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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 10 WF 456/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, UTAG


Vorschriften:

ZPO § 655
ZPO § 323 Abs. 5
BGB § 1612 b Abs. 5
UTAG § 2
Die Abänderung eines Unterhaltstitels wegen der veränderten Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB kann nur durch rechtzeitige Antragstellung im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO begehrt werden. Die Geltendmachung von erhöhtem Unterhalt ab Mahnung als Unterhaltsrückstand im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
10 WF 456/02

Nürnberg, den 19.2.2002

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 6.12.2001 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluß vom 4.2.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt eine Neufestsetzung des zu zahlenden Kindesunterhalts im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB. Er beantragt die Abänderung für die Zukunft ab Antragstellung, also ab 1.12.2001, und rückwirkend für die Monate September bis November 2001, da der Beklagte mit Schreiben vom 24.9.2001 zur erhöhten Kindesunterhaltszahlung aufgefordert worden sei. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage im Hinblick auf die kostengünstigere Möglichkeit einer Neufestsetzung gemäß § 655 ZPO verweigert.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zutreffend Prozeßkostenhilfe für das Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO versagt.

Soweit der Antragsteller die Erhöhung der laufenden Unterhaltsverpflichtung ab Antragstellung beantragt, steht § 323 Abs. 5 ZPO der Erhebung der Abänderungsklage entgegen. Diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit der Abänderungsklage ein, soweit das vereinfachte Verfahren zur Abänderung des Vollstreckungstitels gemäß § 655 ZPO zur Verfügung steht. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 2.3.2001 (FamRZ 02, 184) dargelegt, daß § 323 Abs. 5 ZPO den Weg der Abänderungsklage selbst dann abschneidet, wenn der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu erwarten ist. Für diesen Fall sei der Weg der Abänderungskorrekturklage gemäß § 656 ZPO gegeben.

Der Antragsteller kann aber auch die Unterhaltsrückstände nicht allein und auch nicht diese zusammen mit dem laufenden erhöhten Unterhalt im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend machen. § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes vom 2.11.2000 bestimmt, daß Urteile und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 ZPO auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO für die Zeit nach der Antragstellung abgeändert werden können. § 323 Abs. 5 ZPO schränkt die Zulässigkeit der Abänderungsklage im Hinblick auf die Regelung des § 655 ZPO ein. Diese Einschränkung gilt auch für die Geltendmachung von Rückständen, die durch die verspätete Antragstellung gemäß § 655 ZPO in Verbindung mit § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes angefallen sind. Diese Normen wollen eine einfache, kostengünstige und alsbaldige Titeländerung ermöglichen. Dieser Weg würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen bis zur Antragstellung im Wege der Abänderungsklage zuließe; im übrigen wäre für diesen Fall die Verbindung mit der Abänderung der laufenden Unterhaltszahlungen wenig sachgerecht und kostensteigernd. Die Rechtsantragstellen der Amtsgerichte haben diesen Schwierigkeiten zum Teil dadurch Rechnung getragen, daß sie Anträge nach dem vereinfachten Abänderungsverfahren zwar entgegengenommen, aber erst nach vergeblicher Mahnung zugestellt haben. Die Ankündigung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Regensburg, das vereinfachte Anpassungsverfahren gemäß § 655 ZPO, sei jedenfalls durch die Verbindung mit dem Antrag auf Festsetzung von rückständigen Unterhalt nicht eröffnet, macht die Abänderungsklage nicht zulässig. Vielmehr hätte insoweit ein rechtsmittelfähiger Bescheid eingeholt und gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Dies hätte jedenfalls hinsichtlich der Anpassung des Unterhaltstitels ab Antragstellung Erfolg gehabt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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