das Amtsgericht hat somit zutreffend Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag verweigert.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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