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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 12 U 1603/04
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 409
HGB § 425
HGB § 449
1. Vereinbart der Versender mit dem Kunden, dass dieser die Pakete codiert und mit einer vom Versender zur Verfügung gestellten Software die Barcode-Kontrollnummer in das Computersystem des Versenders eingibt, womit schriftliche Übernahmebestätigungen entfallen, reicht es zum Nachweis der Übernahme aus, dass die Pakete ordnungsgemäß bereitsgestellt wurden und nach Abholung nicht mehr vorhanden waren.

2. Zur Unwirksamkeit von AGB im Hinblick auf § 449 II HGB § 307 c BGB.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

12 U 1603/04

Verkündet am 01. September 2004

In Sachen

wegen Forderung,

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grimm und die Richter am Oberlandesgericht Schulze-Weckert und Kammerer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04. August 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerinnen und die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 2004 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen je 1/6 und die Beklagte 2/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.010,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerinnen haben die Übernahme des Pakets der Firma B AG am 16.12.2002 (Inhalt: 100 Handys) durch die Beklagte nachgewiesen. Nachdem die Beklagte nicht detailliert zum Organisationsverlauf in ihrem Betrieb und zu den von ihr gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vorgetragen hat, lässt dies den Schluss darauf zu, dass der Verlust des Pakets durch Leichtfertigkeit verursacht wurde. Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die insoweit gemäß § 449 Abs. 2 HGB, §§ 305c, 307 BGB unwirksam sind.

Die Berufung der Klägerinnen hat ebenfalls keinen Erfolg, da sie sich ein Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen müssen, die eine Wertangabe unterlassen hat. Die Beklagte hat ausreichend dargetan, dass im Fall der Wertangabe zusätzliche Kontrollen und Sicherungen ergriffen worden wären und zumindest der Ort des Schadenseintritts einzugrenzen gewesen wäre. Dieses Mitverschulden hat das Landgericht zutreffend mit 1/3 bewertet. Weil sich die Berufung der Beklagten hiergegen wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil (Ziffer 1. Seite 5 und 6 des Endurteils) mit zutreffender Beweiswürdigung ausgeführt, dass aufgrund der Aussage des Zeugen H in Verbindung mit den übergebenen Belegen feststehe, dass der Karton der Beklagten übergeben worden sei und dass dieser Karton 100 Handys der Marke "Nokia 3310" enthalten habe. Soweit die Beklagte dazu vorträgt, die Nichtvorlage einer Übernahmequittung sei ein Indiz dafür, dass das Paket gar nicht übergeben worden sei, geht dies fehl. Die Beklagte hat mit der Firma B AG als Dauerkundin das sog. EDI-Verfahren vereinbart. Der Kunde erhält von der Beklagten eine Software zur Verfügung gestellt, mittels deren er die Daten des jeweiligen Paketes eingibt und selbst Aufkleber für die Pakete ausdruckt. Diese Software erteilt dem Kunden auch automatisch mit jeder Eingabe eine Identifikationsnummer, die Barcode-Kontrollnummer. Diese Nummer wird automatisch vergeben und automatisch beim sog. Tagesabschluss an die Beklagte übermittelt. Die Beklagte verzichtet damit ganz gezielt auf die Anfertigung von Frachtbriefen, sondern lässt den Kunden das Paket codieren und die Paketkontrollnummer in ihr eigenes Computersystem einspielen. Sie verzichtet damit auf eine Dokumentation, sei sie schriftlich oder elektronisch, der Übergabe. Da die Beklagte mit dem von ihr entwickeltem System bewusst auf den Nachweis der Übergabe verzichtet, kann sie nach Treu und Glauben gegenüber einem Kunden nicht geltend machen, dass dieser Nachweis fehle. Durch die Aussage des Zeugen H ist erstinstanzlich bewiesen worden, dass, wie sich aus dem Packzettel ergibt, die 100 Handys ordnungsgemäß verpackt wurden, sie von der B AG für die Beklagte codiert und dann zum Abtransport bereitgestellt wurden. Die Beklagte hätte bei dieser Sachlage, nachdem sie bewusst auf die Erteilung einer Übernahmebestätigung verzichtet, beweisen müssen, dass sie das Paket nicht erhalten hat. Dies ist nicht geschehen.

2. Nachdem die Beklagte auch nicht ansatzweise zum Organisationsverlauf in ihrem Betrieb und zu den von ihr gegen einen Verlust des Transportguts eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vorgetragen hat, lässt dies den Schluss darauf zu, dass der Verlust des Paketes durch Leichtfertigkeit verursacht wurde (BGH Transportrecht 2003, 467; BGH Transportrecht 2004, 175; BGH Transportrecht 2004, 177). Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, ein Paket mit der hier vergebenen Barcodenummer sei zu keinem Zeitpunkt im Abholcenter erfasst worden. Daraus ergibt sich lediglich, dass im Abholcenter eine Schnittstelle installiert ist, bei der die Codenummern der Pakete gelesen werden. Weder ist dem zu entnehmen, ob dies bereits bei Anlieferung in das Abholcenter geschieht, während des Sortierens oder erst bei Abtransport der Pakete. Die Beklagte hat sonst nicht vorgetragen, welche Kontrollmaßnahmen zur Verfolgung eingelieferter Pakete eingerichtet sind, oder ob zumindest stichprobenartige Kontrollen stattfinden. Die Beklagte ist damit ihrer, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Darlegungslast nicht nachgekommen, durch detallierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Sie muss sich damit den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens gefallen lassen, da sie verpflichtet ist, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität zu überprüfen. Ohne eine ausreichende Eingangs- und Ausgangskontrolle kann ein verlässlicher Überblick über den Lauf und den Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und ausgehenden Güter nicht gewonnen werden. Nur bei einer hinreichenden Kontrolldichte kann der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegengewirkt werden (BGHZ 129, 345, 350). Das setzt jedoch voraus, dass die Umstände und die Art der Kontrollen zum Frachtführer nachvollziehbar dargetan werden. Ist dies wie im vorliegenden Fall nicht gegeben, lässt dies den Schluss darauf zu, dass der Verlust des Paketes durch Leichtfertigkeit verursacht wurde (§ 435 HGB). Eine Absenkung dieser Sorgfaltsanforderung kann auch nicht mit dem Hinweis der Massenbeförderung von Paketen begründet werden. Der Paketversand unterscheidet sich ganz wesentlich vom Briefversand darin, dass dem Versender eines Briefes, weil dieser im Regelfall keinen eigentlichen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Demgegenüber kommt es einem Versender von Pakten gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht (BGHZ 149, 337).

3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Die B AG und die Beklagte standen in längerer Geschäftsverbindung, was sich schon allein aus der Einführung des EDI-Verfahrens ergibt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestandteil des Vertrages wurden.

a) Die "Beförderungsbedingungen" der Beklagten enthalten unter Ziffer 2 "Serviceumfang" folgende Bestimmung:

"Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbestellung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des UPS-Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket".

Unter Ziffer 9.2. wird ausgeführt:

"In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden mit max. 510,00 EUR pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes kg, je nachdem welcher Betrag höher ist .... Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die UPS, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben".

Dazu heißt es unter 9.4.:

"Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2. wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der Tariftabelle und Serviceleistungen ausbedungenen Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket) .... Der Versender erklärt durch Unterlassen einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2. genannte Grundhaftung nicht übersteigt".

b) Nach diesen Beförderungsbedingungen soll der Kunde in Ziffer 2. auf jegliche Kontrolle des Beförderungsguts verzichten. Der Verzicht umfasst nicht nur die Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagsstellen (vgl. hierfür BGH Urteil vom 15.11.2001 I ZR 284/99) sondern die Kontrolle insgesamt, was auch sprachlich dadurch hervorgehoben wird, dass insbesondere auf eine Dokumentation verzichtet werden soll. Damit wird entgegen § 449 Abs. 2 HGB eine grundlegende Sorgfaltspflicht des Frachtführers, organisatorische Vorkehrungen gegen einen Verlust des Frachtguts zu treffen, abbedungen. Gleichzeitig wird in 9.4. der Beförderungsbedingungen die Haftungsregelung des § 435 HGB ebenfalls abbedungen. Die Beklagte kann sich dabei auch nicht auf die in § 449 HGB vorgesehene Ausnahmeregelung für Briefe und briefähnliche Sendungen berufen. Hierfür ist gerade typisch, dass kein Kundenkontakt vorliegt (vgl. Koller Transportrecht, 5. Aufl., Rn. 30 zu § 449 HGB). Außerdem besteht bei Briefversendungen im Regelfall grundsätzlich kein materieller Schaden bei Verlust des Briefes im Gegensatz zur Paketversendung (BGHZ 149, 337). Ein solcher Haftungsausschluss ist damit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur im Rahmen des § 449 Abs. 2 HGB zulässig, dessen Voraussetzungen jedoch hier nicht vorliegen. Die Beförderungsbedingungen der Beklagten sind drucktechnisch sehr klein und unübersichtlich gestaltet, sie sind damit keineswegs durch deutliche Gestaltung besonders hervorgehoben (§ 449 Abs. 2 Ziff. 1 HGB). Im übrigen ist die Regelung auch nicht günstiger als die in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehene, so dass auch der Ausnahmetatbestand des § 449 Abs. 2 Ziff. 2 HGB nicht vorliegt.

c) Im übrigen wären die Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit oben wiedergebenen auch §§ 307, 305c BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, da sie zum einen schwer verständlich sind, was sich bereits daraus ergibt, dass in 9.2. dieser Bedingungen gerade die Haftungsregelung des § 435 HGB dem Inhalt nach zitiert wird. Damit wird der Eindruck erweckt, der Verwender werde gemäß dieser gesetzlichen Regelung haften. Aus der Regelung Ziffer 9.4. ergibt sich jedoch, dass dies gerade nicht der Fall ist, diese viel mehr abbedungen werden soll. In Verbindung mit Ziffer 2 der Bedingungen könnte der Vertragspartner auch in keinem Fall geltend machen, das Paket sei aufgrund leichtfertigen Verhaltens verloren gegangen; da der Verwender zu keinerlei Kontrollen des Frachtguts verpflichtet ist, er deshalb auch nicht zu etwa getroffenen Sicherungsmaßnahmen vortragen müsste. Der Vertragspartner hätte damit keinerlei Anhaltspunkt, ob und in welchem Bereich die Organisation der Beklagten das Paket abhanden gekommen ist, so dass eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz schon aus diesem Grund scheitern würde. Im vorliegenden Falle ergibt sich die Unübersichtlichkeit der AGB gerade daraus, dass in 9.2. der Eindruck erweckt wird, es würden die gesetzlichen Vorschriften vereinbart, tatsächlich jedoch bereits in Ziffer 2 und 9.4. diese abbedungen werden sollen.

d) Soweit die Beklagte geltend macht, die allgemeinen Vertragsbedingungen seien schon deshalb als ausgehandelt zu betrachten, da sie zwei verschiedene Tarife enthielten, geht dies fehl. Vorformulierte Vertragsbedingungen sind lediglich dann ausgehandelt, wenn der Verwender mehrere alternative Bedingungen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Dies kann durch ergänzungsbedürftige Vertragsformulare geschehen, wobei die Ergänzungen nicht lediglich unselbständiger Art sein dürfen, sondern den Gehalt der Regelung mitbeeinflussen müssen und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders in anderer Weise überlagert wird (BGH NJW 2003, 1313, 1314). Im vorliegenden Fall verwendete die Beklagte jedoch lediglich einheitliche Bedingungen ohne jede Gestaltungsmöglichkeit durch den Verwender.

4. Das Landgericht ist zutreffend von einem anspruchsmindernden Mitverschulden (§ 274 Abs. 2 Satz 1 BGB) der Versenderin ausgegangen, da sie es unterlassen hat, die Beklagte im Hinblick auf den Wert des Pakets (8.900,00 EUR) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (BGH Transportrecht 2003, 467, BGB Transportrecht 2003, 317). Die Beklagte hat vorgetragen, dass bei zutreffender Wertangabe das Paket als Wertpaket behandelt worden wäre. Wertsendungen würden bereits im Abholfahrzeug getrennt aufbewahrt und separat von den Standardsendungen dem zuständigen Einsatzleiter des Abholcenters- übergeben. Dann werde ein "Presheet" verfertigt, mit dem dem Zustellcenter der Versand und das voraussichtliche Datum der Auflieferung angekündigt werde. Zum weiteren würden die Wertsendungen im Wege der Sammelbeförderung, also in gleicher Weise wie "Normalpakete" versandt. Damit unterliegt der Transportweg einer so deklarierten Sendung weiterreichenderer Kontrolle, als der Weg einer nicht deklarierten Sendung. Auch wenn hier möglicherweise Lücken in den Kontrollen offenbleiben, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Sendung mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls das Abholcenter nicht ordnungsgemäß verlassen hat. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, das Paket sei bereits bei der ersten nicht näher definierten Schnittstelle nicht registriert worden. Gerade für den Anfangsbereich der Abholung und Sammlung im Abholcenter, bietet jedoch der vorgetragene Ablauf für Wertsendungen deutlich verbesserte Kontrollen. Er wäre im vorliegenden Fall damit grundsätzlich geeignet, das Verlustrisiko zu verringern.

Der Schriftsatz der Kläger vom 05.08.2004 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen.

Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorgelegten Urteil vom 26.07.2004 (Az.: 18 U 15/04) davon ausgeht, dass bei Wertpaketen bei der Beklagten keinerlei zusätzliche Kontrollen stattfinden würden, da solche Kontrollen mit den EDI-Verfahren nicht verbindbar seien, entspricht dies nicht dem Sachvortrag im vorliegenden Verfahren. Zutreffend ist zwar, dass die behaupteten Eintragungen auf dem Frachtbrief bei Wertpapieren nicht möglich wären, da ein solcher Frachtbrief nicht existent ist. Dies hindert jedoch nicht die abgesonderte Behandlung und Kontrolle solcher Pakete. Im übrigen hätte dahingehender Sachvortrag von den Klägerinnen bereits erstinstanzlich geltend gemacht werden können.

Soweit die Beklagte meint, das Mitverschulden der Versenderin müsse höher gewichtet werden, als dies im Ersturteil geschehen ist, geht dies fehl. Dabei ist bei der Frage, wie weit das Mitverschulden anspruchsmindernd wirkt, zu berücksichtigen, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten bei einem Wertpaket keine vollständige Kontrolle stattfindet, sondern dieses teilweise wie normale Pakete behandelt wird. Der Wert des Pakets war auch nicht derart ungewöhnlich (anders als in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27.07.2002, Az.: 5 U 119/03: 100.000,00 EUR) dass sich schon daraus eine Verpflichtung zur Wertangabe ergeben hätte.

5. Die Berufungen sowohl der Klägerinnen als der Beklagten haben damit keinen Erfolg. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen jeweils 1/6, die Beklagte 2/3 (§§ 92 Abs. 1, 97 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird für die Parteien nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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