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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: 11 WF 628/06
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 56 Abs. 2 S. 1
RVG VV Nr. 1008
RVG VV Nr. 2503
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 WF 628/06

Nürnberg, den 4.12.2006

In der Familiensache

wegen Beratungshilfe,

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluss:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 05. April 2006 abgeändert.

II. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 153,12 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

... hat im Wege der Beratungshilfe die Antragsteller außergerichtlich wegen Ehegatten- und Kindesunterhalts vertreten. Daraufhin hat sie unter Ansatz einer Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG zzgl. Auslagenanteil und Umsatzsteuer die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 153,12 Euro beantragt. Nachdem die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Erlangen auf Erinnerung der Staatskasse lediglich eine Vergütung von 97,44 Euro festgesetzt hatte, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dagegen Erinnerung erhoben. Mit Beschluss vom 05. April 2006 hat das Amtsgericht Erlangen diese Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit am 02. Mai 2006 beim Amtsgericht Erlangen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Das Erstgericht hat sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Mangels anderweitigen Zustellungsnachweises ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführervertreterin der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 05. April 2006 entsprechend ihren Angaben in der Beschwerdeschrift erst am 19. April 2006 zugestellt worden ist, so dass die Beschwerde auch fristgerecht eingelegt wurde.

2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die verlangte Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG nebst anteiliger Pauschale und Umsatzsteuer (Nr. 7002 u. 7008 VV RVG) festzusetzen ist.

Wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber hat, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG). Die Beschwerdeführervertreterin hat im Rahmen der Beratungshilfe Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Sie war daher "in derselben Angelegenheit" im Sinne von Nr. 1008 VV RVG tätig (vgl. BGH FamRZ 1991, 51/52).

Die Erhöhung tritt unter bestimmten Voraussetzungen nicht ein, wenn Wertgebühren geltend gemacht werden (vgl. amtliche Anmerkung (1) zu Nr. 1008 VV RVG). Die Beschwerdeführerin macht aber nicht Wertgebühren geltend, sondern eine Festgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG (vgl. zum Ganzen Gerold/Schmidt, 17. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Anm. 230 u. Nr. 2500 VV RVG Anm. 32).

III.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 56 Abs. 2 S. 22 u. 3 RVG nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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