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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 10 WF 958/01
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 94 Abs. 3 Satz 2
KostO § 2
Die Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO erfasst nur die Gerichtskosten, nicht die Auslagen, wie die Kosten des Sachverständigen. Die Haftung für diese Auslagen richtet sich allein nach § 2 KostO. Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so können diese Auslagen der anderen Partei allein voll auferlegt werden.
10 WF 958/01 3 F 1541/99 AG Regensburg

Nürnberg, den 15.5.2001

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 15. Februar 2001 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ging das Kind geb. 07.01.1997, hervor. In dem vorliegenden Verfahren betrieben die Parteien die Regelung des Sorgerechtes für das Kind. Mit Beschluß vom 12.10.1999 bewilligte das Amtsgericht - Familiengericht - Regensburg der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Der Antragsgegner beantragte unter dem 27.10.1999 die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichtes zur Sorgerechtsregelung. Die vom Gericht beauftragte Sachverständige erstattete das Gutachten unter dem 21.04.2000 und stellte dafür einen Betrag von 8.572,20 DM in Rechnung.

Mit Beschluß vom 28.06.2000 übertrug das Familiengericht das Sorgerecht der Mutter und entschied in Ziffer 3 des Entscheidungstenors, daß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Unter dem 13.07.2000 versandte das Amtsgericht Regensburg an den Antragsgegner eine Kostenrechnung über 8.597,20 DM und führte aus, das er für die Kosten des Sachverständigengutachtens alleine als Kostenschuldner herangezogen würde, da der Gegenseite Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden sei.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht Familiengericht Regensburg mit Beschluß vom 15.02.2001 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 05.03.2001.

II.

Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die gerichtlichen Kosten, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben werden, bestehen aus Gebühren und Auslagen (§ 1 KostO). Wer die Gebühr für gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge (§ 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO) zu zahlen hat, ergibt sich aus Abs. 3 S. 2 der genannten Vorschrift. Danach ist zahlungspflichtig der Elternteil, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt, wobei die Gebühr auch zwischen den Eltern verteilt werden kann. Diese Entscheidung hat das Amtsgericht in zulässiger Weise getroffen. Der Kostenausspruch "Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben" ist zwar in der Kostenordnung nicht vorgesehen, bedeutet jedoch nach überkommenem Sprachgebrauch in Anlehnung an § 92 ZPO, daß die Gerichtsgebühren jedem Elternteil zur Hälfte auferlegt werden sollen.

Für die gerichtlichen Auslagen, hier die verauslagte Sachverständigenentschädigung (§ 137 Nr. 6 KostO) gilt die Vorschrift des § 94 Abs. 3 S. 2 KostO, die nur die gerichtlichen Gebühren betrifft und einer erweiterten Anwendung nicht zugänglich ist, nicht. Der Familienrichter konnte also über die Auslagen, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden, nicht entscheiden, selbst wenn das beabsichtigt gewesen sein sollte. Der Kostenbeamte wäre hieran nicht gebunden. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine gerichtliche Kostenentscheidung regelmäßig ausgeschlossen ist, weil die Frage, ob und in welcher Höhe Gerichtskosten zu erheben sind und wer sie zu tragen hat, in der Kostenordnung unmittelbar geregelt und im Einzelfall vom Kostenbeamten zu prüfen ist (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 37; OLG Nürnberg 7 WF 2122/97 und 7 WF 309/98). Die Ausnahmevorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO, die eine gerichtliche Kostenentscheidung zuläßt, bezieht sich - wie dargestellt - nur auf die Gerichtsgebühren.

Weil die Eltern somit für die Auslagen nicht Kraft der familiengerichtlichen Kostenentscheidung haften, richtet sich die Frage, wer Schuldner dieser Kosten ist, nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 KostO. Maßgeblich ist § 2 Nr. 2 KostO, wonach Kosten- und damit Auslagenschuldner derjenige ist, dessen Interesse durch die Handlungen des Gerichtes wahrgenommen wird, hier also die Beteiligten.

Nach § 5 Abs. 1 S. 2 KostO haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Eine gesetzliche Rangfolge der Inanspruchnahme, wie sie in § 58 Abs. 2 GKG für die nach diesem Gesetz zu erhebenden Kosten vorgesehen ist, gibt es nach der Kostenordnung nicht. Die Entscheidung über die Anforderung der Kosten ist deshalb nach der Kostenverfügung vom 01.03.1976 zu treffen. Danach bestimmt in Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll (§ 8 Abs. 3 S. 1,2 KostVfg). Ist anzunehmen, daß ein Gesamtschuldner zur Zahlung nicht in der Lage ist, hat der Kostenbeamte die gesamten Kosten nur von den übrigen Schuldnern anzufordern (§ 8 Abs. 3 S. 3 KostVfg). Hieraus und aus der allgemeinen Verpflichtung des Kostenbeamten, die Kosten vollständig anzusetzen (§ 2 KostVfg), ergibt sich zwingend, daß alle Kosten anzusetzen sind, solange ein oder mehrere leistungsfähige Schuldner vorhanden sind.

Der Kostenansatz ist deshalb ermessenfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Die Heranziehung des Kindes zur Kostentragung scheidet offenkundig aus. Der Mutter wurde Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, weswegen sie zur Zahlung nicht herangezogen werden kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO). Der Antragsgegner hat zwar behauptet, nicht mehr als die Hälfte der Auslagen zahlen zu können. Hierfür hat er aber keine nachprüfbare Begründung gegeben, sodaß kein Anlaß bestand, Ermittlungen zur Frage aufzunehmen, ob seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung der gesamten Gutachtenskosten erlauben oder ob ihm die Zahlung der zweiten Hälfte der Auslagen ausnahmsweise erlassen werden kann (§ 10 KostVfg).

Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlaßt, weil die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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