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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 11 WF 2581/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 2
Im vereinfachten Unterhaltsverfahren kann der Unterhaltspflichtige seine Leistungsunfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt wirksam nur dann vorbringen, wenn der eingeführte Vordruck ausgefüllt vorgelegt wird. Die Darstellung der Einkünfte in einem Schriftsatz unter Beifügung von Belegen kann die Vorlage des eingeführten Vordrucks nicht ersetzen.
11 WF 2581/03

Nürnberg, den 20.10.2003

In der Familiensache

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Weißenburg i. Bay. vom 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert der Beschwerde beträgt 11.333,-- EUR.

Gründe:

1. Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder der Antragsgegnerin. Sie leben beim Vater. Die Kinder, vertreten durch das Landratsamt W, haben beim Amtsgericht -Familiengericht- Weißenburg i. Bay. beantragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren festzusetzen. Nach Zustellung des Antrags, dem die eingeführten Vordrucke für Einwendungen gegen die beantragte Unterhaltsfestsetzung beigefügt waren, ließ die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten dem Gericht mitteilen, dass sie leistungsunfähig sei, weil sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nur 770,-- EUR monatlich verdient habe und jetzt Arbeitslosengeld von monatlich 605,-- EUR beziehe. Kopien des Bewilligungsbescheides für das Arbeitslosengeld und von Gehaltsabrechnungen waren dem Schriftsatz beigefügt.

Das Amtsgericht hat daraufhin ein weiteres Mal, nun aber den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin die eingeführten Vordrucke für die Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung übersandt, versehen mit dem Hinweis, dass Einwendungen nur berücksichtigt werden können, wenn sie zugleich unter Verwendung der eingeführten Vordrucke vorgebracht werden. Als innerhalb der gesetzten Frist die Vordrucke dem Familiengericht nicht eingereicht wurden, erließ es am 24. Juli 2003 einen Beschluss, der die Antragsgegnerin verpflichtet, 107 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu bezahlen. Die Einwendungen der Antragsgegnerin wurden nicht berücksichtigt, weil sie nicht unter Verwendung des eingeführten Vordruckes vorgebracht wurden.

Gegen den ihr am 28. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Vorlage des eingeführten Vordruckes sei nicht erforderlich, weil sie darin keine anderen Angaben machen könne, als sie im Schriftsatz schon vorgebracht worden seien. Das Beharren auf Vorlage des ausgefüllten Vordruckes sei nur Formalismus.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§§ 652 Abs. 1 u. 569 ZPO), aber nicht begründet.

In der Beschwerde gegen eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren können Einwendungen gegen die Entscheidungen des Familiengerichts nur im beschränkten Umfang geltend gemacht werden. Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der Leistungsunfähigkeit ist im Beschwerdeverfahren nur dann zu prüfen, wenn er bereits beim Familiengericht wirksam eingewendet worden ist (§ 652 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Die Antragsgegnerin hat den Einwand, sie sei nicht leistungsfähig, ihren minderjährigen Kindern Unterhalt zu zahlen, mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06. Februar 2003 zwar vorgebracht, aber nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Einwand der Antragsgegnerin ist daher rechtlich nicht wirksam erhoben. Den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit konnte die Antragsgegnerin nur geltend machen, wenn sie zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen erteilt und über ihre Einkünfte Belege vorlegt (§ 648 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan, obwohl ihr die eingeführten Vordrucke zwei Mal unter Hinweis auf die Rechtslage übersandt wurden.

Der Gesetzeswortlaut legt eindeutig und zwingend fest, dass der Einwand der Antragsgegnerin nur dann berücksichtigt werden kann, wenn gleichzeitig der eingeführte Vordruck ausgefüllt vorgelegt wird (vgl. für die Rspr. zuletzt: OLG Suttgart, JAmt 2003, 212 sowie Brandburg. Oberlandesgericht Beschluss vom 15.3.03, Az. 10 UF 77/03 und für die Literatur: Borth in Musielak, ZPO, 3. Auflage, Rdnr. 7 zu § 648). Die Regelung ist auch sinnvoll und nicht nur formalistisch, wie die Antragsgegnerin meint.

Sinn und Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist, minderjährigen Kindern möglichst zügig einen Unterhaltstitel zu verschaffen. Deshalb prüft der Rechtspfleger des Familiengerichts, ähnlich wie im Mahnverfahren, die materielle Rechtslage nicht, sondern nur, ob die gesetzlich vorgesehenen Formalien eingehalten sind. Werden formal wirksam Einwendungen erhoben, kann das Verfahren unmittelbar in ein streitiges beim Familienrichter überführt werden (§ 652 ZPO). Durch die Verwendung des eingeführten Vordruckes wird die ihren Kindern unterhaltsverpflichtete Antragsgegnerin gezwungen, umfassend ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen und zu belegen. Sie soll sich eben gerade nicht einer schnellen Festsetzung des Unterhalts für die minderjährigen Kinder durch eine siebenzeilige Erklärung - wie hier geschehen - entziehen können. Die Verwendung des Formblatts bereitet nämlich auch umfassend das sich anschließende streitige Unterhaltsverfahren vor dem Richter (§ 651 ZPO) vor und ist damit ein wesentliches Element der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Bordt a.a.O.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert der Beschwerde ist gem. § 17 Abs. 1 und 4 GKG berechnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 574 Abs. 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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