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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: 10 WF 62/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 19 | |
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 |
10 WF 62/01 1 F 259/00 AG Kelheim
Nürnberg, den 6.3.2001
In der Familiensache
Beschluß:
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 07.12.2000 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird insoweit zur erneuten Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.
III. Die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeführers in dem Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 13.06.2000 hat das Familiengericht Kelheim der Antragstellerin (wohnhaft in für das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Kelheim Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
Nach Abschluß des Verfahrens begehrt dieser die Festsetzung seiner Fahrtauslagen sowie Abwesenheitspauschalen in Höhe von insgesamt 156,46 DM.
Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag mit Beschluß vom 07.12.2000 zurückgewiesen, da der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Ansprüche auf Vergütung nur gegen die Staatskasse richten könne.
Gegen diesen, ihm am 13.12.2000 zugestellten Beschluß, richtet sich die sofortige Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.12.2000, mit welcher er die Festsetzung weiterverfolgt.
Die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3, § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet. Zwar bewirkt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, daß der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen kann. Dies gilt aber nur im Umfang seiner Beiordnung. Da das Amtsgericht die Beiordnung ausdrücklich nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts vorgenommen hat und diese Entscheidung nicht angegriffen ist, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, weitergehende Ansprüche gegen seine Partei geltend zu machen und gemäß § 19 BRAGO festsetzen zu lassen (vgl. dazu Fischer bei Musielak, ZPO, § 123 Rdnr. 8). Diese Ansprüche richten sich nach dem insoweit begründeten Mandatsverhältnis. Rechtsanwalt hat - von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten - vorgetragen, auf die entstehenden Fahrtkosten hingewiesen zu haben.
Es kann dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Beiordnung ohne die erfolgte Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansäßigen Anwalts" erfolgt wäre und über die Auslagen des Rechtsanwalts gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu entscheiden wäre.
Zur Entscheidung über das Festsetzungsgesuch, ausgehend von der Rechtsansicht des Senats, war das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 575 ZPO.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 9 ZPO. Die Gegnerin dieses Kostenfestsetzungsverfahrens ist die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert beträgt 156,46 DM.
Ende der Entscheidung
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