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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 11 UF 14/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 516
BGB § 1373
BGB § 1374 Abs. 2
BGB § 1378 Abs. 2
Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten können bei entsprechender Zweckbestimmung des Zuwendenden unbenannte (ehebezogene) Zuwendungen an beide Ehepartner sein und sind dann insgesamt nicht als privilegierter Erwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

11 UF 14/05

Verkündet am 02. Juni 2005

In der Familiensache

hat der 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Forster und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Holzberger und Weber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Erlangen vom 16.11.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.572,44 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.

Die Parteien haben am 08.08.1988 vor dem Standesamt Höchstadt/Aisch die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, A, geb. am 09.06.1989 und S, geb. am 19.11.1994 hervorgegangen. Seit 30.12.1998 leben die Parteien getrennt.

Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1995 haben die Eltern des Antragstellers auf diesen das Grundstück Flur-Nr. 3..., Gemarkung E, unentgeltlich übertragen. Am 22.03.1996 veräußerte der Antragsteller mit notariellem Vertrag des Notars Dr. S das vorgenannte Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 564.840,00 DM an den Erwerber S U. Einen Teil des Kaufpreises, nämlich 64.840,00 DM erhielt in der Folgezeit der Bruder des Antragstellers, Herr Jo K. Den Betrag von 500.000,00 DM investierten die Eheleute in die Errichtung eines gemeinsamen Familienheimes.

Als Folge des Scheiterns der Ehe der Parteien wurde das im Miteigentum stehende Hausgrundstück versteigert und hierbei von den Eltern des Antragstellers erworben. Diese haben das Haus der Antragsgegnerin und den Kindern der Parteien auch weiterhin zum Wohnen zur Verfügung gestellt.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Erlangen hat mit Endurteil vom 16.11.2004 die Ehe der Parteien geschieden, den gesetzlichen Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich durchgeführt. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat es die Klage des Antragstellers, der eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleiches in Höhe von 41.033,89 Euro begehrte, abgewiesen und ihn auf die Widerklage der Antragsgegnerin hin zur Zahlung eines Betrages von EUR 629,74 verurteilt.

Aufgrund der Aussage der durch das Familiengericht Erlangen einvernommenen Zeugen J und B, K. hat dieses in der Übertragung des Grundstückes auf den Antragsteller eine unbenannte (ehebezogene) Zuwendung gesehen und deshalb den Wert der Übertragung weder im Anfangsvermögen des Antragstellers noch in dem der Antragsgegnerin berücksichtigt.

Gegen die güterrechtliche Entscheidung des Erstgerichtes richtet sich die Berufung des Antragstellers, wobei er sich nur gegen die Würdigung der Grundstücksübertragung der Eltern des Antragstellers, wie sie vom Amtsgericht -Familiengericht- Erlangen vorgenommen wurde, wendet.

Bereits am 28.04.1995 sei in der Familie K besprochen worden, dass der Antragsteller zum Ausgleich der Zuwendungen, die sein Bruder Jo erhalten habe, das Grundstück Flur-Nr. 3... bekommen solle. Dies sei die Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht gewesen, was der Bruder Jo K auch als Zeuge bestätigen könne.

Bei Berücksichtigung der Höhe der Zuwendung von 564.840,00 DM, einer zutreffenden Bewertung der notariellen Urkunde vom 15.12.1995, die die Ehe der Parteien nicht erwähne und der Anhörung des Zeugen Jo K habe das Erstgericht nicht den Aussagen der Zeugen J und B K folgend eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung zugrundelegen dürfen, sondern habe von einer den erbrechtlichen Ausgleich unter den Brüdern bezweckenden Überlassung ausgehen müssen.

Die Beurteilung der Zuwendung der Eltern, wie sie das Erstgericht vorgenommen habe, führe beim Antragsteller zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verkürzung seiner Pflichtteilsrechte. Sie lasse außer Betracht, dass sich der Antragsteller als Sohn im Gegensatz zu einem Schwiegerkind die Überlassung zeitlich unbefristet bei seinem Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen müsse. Die Rechtsprechung zur ehebedingten Zuwendung sei unter Bezug auf das Schwiegerkind entwickelt worden und könne auf das eigene Kind nicht übertragen werden.

Das Amtsgericht habe nach dem eindeutigen Willen der Zuwendenden im Zeitpunkt der Überlassung wenigstens den Betrag von 250.000,00 DM gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigen müssen. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragstellers in Höhe von 34.942,70 Euro, wobei die übrigen Annahmen des Erstgerichtes zur Berechnung des güterrechtlichen Ausgleiches akzeptiert würden.

Der Antragsteller beantragt:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 16.11.2004 wird in Ziffer 3. und 4. des Urteilstenors abgeändert.

2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 34.942,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz ab 14.01.2005 zu bezahlen.

3. Die Widerklage der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Sie ist der Auffassung, dass das Ersturteil zu Recht ergangen sei.

Die Grundstücksüberlassung durch die Eltern des Antragstellers sei kein privilegierter Erwerb zu dessen Gunsten gewesen. Die Behauptung, die Zuwendung sei mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt, finde weder in den vorgelegten Unterlagen noch in der Aussage der Eheleute K, der Eltern des Antragstellers, irgendeine Stütze.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie erweist sich jedoch in der Sache nicht als erfolgreich. Dem Antragsteller steht kein Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 34.942,70 Euro gegenüber der Antragsgegnerin zu. Das Amtsgericht -Familiengericht- Erlangen hat daher zu Recht mit Endurteil vom 16.11.2004 dessen Klage auf Zugewinnausgleich abgewiesen und im übrigen der Widerklage der Antragsgegnerin auf Zahlung von 629,74 Euro stattgegeben.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, bei der Überlassung des Grundstückes durch die Eltern des Antragstellers laut notarieller Urkunde vom 15.12.1995 habe es sich im Ergebnis um eine unbenannte (ehebezogene) Zuwendung in Höhe von 500.000,00 DM zu gleichen Teilen an beide Parteien gehandelt, weshalb eine Zurechnung zum Anfangsvermögen im Sinne eines privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB nicht erfolgt.

Dem Antragsteller ist zuzustimmen, wenn er vortragen lässt, dass die Grundstücksüberlassung, die mit notarieller Urkunde vom 15.12.1995 während der Ehezeit erfolgt ist, ohne eine von ihm zu erbringende Gegenleistung und damit unentgeltlich stattfand. Die notarielle Urkunde weist dies auf Seite 4 unter "C" zweifelsfrei aus. Auch die vom Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme steht diesem Ergebnis in keiner Weise entgegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich deshalb zwangsläufig um eine Zuwendung handelt, die das Anfangsvermögen des Antragstellers gemäß § 1374 Abs. 2 BGB erhöht. Es ist keinesfalls so, dass jede unentgeltliche Zuwendung eines Dritten während der Ehe an einen Ehepartner prinzipiell zu einem privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995, NJW 95, 1889 ff.).

Eine Zurechnung zum Anfangsvermögen kann und hat nur dann zu- erfolgen, wenn die Übertragung des Grundstückes durch die Eltern des Antragstellers auf dessen künftiges Erbrecht hin oder als Schenkung (§ 1374 Abs. 2 BGB) erfolgt ist. Nach herrschender Auffassung enthält die Regelung in § 1374 Abs. 2 BGB hierbei eine abschließende Aufzählung privilegierter Erwerbsvorgänge (z.B. BGH Urteil vom 20.09.1995, NJW 95, 3113 f.). Sie stellt eine Ausnahme zur grundsätzlichen Regelung der §§ 1373 ff. BGB, wonach an sämtlichen Erwerbsvorgängen während der Ehezeit die Eheleute im Rahmen des Zugwinnausgleiches gleichmäßig teilhaben sollen (BGH a.a.O), dar. Der privilegierte Vermögenserwerb des § 1374 Abs. 2 BGB rechtfertigt sich mithin daraus, dass aufgrund einer besonderen persönlichen Beziehung des einen Ehegatten zum zuwendenden Dritten der andere Ehegatte nicht ebenfalls begünstigt werden soll (BGH a.a.O.).

Es kommt damit primär auf die Beurteilung der Frage an, ob die objektiv unentgeltliche Zuwendung der Eltern des Antragstellers vom 15.12.1995 rechtlich als Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht des Antragstellers oder als Schenkung zu seinen Gunsten zu qualifizieren ist.

Die Behauptung des Antragstellers, die Grundstücksübertragung mit notarieller Urkunde vom 15.12.1995 sei mit Rücksicht auf sein späteres Erbrecht erfolgt, lässt sich nicht mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen in Einklang bringen. Sie findet auch keinerlei Grundlage in den vorgelegten Urkunden sowie im Ergebnis der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme.

Erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens behauptet der Antragsteller, die Überlassung des Grundstückes Flur-Nr. 3... Gemarkung E, sei als Gegenleistung dafür erfolgt, dass er mit notarieller Urkunde vom 28.04.1995 teilweise zugunsten seines Bruders Jo K, der zum damaligen Zeitpunkt das Anwesen P - Straße in E - samt sonstigem Grundbesitz erhalten hat, verzichtet habe.

Bereits zu diesem Zeitpunkt sei unter Beteiligung des Zeugen Jo K als Ausgleich die spätere Überlassung des Grundstückes Flur-Nr. 3..., Gemarkung E vereinbart worden.

Dieses neue Vorbringen des Antragstellers kann als zutreffend unterstellt werden. Einer Einvernahme des Zeugen Jo K bedarf es daher auch in der Rechtsmittelinstanz nicht. Es kann zugrundegelegt werden und entspricht der üblichen Lebenserfahrung, dass die Beteiligten bei der Grundstücksübertragung mit notarieller Urkunde am 28.04.1995 an den Zeugen Jo K mit einem teilweisen Pflichtteilsverzicht des Antragstellers von einem Ausgleich, den letzterer erhalten sollte, ausgingen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass damit die Überlassung des Grundstücks Flur-Nr. 3..., Gemarkung E, an den Antragsteller auf dessen späteres Erbrecht hin erfolgt ist.

Den Aussagen der Eheleute K ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese weder mit der Überlassung der Grundstücke an den Sohn Jo K mit Vertrag vom 28.04.1995 noch mit der Grundstücksübertragung an den Antragsteller laut Vertrag vom 15.12.1995 in irgendeiner Form einen vorgezogenen Erbausgleich im Auge hatten. Aus den Aussagen der Zeugen kann nur die Schlußfolgerung gezogen werden, dass mit der Überlassung der Grundstücke an die Söhne deren Familien insgesamt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Enkel, unterstützt und gefördert werden sollten. Dass der Antragsteller das Grundstück Flur-Nr. 3... nicht auf sein künftiges Erbrecht hin erhielt, belegt auch die eindeutige Aussage der Eltern, dass allein steuerliche Erwägungen dazu geführt hätten, das Grundstück nicht an beide Eheleute zu übertragen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Überlassung des Grundstücks mit notariellem Vertrag vom 15.12.1995 aber auch weder an ihn noch an die Antragsgegnerin eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB dar. Eine Schenkung setzt auch das Vorliegen des insoweit notwendigen subjektiven Tatbestandes voraus. Das bedeutet, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders die Leistung den Empfänger einseitig begünstigen und ihm die freie Verfügung über diese ermöglichen soll (vgl. BGH Urteil vom 12.04.1995 a.a.O.). Im Gegensatz dazu verfolgt die unbenannte (ehebezogene) Zuwendung den Zweck, der Ehegemeinschaft zu dienen und diese, um deren Sicherung auf Dauer aufrecht zu erhalten, zu fördern. Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein gesetzlich nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (vgl. BGH vom 12.04.1995 a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt das Erstgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Rahmen seiner zutreffenden Beweiswürdigung zu Recht zum Ergebnis, die Eltern des Antragstellers wollten und haben das Grundstück beiden Eheleuten ehebezogen zugewendet.

Gestützt auf die in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2003 durchgeführte Beweisaufnahme hat das Amtsgericht -Familiengericht- Erlangen in nicht angreifbarer Weise festgestellt, die Zuwendung im Wert von 500.000,00 DM sei an beide Eheleute mit der Maßgabe erfolgt, dass die Mittel nur zum Erwerb eines Familienheimes verwandt werden dürften. Eine freie Verfügung über den Betrag von 500.000,00 DM, wie es Rechtsfolge einer Schenkung gewesen wäre, war den Parteien nicht erlaubt.

Soweit es die Antragsgegnerin betrifft, liegt damit zweifelsfrei eine unbenannte (ehebezogene) Zuwendung der Eltern des Antragstellers in Höhe von 250.000,00 DM vor. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei der Grundstücksüberlassung vom 15.12.1995 nicht unmittelbar beteiligt gewesen ist, ändert dieses Ergebnis nicht. Der Umstand, dass aus steuerrechtlichen Gründen, der Weg gewählt wurde, das Grundstück zunächst alleine auf den Antragsteller zu übertragen, befreit nicht von der Verpflichtung, das von den Parteien tatsächlich Gewollte durch Auslegung zu ermitteln und im Rahmen des durchzuführenden Ausgleiches zu Grunde zu legen (vgl. BGH Urteil vom 23.09.1999, NJW 2000, 134 ff.).

Da wegen des fehlenden Schenkungswillens der Zuwendenden auch zu Gunsten des Antragstellers nicht von einer Schenkung gemäß § 516 BGB ausgegangen werden kann, ist auch die Grundstücks-Überlassung an diesen rechtlich als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung zu qualifizieren. Der Auffassung des Antragstellers, dass im Gegensatz zur Antragsgegnerin als Schwiegertochter bei ihm als Sohn nicht von einer unbenannten (ehebezogenen) Zuwendung ausgegangen werden könne, folgt der Senat nicht.

Es ist zutreffend, dass die veröffentlichten Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, den Regelfall, nämlich die Frage der Rückforderung einer als unbenannte Zuwendung erfolgten Leistung von einem Schwiegerkind behandeln. Weder im grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.1995 (NJW 1995, 1889 ff.) noch in den sonstigen Entscheidungen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 20.09.1995, NJW 95, 3113 ff.; Urteil vom 08.11.2002, FamRZ 2003, 229 ff.; Urteil vom 04.02.1998, FamRZ 1998, 669 ff.) wird die Beurteilung, ob eine Zuwendung eines Dritten an einen Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung zu bewerten ist, jedoch von dem zusätzlichen Kriterium, nämlich der Art der persönlichen Beziehung zum Zuwender, abhängig gemacht. Die Pflichtteilsberechtigung des Zuwendungsempfängers hat und kann keinen Einfluß im Rahmen der Auslegung des vom Zuwendenden Gewollten haben. Sie kann allenfalls Indizwirkung dann entfalten, wenn anders als im vorliegenden Rechtsstreit der Wille des Zuwendenden nicht eindeutig festgestellt werden kann.

Die Einwendung des Antragstellers, eine Gleichbehandlung einer unbenannten Zuwendung an ein Schwiegerkind und ein leibliches Kind widerspräche der Systematik von Familien- und Erbrecht, weil es zur Verkürzung seines Pflichtteilsanspruches führe, greift ebenfalls nicht.

Gegenstand der Entscheidung des Senats ist der zwischen den Parteien gemäß §§ 1373 ff. BGB durchzuführende güterrechtliche Ausgleich. Hierbei ist unter anderem die Frage des Vermögenserwerbs der Eheleute auch unter dem rechtlichen Aspekt eines privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Dies hat auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage, wie sie sich aus §§ 1373 ff. BGB ergibt, zu erfolgen.

Die vermeintliche Benachteiligung, die der Antragsteller für den Fall eines ihm im Erbfall nach seinen Eltern zustehenden Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruches sieht, vermag den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Parteien nicht zu beeinflussen. Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, seine Eltern hätten im Rahmen der Überlassung des Grundstückes mit notarieller Urkunde vom 15.12.1995 ihm gegenüber keine Zweckbestimmung dergestalt treffen dürfen, dass die Zuwendung nur zur Sicherung des Bestandes der Ehe und unter Beschränkung der freien Verfügbarkeit über die Mittel erfolgte, so hat er sich insoweit mit den Eltern als Zuwendenden auseinanderzusetzen. Es ist nicht die Antragsgegnerin, die die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass der Vermögenserwerb des Antragstellers ebenfalls nicht als privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

Nachdem somit hinsichtlich des Vermögenserwerbs im Zusammenhang mit der Überlassung des Grundstücks laut notariellem Vertrag vom 15.12.1998 sowohl beim Antragsteller als auch bei der Antragsgegnerin von einer unbenannten (ehebezogenen) Zuwendung auszugehen ist, kommt eine Zurechnung des Vermögenserwerbs gemäß § 1374 Abs. 2 BGB bei beiden Parteien nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995 a.a.O.).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit der Antragsteller die rechtliche Beurteilung der Überlassung des Grundstücks Flur-Nr. 3..., Germarkung E, als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung angreift, ist zur Klärung dieser Rechtsfrage weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) die Revision zuzulassen. Unter welchen Voraussetzungen eine unentgeltliche Überlassung an einen Ehegatten rechtlich eine unbenannte (ehebezogene) Zuwendung darstellt, ist höchstrichterlich, insbesondere seit der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 12.04.1995, hinreichend geklärt. Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Rechtsprechung gebieten würden, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Mögliche Auswirkungen der Zuwendung auf eine spätere erbrechtliche Stellung des Antragstellers sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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