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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 11 UF 4240/03
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 f
BGB § 1587 g
VAHRG § 3 b Abs. 2 Nr. 1
1. Bei der Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist der im Wege des Supersplittings nach. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits früher öffentlich-rechtlich ausgeglichene und zu diesem Zweck in eine dynamische Rente umgerechnete Teilbetrag einer Betriebsrente nicht in einen statischen Wert zurückzurechnen.

2. Der ausgeglichene dynamisierte Teilbetrag ist vielmehr durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit und anschließender Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung zu aktualisieren und von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen.


11 UF 4240/03

Nürnberg, den 13.09.2004

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 18. November 2003 abgeändert:

a) Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin ab 01. Oktober 2004 eine monatlich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.489,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basis-Zinssatz auf die jeweils rückständigen Beträge, berechnet vom 3. eines jeden Fälligkeitsmonats an zu zahlen.

b) Der Antragsgegner ist verpflichtet, zugunsten der Antragstellerin seine monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der Firma ... in Höhe von 1.147,57 Euro und gegenüber der Firma ... in Höhe von 342,11 Euro abzutreten.

c) Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin für die Zeit vom 01. August 2002 bis 30. September 2004 eine rückständige Ausgleichsrente von insgesamt 7.637,85 Euro zuzüglich 506,64 Euro Zinsen zu zahlen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Antragsstellerin zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz bleibt es.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 Euro.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof zuständig.

Gründe:

I.

Die am 11.07.1938 geborene Antragstellerin und der am 26.07.1937 geborene Antragsgegner haben am 16.10.1964 geheiratet. Auf den am 15.11.1993 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht Erlangen durch Endurteil vom 07.03.1994, rechtskräftig seit 08.11.1994, die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Ärzteversorgung, dynamischer Anteil, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 485,45 DM und zudem im Wege des analogen Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Ärzteversorgung, statischer Anteil, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 568,75 DM, jeweils bezogen auf den 31.10.1993 begründet wurden. Die weitere Entscheidung des Amtsgerichts, auf dem Versicherungskonto des Antragstellers eine gesetzliche Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 368,26 DM bezogen auf den 31.10.1993 durch Beitragszahlung in Höhe von 71.939,09 DM zu begründen, änderte das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16.07.1996 dahin ab, dass die Rentenanwartschaften, die der Antragsgegner bei den Firmen H, N, und P, E in Höhe von mehr als 74,20 DM monatlich, bezogen auf den 31.10.1993, erworben hat, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieben.

Der Antragsgegner ist am 01.08.2002 in den Ruhestand getreten und erhält eine Rente von der Bayerischen Ärzteversorgung sowie ein betriebliches Altersruhegeld seiner früheren Arbeitgeber, der Firma ... und der Firma .... Die Antragstellerin bezieht seit 01.08.1998 eine Altersrente. Mit Schreiben vom 05.08.2002 machte die Antragstellerin ihren Anspruch auf eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente geltend, den der Antragsgegner mit Schriftsatz seinen Bevollmächtigten vom 21.08.2002 dem Grunde nach anerkannte.

Mit einem am 16.01.2003 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Die Antragstellerin hat folgende Anträge gestellt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 01.08.2002 Ausgleichsrenten in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die jeweils rückständigen Beträge berechnet vom 3. eines jeden Fälligkeitsmonats an. Die Rückstände sind sofort, die zukünftigen Rentenbeträge jeweils zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verurteilt, gegenüber den Firmen H K, und P, E, Abtretungserklärungen zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe der der Antragstellerin zustehenden monatlichen Ausgleichsrenten abzugeben, und zwar für die Zeit ab 01.12.2003.

Der Antragsgegner hat beantragt, nach Sachlage zu entscheiden. Nach Erholung von Auskünften bezüglich der Betriebsrenten bei den Firmen H und P hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.11.2003 den Antragsgegner verurteilt,

1. an die Antragstellerin folgende Ausgleichsrenten zu zahlen:

a) für August 2002 in Höhe von 758,85 Euro,

b) für die Monate September 2002 bis einschließlich November 2003 jeweils 365,85 Euro,

c) ab Dezember 2003 monatlich, monatlich im voraus 758,85 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die jeweils rückständigen Beträge, berechnet vom 03. eines jeden Fälligkeitsmonats an,

2. gegenüber den Firmen H, N, und P E, für die Zeit ab 01.12.2003 Abtretungserklärungen zu Gunsten der Antragstellerin in Höhe der der Antragstellerin gemäß Nr. 1 ab Dezember 2003 zustehenden monatlichen Ausgleichsrenten abzugeben.

Bei seiner Entscheidung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs je der Ehezeitanteil der vom Antragsgegner tatsächlich bezogenen Bruttoversorgungsrenten der Firmen H und P zugrundezulegen ist. Den im Scheidungsurteil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Anteil der Betriebsrenten der Firma ... von dynamisiert 74,20 DM hat es redynamisiert und vom Ehezeitanteil der derzeit bezogenen Bruttorente abgezogen. Die Hälfte des verbleibenden Betrages (416,75 Euro) hat es zusammen mit der Hälfte der Betriebsrente der Firma ..., (342,10 Euro) der Antragstellerin als Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt monatlich 758,85 Euro zuerkannt. Die vom Antragsgegner vom September 2002 bis einschließlich November 2003 geleisteten Zahlungen hat es mit den monatlichen Ausgleichsansprüchen verrechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Abänderung von Nummer 1 des Beschlusses erreichen will. Sie beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin folgende Ausgleichsrenten zu zahlen:

a) für August 2002 in Höhe von 1.511,66 Euro

b) für September 2002 bis November 2003 monatlich je noch weitere 1.118,46 Euro

c) ab Dezember 2003 monatlich 1.511,46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf die jeweils rückständigen Beträge, berechnet vom 3. eines jeden Fälligkeitsmonats an.

Sie rügt die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung der Firma ... und beanstandet die vom Amtsgericht angewendete Methode zur Berechnung des bereits öffentlichrechtlich ausgeglichenen Anteils der Betriebsrente der Firma ....

Der Antragsgegner regt eine Abänderung des Beschlusses nach Sachlage an.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Antragsgegner seit August 2002 Zahlungen leistet, die voll auf die Ausgleichsforderungen angerechnet werden sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren verwiesen.

II.

1. Die nach §§ 621 e Abs. 1, 521 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und in der Sache in dem im Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Parteien rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

2. Die Antragstellerin kann ab 01.08.2002, dem Zeitpunkt, ab dem beide Parteien eine Versorgung erlangt haben (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verlangen. Denn die während der Ehe erlangten Ansprüche des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei den Firmen H und P sind nach dem Beschluss des Senats vom 16.07.1996 mit Ausnahme eines Teilbetrages von 74,20 DM (dynamisiert), der gemäß § 3 b Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen wurde, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden (§ 1587 f Nr. 1 BGB).

3. Für die Ausgleichsberechnung sind nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB die Bruttobeträge der Versorgungsrenten des Antragsgegners heranzuziehen. Etwaige Abzüge wie z. B. Krankenversicherungsbeiträge oder ähnliches sind nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 2000, 3707). Die Rente der Firma ... betrug bis 31.12.2002 im Monat 2.633,21 Euro und beträgt ab 01.01.2003 monatlich 2.783,97 Euro. Von der Firma ... erhielt der Antragsgegner bis 31.12.2002 monatlich 643,31 Euro und erhält ab 01.01.2003 im Monat 684,21 Euro.

4. Maßgeblich für den Ausgleich ist nur der in der Ehezeit erworbene Anteil der Betriebsrenten (§ 1587 BGB). Nachdem die Versorgungsrente bei der Firma ... voll in der Ehezeit erworben wurde, bedarf es nur eine Berechnung des Ehezeitanteils der bei der Firma ... erworbenen Rente. In den Versorgungsausgleich fällt der Rentenanteil, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallende Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht (§ 1587 g Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB). Bei einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom 01.07.1979 bis 31.03.1996 ergibt sich unter Beachtung der Berechnungsregel des § 122 SGB VI eine Gesamtbetriebszugehörigkeit von 201 Monate. Die Ehezeit, die sich vom 01.10.1964 bis 31.10.1993 erstreckt (§ 1587 Abs. 2 BGB), beträgt 172 Monate. Dies ergibt ein Verhältnis der Betriebszugehörigkeit während der Ehezeit zur Gesamtbetriebszugehörigkeit von 85,5721 %.

Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der Firma ... monatlich 2.253,29 Euro (2.633,21 Euro x 85,5721 %) und ab 01.01.2003 monatlich 2.382,30 Euro (2.783,97 Euro x 85,5721 %). Unter Einbeziehung der Betriebsrente der Firma ... von 643,31 Euro bis 31.12.2002 und 684,21 Euro seit 01.01.2003 berechnet sich der eheliche Anteil an den Betriebsrenten des Antragsgegners auf 3.066,51 Euro (2.382,30 Euro + 684,21 Euro) seit 01.01.2003 und zuvor auf 2.896,60 Euro (2.253,29 Euro + 643,31 Euro).

5. Davon stünde der Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB die Hälfte zu. Dies wären für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2002 monatlich 1.448,30 Euro und ab 01.01.2003 monatlich 1.533,26 Euro.

Die Betriebsrenten des Antragsgegners unterliegen jedoch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur insoweit, als sie nicht bereits öffentlich-rechtlich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting ausgeglichen sind. Auf den Ausgleichsanspruch ist daher der bereits erfolgte öffentlich-rechtliche Teilausgleich von 74,20 DM, bezogen auf das Ehezeitende, anzurechnen.

In der Rechtsprechung ist streitig, wie diese Anrechnung durchzuführen ist. Der Bundesgerichtshof rechnet den durch erweitertes Splitting ausgeglichenen dynamischen Betrag in einen statischen Betrag zurück und multipliziert den auf das Ende der Ehezeit bezogenen nicht dynamischen Wert mit dem zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung maßgeblichen aktuellen Rentenwert, nachdem er ihn zuvor mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende dividiert hatte. Damit soll die Wertsteigerung des dynamisch ausgeglichenen Teilwertes seit dem Ende der Ehezeit erfasst werden (BGH FamRZ 2000, 89).

Bei dieser Methode wird die Dynamik des im erweiterten Splitting ausgeglichenen Versorgungsrechtes zweimal berücksichtigt und der Abzug entfällt dementsprechend zu groß aus (Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1202).

Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung an, die von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teils absieht und den im erweiterten Splitting ausgeglichenen Betrag durch Division durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende mit anschließender Multiplikation des so ermittelten Wertes mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung aktualisiert (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 295 = FamRZ 2000, 235; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; Gutdeutsch a. a. O., 1203). Der auf diese Weise aktualisierte Rentenbetrag bezeichnet exakt den jeweiligen, aufgrund des erweiterten Splittings dem Ausgleichsberechtigten zugutekommenden Versorgungswert (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1531). Der Ausgleichsberechtigte erhält genau die Hälfte des Unterschieds des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts. Der weitere Vorteil dieser Methode besteht darin, dass die Anwendung der pauschalierten Regelung der Barwertverordnung vermieden wird (Gutdeutsch a. a. O., 1203).

Der im erweiterten Splitting bereits ausgeglichene Betrag von 74,20 DM ist damit entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes seit 31.10.1993, dem Ende der Ehezeit, wie folgt gewachsen:

Für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 30.06.2003 auf 43,13 Euro (74,20 DM x 25,86 Euro / 44,49 DM) und für den Zeitraum vom 01.07.2003 auf 43,58 Euro (74,20 DM x 26,13 Euro / 44,49 DM).

6. Unter Anrechnung dieses bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Betrages ergeben sich folgende Ausgleichsansprüche der Antragstellerin:

Für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 31.12.2002 1.405,17 Euro (1.448,30 Euro abzüglich 43,13 Euro),

für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 1.490,13 Euro (1.533,26 Euro abzüglich 43,13 Euro) und

für den Zeitraum ab 01. Juli 2003 1.489,68 Euro (1.533,26 Euro abzüglich 43,58 Euro).

7. Hinsichtlich der laufenden Rente kann die Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag ab 01. Oktober 2004 Abtretung der entsprechenden Anteile der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen (§ 1587 i BGB).

Zu diesem Zweck ist der Gesamtbetrag der Ausgleichsrente von 1.489,68 Euro aufzuteilen auf die beiden betrieblichen Versorgungen des Antragsgegners. Der Anspruch auf Abtretung der Versorgungsansprüche des Antragsgegners gegenüber der Firma ... besteht in Höhe eines Anteils von 1.157,30 Euro (1.191,15 - (1.191,15/ 1.533,26 x 43,58) und der Anspruch auf Abtretung der Versorgungsansprüche des Antragsgegners gegenüber der Firma ... in Höhe eines Anteils von 332,38 Euro (342,11 - (342,1l/ 1.533,26 x 43.58).

8. Die Ausgleichsrente kann auch für die Vergangenheit ab 08.08.2002 beansprucht werden, da der Antragsgegner mit Zugang des Schreibens des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 05.08.2002 in Verzug gesetzt worden ist (§ 1587 k Abs. 1 i. V. m. § 1585 b Abs. 2 BGB). Eine Bezifferung des Ausgleichsanspruchs ist für die Verzugsetzung nicht nötig, da die Ausgleichsrente auch im Hauptsachverfahren nicht beziffert werden muss. Auch sonst sind an die Bestimmtheit der Mahnung keine strengen Anforderungen zu stellen (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890).

Die Ausgleichsansprüche der Antragstellerin betragen vom 08.08.2002 bis 30.09.2004 insgesamt 38.039,87 Euro (August 02: 1.133,20 Euro + September bis Dezember 02 (4 Monate mal 1.405,17 Euro) + Januar bis Juni 03 (6 Monate mal 1.490,13 Euro) + Juli 03 bis September 04 (15 Monate mal 1.489,68 Euro).

Hierauf hat der Antragsgegner unstreitig an die Antragstellerin insgesamt 15.490,15 Euro bezahlt (August 02: 1.048,15 Euro + September 02 bis Januar 03 (5 Monate mal 393,00 Euro) + Februar 03 bis September 04 (20 Monate mal 623,85 Euro). Außerdem hat der Antragsgegner die Beiträge der Antragstellerin für Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, insgesamt 14.911,87 Euro (August bis Dezember 02 (5 Monate mal 540,41 Euro) + Januar 03 bis September 04 (21 Monate mal 581,42 Euro). Die Beitragszahlungen sind nach dem Willen der Parteien mit den Ausgleichsansprüchen zu verrechnen.

Der Antragsgegner ist daher für den Zeitraum vom 08.08.2002 bis 30.09.2004 mit Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 7.637,85 Euro (38.039,87 Euro 15.490,15 Euro - 14.911,87 Euro) im Rückstand.

9. Verzugszinsen: §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Frage, ob die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren den Verzugsschaden geltend machen kann, kann wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 621 e ZPO, Rdnr 68 f.) dahinstehen.

Für die Zeit vom 08.08.2002 bis 30.09.2004 betragen die Verzugszinsen 506,64 Euro. Bei der Berechnung der Zinsen wurden die unter Nr. 6 genannten jeweiligen Monatsbeträge abzüglich der in Nr. 8 aufgeführten Zahlungen sowie Verzugszinssätze von 7,47% (2,57%+5%) für die Zeit vom 8.8. bis 31.12.2002, von 6,97% (1,97%+5%) für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2003, von 6,22% (1,22%+5%) für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2003, von 6,14% (1,14%+5%) für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2004 und von 6,13% (1,13%+5%) seit 1.7.2004 zu Grunde gelegt.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO analog.

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren in selbständigen Versorgungsausgleichssachen erforderlich, da auch bei einer erfolgreichen Beschwerde abweichend von der allgemeinen Regelung in § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben werden (§ 131 a KostO). Dies würde zu dem ungerechten Ergebnis führen, dass gemäß § 2 Nr. 1 KostO der Beschwerdeführer auch bei Erfolg als Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen hätte. Es sind daher die §§ 91 ff. ZPO entsprechend heranzuziehen (BGH FamRZ 2001, 284, 286). Der Senat hält vorliegend entsprechend der Regelung bei Folgesachen eine Kostenaufhebung für angemessen.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht bei der Frage, nach welcher Methode, die im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichenen Versorgungsrechte des Antragsgegners bei der Firma ... und bei der Firma ... auf die Ausgleichsforderung anzurechnen sind, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1999 (Az.: XII ZB 21/97, abgedruckt u. a. in FamRZ 2002, 89 ff.) ab. Die Entscheidung über die Zuständigkeit über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO)

Ende der Entscheidung

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