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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 11 UF 119/01
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
VAHRG § 10 a
Führt der vorzeitige Eintritt des Versicherungsfalls nach Ehezeitende zu einer Änderung in der Berechnung der Betriebsrente nach § 1587 a Ab s. 2 Nr. 3 BGB, dann kann die dadurch eintretende Änderung des ehezeitbezogenen Erwerbs bereits in der Erstentscheidung, auch in der Beschwerdeinstanz, berücksichtigt werden.
11 UF 119/01 2 F 63/99 AG Erlangen

Nürnberg, den 18.06.2001

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der wird das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 30.11.2000 in Nr. 2, 2. Absatz, dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der B (Versicherungskonto Nr.), auf dem für die Antragstellerin bestehenden Versicherungskonto bei der in (Versicherungs-Nr.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 197,80 DM, bezogen auf den 31.03.1999, begründet werden.

Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.377,72 DM.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen hat mit Endurteil vom 30.11.2000 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der B Bezirksleitung R, Abteilung B, hat das Amtsgericht in Nr. 2, 2. Absatz des Tenors des Endurteils zu Lasten dieser Zusatzversorgung die Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der in Höhe von 82,99 DM, bezogen auf den 31.03.1999, angeordnet. Die Höhe des auszugleichenden Anteils dieser Zusatzversorgung hat das Amtsgericht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 2 BGB aus dem statischen, unverfallbaren Anteil dieser Versorgung zum Ende der Ehezeit entsprechend der Auskunft der B vom 14.10.1999 errechnet.

Gegen das ihr am 14.12.2000 zugestellte Endurteil des Amtsgerichts Erlangen hat die B, Bezirksleitung R mit Schriftsatz vom 03.01.2001, beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen am 09.01.2001, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, daß beim Antragsgegner zum 01.10.2000 der Versicherungsfall eingetreten ist und nunmehr ein unverfallbarer Anspruch auf eine Versorgungsrente besteht. Der ehezeitbezogene Anspruch dieser Rente steigt in nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften. Aus der Auskunft der B vom 09.03.2001 ergibt sich, daß der auf die Ehezeit entfallende Anspruch des Antragsgegners auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung monatlich 395,60 DM beträgt.

Die B beantragt zum Ausgleich der Zusatzversorgung,

das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen in Nr. 2, 2. Absatz abzuändern und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der B, Abteilung B, Bezirksleitung R, Versicherungskonto Nr., auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 197,80 DM, bezogen auf den 31.03.1999, zu begründen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der B zurückzuweisen.

Die weiteren Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

Die Antragstellerin trägt vor:

Da zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des Versicherungsfalls beim Antragsgegner 18 Monate liegen, dürfe beim Ausgleich nicht vom nunmehr tatsächlich gezahlten Versorgungsbetrag ausgegangen werden. Vielmehr sei von den unverfallbaren Anwartschaften des Antragsgegners am 31.03.1999, dem Ende der Ehezeit, auszugehen und die Berechnung so - wie im amtsgerichtlichen Urteil geschehen - durchzurühren. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.05.2001 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der B ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Ausgleich der hier vorliegenden betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Berechnung des auf diese Versorgung entfallenden Ehezeitanteils gleicht derjenigen der Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. dazu BGH in FamRZ 1990, 605). Der vorzeitige Eintritt des Versicherungsfalls nach Ehezeitende führt auch zu einer Änderung des ehezeitbezogenen Erwerbs wegen der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und auch Nr. 3 BGB vorgeschriebenen Quotientenbildung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 3 BGB, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a S. 1 BGB). Das hat zur Folge, daß vorliegend nach Ehezeitende Änderungen tatsächlicher Art eingetreten sind, die einen anderen Ehezeitanteil ergeben. Diese Änderungen würden einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG begründen. Seit Einführung dieser Abänderungsbestimmung ist es zulässig, einen in der letzten Tatsacheninstanz eingetretenen individuellen Umstand, der nach § 10 a VAHRG beachtlich wäre, bereits im Erstverfahren - hier auch in der Beschwerdeinstanz - zu berücksichtigen (vgl. BGH in FamRZ 1988, 940 und seither ständige Rechtsprechung; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 94ff). Die Berechnung der B in der Auskunft vom 09.03.2001 entspricht diesen Grundsätzen. Insbesondere hat die B aus der tatsächlich bezogenen Zusatzversorgungsrente des Antragsgegners den zutreffenden auf die Ehezeit entfallenden Anspruch mit 395,60 DM errechnet und somit auch den Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs beachtet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.1994 (FamRZ 1994, 1583) steht dazu nicht im Widerspruch. In jener Entscheidung ging es um eine Versorgung aus der Bayerischen Ärzteversorgung, die nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 auszugleichen ist (vgl. dazu Borth, a. a. O., Rdn. 96).

Nach Neuberechnung des Ehezeitanteils an der nunmehr dynamischen Zusatzversorgungsrente des Antragsgegners bei B Abteilung B, in Höhe von 395,60 DM ist im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ein Betrag in Höhe von 197,80 DM (395,60 DM : 2) auszugleichen. Das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen war daher in Nr. 2, 2. Absatz entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1 ZPO, 13 a Abs. 1 FGG. Der Geschäftswert der Beschwerde ist nach § 17 a GKG festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§§ 621 e Abs. 2 S. 1, 546 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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