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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 11 UF 202/06
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
Die Anordnung einer Beitragsentrichtung, die in einer rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung unterblieben ist, kann in einem Abänderungsverfahren auch dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
11 UF 202/06

Nürnberg, den 08.06.2006

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Erlangen vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

III. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 20. November 2003 (Az. 6 F 598/03) ist die Ehe der Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der nacheheliche Unterhalt geregelt worden. Der Scheidungsausspruch ist seit 14. April 2004 rechtskräftig. Die hinsichtlich des Versorgungsausgleichs eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2004 (Az. 11 UF 34/04) zurückgewiesen worden; eine Beitragsentrichtung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Höhe von 58.402,59 Euro durch den hiesigen Antragsgegner hat der Senat dabei als unzumutbar angesehen, da er über entsprechende Barmittel erst nach dem nicht absehbaren Verkauf der im Familienheim gebundenen Finanzmittel verfügen werde.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner nunmehr zur Beitragsentrichtung zu verpflichten, zurückgewiesen. Diese Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird, ist den Antragstellervertretern am 16. Januar 2006 zugestellt worden. Mit am 14. Februar 2006 beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin dagegen Beschwerde eingelegt und diese auch begründet.

Die Antragstellerin macht eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse geltend, weil der Antragsgegner die Verwertung des Familienanwesens bewusst verhindere. Wegen des Verkaufs eines ererbten Anwesens und der Auszahlung einer Lebensversicherung verfüge der Antragsgegner zudem auf jeden Fall über ausreichende finanzielle Mittel.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 11.01.2006, Az.: 6 F 1157/05 wird abgeändert. Das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 20.11.2003, Az.: 6 F 598/03 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.09.2004, Az.: 11 UF 34/04 wird in Ziffer II letzter Absatz dahingehend abgeändert, dass im Übrigen nicht den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, sondern der Antragsgegner verurteilt wird, für den noch auszugleichenden Restbetrag der Versorgungsanwartschaften i. H. v. 269,67 Euro Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen und dadurch in dieser Höhe Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

Hilfsweise beantragt sie,

dem Antragsgegner Raten in Höhe von mindestens monatlich 1.000,00 Euro zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde.

Er meint, dass es eine rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragstellerin nicht gebe. Er bringt vor, dass er gute Gründe für sein Verhalten im Zusammenhang mit den Bemühungen um die Verwertung des gemeinsamen Anwesens habe.

II.

Die gemäß § 621 e, § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Für die von der Antragstellerin begehrte Abänderung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung gibt es keine Rechtsgrundlage.

Zwar verweist § 3 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VAHRG auf § 1587 d Abs. 2 BGB. Der erste Halbsatz von § 3 b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VAHRG befasst sich aber nur mit Ratenzahlungen, so dass grundsätzlich auch der zweite Halbsatz keinen weitergehenden Regelungsbereich haben kann. Darüber hinaus geht § 1587 d BGB vom Bestehen einer Verpflichtung zur Beitragsentrichtung aus und ermöglicht nur die Gestaltung ihrer Abwicklung. Auch aus diesem Grund kann auf der Grundlage von § 1587 d Abs. 2 BGB nicht die erstmalige Anordnung einer Beitragszahlung erfolgen (vgl. Münchner Kommentar, § 3 b VAHRG Anm. 39 u. 45, § 1587 d BGB Anm. 8 u. 9; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rdnr. 514). Der gegenteiligen Ansicht von Bergner (Der Versorgungsausgleich, Ein Leitfaden, § 3 b VAHRG Rdnr. 7.7) kann nicht gefolgt werden. Bergner zieht hierfür die Gesetzesbegründung (Drucksache 10/6369 des Deutschen Bundestages, Seite 20) heran. Dort ist niedergelegt:

"Das Gericht hat bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Amts wegen auch die Möglichkeit von Ratenzahlungen zu berücksichtigen. Entsprechende Anordnungen können im übrigen - analog § 1587 d Abs. 2 BGB - auch aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich ändern."

Dies stützt aber gerade die Meinung des Senats.

Auch § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG ermöglicht die von der Antragstellerin begehrte Abänderung nicht, weil nicht die Möglichkeit der Realteilung oder des Quasisplittings besteht (vgl. Palandt, § 10 a VAHRG Anm. 11; Borth, a. a. O.).

2. Die Voraussetzungen von § 1587 d Abs. 2 BGB liegen aber auch dann nicht vor, wenn man seinen Anwendungsbereich grundsätzlich für eröffnet ansehen würde. Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2004 haben sich die Verhältnisse nämlich nicht wesentlich geändert.

Eine Veräußerung des Familienanwesens der Parteien hat immer noch nicht stattgefunden, so dass dem Antragsgegner bisher auch keine entsprechenden Mittel zugeflossen sind. Wenn der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zur Mitwirkung an bestimmten Verwertungsmöglichkeiten verpflichtet ist, muss die Antragstellerin dies erst mit den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten durchsetzen und dadurch für den Mittelzufluss beim Antragsgegner sorgen. Grundsätzlich ist der Antragsgegner aber berechtigt, seine Mitwirkung an einer freihändigen Veräußerung der Immobilie von den Konditionen abhängig zu machen.

Soweit die Antragstellerin auf die Mittel verweist, die dem Antragsgegner jedenfalls vor Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2004 aus dem Verkauf einer anderen Immobilie und aus einer Lebensversicherung zugeflossen sind, ist dadurch bereits die im Ausgangsverfahren geprüfte wirtschaftliche Situation des Antragsgegners geprägt worden. Eine Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft besteht daher nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Geschäftswertfestsetzung für beide Instanzen auf §§ 31 Abs. 1, 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die in der Literatur unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Anwendungsbereich von § 1587 d Abs. 2 BGB eröffnet ist, ist nämlich nicht entscheidungserheblich (vgl. oben II. 2. und BGH NJW 2003, 1125 f.).

Ende der Entscheidung

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