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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 10 WF 7/08
Rechtsgebiete: GewSchG, KostO


Vorschriften:

GewSchG § 1
GewSchG § 2
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 100a
1. Für den Streitwert von Verfahren gemäß §§ 1, 2 GewSchG ist zu unterscheiden, ob Anträge nur gemäß § 1 oder auch gemäß § 2 GewSchG gestellt werden. Gegebenenfalls sind die Streitwerte zu addieren.

2. Der Streitwert für Anträge gemäß § 1 GewSchG beträgt regelmäßig 3.000,00 €, §§ 100a, 30 Abs. 2 KostO.

3. Der Streitwert des Antrags nach § 2 GewSchG wird in der Regel mit dem sechsfachen Monatsmietwert anzusetzen sein.

4. Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 1 und § 2 des Gewaltschutzgesetzes sind wertmäßig gesondert und ebenfalls addiert anzusetzen. Der Streitwert wird dann in der Regel mit 500,00 € (§ 24 S. 1 RVG; § 1 GewSchG) und 1.000,00 € (§ 53 Abs 2 S. 2 GKG x 1/2, § 2 GewSchG) anzusetzen sein.


10 WF 7/08

Nürnberg, den 22.1.2008

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Regensburg vom 12.12.2007 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 5.292,00 € und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 14.11.2007 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz geltend gemacht und dabei Anträge nach § 1 GewSchG und § 2 GewSchG (Wohnungszuweisung) gestellt.

Gleichzeitig wurde wegen Dringlichkeit der Erlass einer einstweiligen Anordnung über dieselben Verfahrensgegenstände beantragt.

Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2007.

Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht den Streitwert für die Hauptsache auf 3.000,00 € und für die einstweilige Anordnung auf 500,00 € festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellervertreterin im eigenen Namen mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Sie beantragt unter Hinweis auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.10.2005 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.9.2007 den Streitwert auf 6.000,00 € und 2.500,00 € festzusetzen.

Insbesondere seien die Anträge nach § 1 und § 2 GewSchG gesonderte Verfahrensgegenstände.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.12.2007 eine Abänderung seines Streitwertbeschlusses abgelehnt. Der Streitgegenstand der Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sei einheitlich Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache überwiegend begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz bestimmt sich nach §§ 100 a, 30 Abs. 2 KostO. Da die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG einen über § 1 GewSchG hinausgehenden Eingriffscharakter hat und Verfahren nach der Hausratsverordnung zumindest zeitweise erübrigt, kommt diesem Antrag ein selbständiger Streitwert zu (a.A. wohl OLG Hamm im Beschluss vom 4.11.2003, Az: 13 WF 432/03: Zwar sei der Gegenstandswert für die beantragte Maßnahme nach Lage des Einzelfalls zu bemessen; dabei sei allerdings nicht nach jeder Maßnahme unterschieden zu addieren).

Der Streitwert für den Antrag nach § 1 GewSchG wird regelmäßig gemäß §§100a, §30 Abs. 2 KostO auf 3000,00 € festzusetzen sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Regelstreitwert abzuweichen.

Der Antrag nach § 2 GewSchG kann im Gegensatz zu dem Antrag gemäß § 1 GewSchG näher konkretisiert werden. Dies erfolgt gemäß § 100 KostO bei Anträgen nach dem Hausratsverfahren nach dem Wohnwert. Im Hinblick auf die üblicherweise zeitlich begrenzte Geltung von Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist es angemessen, den Wert mit dem 6-fachen Wert der Monatsmiete anzusetzen. Dies sind im vorliegenden Fall (nach den Feststellungen im SGB-Bescheid) 6 x 382,00 € = 2.292,00 €.

Der Senat folgt damit im Wesentlichen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.10.2005 (FamRZ 2006, Seite 803) und des Senats vom 28.9.2007 (10 WF 1265/07), bemisst allerdings den Wert des Antrags nach § 2 GewSchG konkret nach dem Mietwert.

Der Streitwert des Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 1 GewSchG bemisst sich gemäß § 24 RVG auf 500,00 €. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Streitwert des Antrags gemäß § 2 GewSchG gesondert anzusetzen und gemäß § 24 Satz 3 RVG zu bemessen. Die hier angeordnete entsprechende Anwendung des § 53 GKG führt allerdings nicht zum Ansatz des vollen Streitwerts einer unbegrenzt geltenden einstweiligen Anordnung im Scheidungsverbundverfahren über die Wohnung. Die entsprechende Anwendung führt vielmehr zu einer Halbierung dieses Wertes auf 1.000,00 €.

Der Streitwert der einstweiligen Anordnung beträgt daher insgesamt 1.500,00 €.

Soweit dem Beschwerdeantrag nicht stattgegeben wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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