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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: 11 WF 1120/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 |
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 11 WF 1120/09
In der Sache
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen- durch den Richter am Oberlandesgericht Kopp als Einzelrichter am 12.10.2009 folgenden
Beschluss:
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i.d.Opf. vom 02.09.2009, Az.: 1 F 617/09, dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin auf die Kosten der Prozessführung aus dem Einkommen zu leistenden Monatsraten auf 15,- Euro festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Eine Gebühr ist für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und teilweise begründet. Die Antragstellerin hat aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten von 15,- Euro zu leisten (§115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin bezieht Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) in Höhe von insgesamt 765,- Euro. Dieses setzt sich aus einer Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 359,- Euro, einem Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende von 129,-Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung für sie und ihren Sohn ... in Höhe von insgesamt 277,- Euro zusammen. Die Antragstellerin erhält ferner 164,- Euro Kindergeld.
Diese Einkünfte sind im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO als Einkommen im Sinne von §115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für das Kindergeld (BGH FamRZ 2005, 605), sondern auch für das Arbeitslosengeld II, da die Antragstellerin daneben noch weitere Einkünfte in Form des Kindergeldes bezieht (BGH FamRZ 2008, 781).
Somit ergeben sich die anzurechnenden Gesamteinkünfte der Antragstellerin mit 929,- Euro (765,- € + 164,- €). Von diesen Einkünften ist ein Freibetrag für die Partei von 395,- Euro (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO) in Abzug zu bringen. Für den Sohn ... ist ein Freibetrag von 276,- Euro (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO), abzüglich des geleisteten Kindes Unterhalts von 242,- Euro (§ 115 Abs. 1 S. 7 ZPO), also 34,- Euro zu berücksichtigen. Ferner sind die anerkannten monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 468,- Euro, wie sie sich aus dem Bescheid der ARGE ... vom 07.07.2009 ergeben, vom Einkommen abzuziehen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO). Danach verbleibt ein für die Bestreitung der Prozesskosten von der Antragstellerin einzusetzendes Einkommen von 32,- Euro.
Weitere abzugsfähige Belastungen sind von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte pauschale Mehrbedarf für Alleinerziehende, der bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 3 SGB II hat, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO anzuerkennen. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO sieht weder eine Pauschalierung vor, noch ist dort auf die entsprechende Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB II Bezug genommen. Ein pauschaler Abzug ohne Darlegung von konkreten Mehrkosten ist daher in diesem Zusammenhang nicht möglich (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., S. 117, Rdn. 281). Ob bezüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gem. § 30 Abs. 3 SGB XII im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XI!) etwas anderes zu gelten hat (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rdn. 39), bedarf hier keiner Entscheidung.
Aus dem für die Bestreitung der Prozesskosten von der Antragstellerin einzusetzenden Einkommen von 32,- Euro ergibt sich eine monatliche Ratenzahlung von 15,- Euro (§ 115 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist der angefochtene Beschluss abzuändern.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). Im Hinblick auf den Umfang der erfolgten Abänderung entspricht es billigem Ermessen, dass eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben wird (KV Nr. 1812 GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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