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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: 12 U 4408/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 676
AktG § 308
BGB §§ 611, 676; AktG § 308

Von einem Geschäftsführer einer kleineren GmbH, der infolge der Eingliederung der GmbH, in einen Konzern durch Geschäftsführertätigkeit nicht mehr ausgelastet ist, kann die herrschende Gesellschaft die Übernahme sachbearbeitender Tätigkeit neben der verbleibenden reduzierten Geschäftsführertätigkeit verlangen. Eine hartnäckige Weigerung des Geschäftsführers, eine solche Tätigkeit auszuüben, rechtfertigt die außerordentliche Kündigung.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

12 U 4408/98 5 HKO 11134/97 LG Nürnberg-Fürth

Verkündet am 09. Juni 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten als Gesamtschulder vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.

IV. Die Beschwer für den Kläger beträgt 450.000,00 DM.

Beschluß:

Der Berufungsstreitwert wird auf 450.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Anstellungsverhältnis zu den Beklagten nicht durch zwei Kündigungen vom 11. November 1997 und 16. Januar 1998 beendet wurde.

Der am 03. Juli 1946 geborene Kläger trat am 01. April 1972 in die Dienste der Beklagten zu 1). Zum 01. Mai 1980 erhielt er Handlungsvollmacht. Im Jahre 1982 wurde ihm Prokura für die beiden Beklagten erteilt. Am 27. Oktober 1983 wurde er zum Geschäftsführer der beiden Beklagten bestellt. Seit 01. Juni 1984 war er alleiniger Geschäftsführer der beiden Beklagten. Der zunächst bis 30. Juni 1985 befristete Anstellungsvertrag des Klägers wurde im Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1988 verlängert. Mit Schreiben vom 05. Dezember 1988 bestätigte der damalige Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten dem Kläger, daß sein Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der Beklagten in § 2 folgende Änderung erfährt:

Das Dienstverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird bzw. bei Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit."

Die Geschäftsanteile der in den Jahren 1948 und 1951 gegründeten Beklagten wurden mit Wirkung vom 01. Januar 1994 von der W der S N übernommen, deren alleinige Gesellschafterin die S N ist.

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 04. März 1994 wurden die Gesellschaftssatzungen neu gefaßt und zwischen den Beklagten und der W Beherrschungsverträge abgeschlossen, aufgrund derer die Beklagten die Leitung ihrer Unternehmen der W unterstellen. Der W wurde ein Weisungsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung eingeräumt. Die Beklagten bewirtschafteten zum damaligen Zeitpunkt rund 2.000 Wohnungen. Neben dem Kläger waren bei der Beklagten zu 1) noch 6 weitere Mitarbeiter beschäftigt. Diese wurden ab 01. Januar 1995 als Arbeitnehmer der W übernommen. Die Beklagte zu 2) verfügte über keine eigenen Arbeitnehmer. Die W mit einem Personalstand von rund 200 Personen verwaltet und bewirtschaftet neben 485 Mietwohnungen Dritter 594 Eigentumswohnungen und sonstigen Einheiten sowie 16.925 eigene Mietwohnungen. Die Mitarbeiter der W bewirtschaften und verwalten sowohl die eigenen Wohnungen wie auch diejenigen, die im Eigentum der beiden Beklagten stehen.

Da die W der Auffassung ist, der Kläger sei nach der Umstrukturierung nicht mehr ausgelastet, teilte sie ihm mit Schreiben vom 26. Februar 1997 mit, daß er ab 01. April 1997 als Geschäftsführer der Beklagten zuständig sei für die Bereiche Gewerberaum-Bewirtschaftung, kaufmännische Modernisierung mit den Teilgebieten Auswahl der Objekte, Miethöhenfestsetzung und Grundstücksmanagement sowie zusätzlich im Rahmen einer Konzernregelung für die W für Gewerberaum-Bewirtschaftung, kaufmännische Modernisierung, Betreuung von Dritten nach Abstimmung mit der Geschäftsführung der W sowie Aufbau eines Facility-Managements, um Drittbetreuung bzw. -verwaltung am Markt anbieten zu können.

Mit Schreiben vom 19. März 1997 lehnte der Kläger diese Neuzuweisung des Aufgabenbereiches ab.

Mit weiteren Schreiben vom 01. August 1997 und 21. August 1997 wies die W darauf hin, daß nach ihrer Ansicht der Kläger nur noch teilweise ausgelastet sei und eine Beibehaltung der materiellen Bedingungen des Anstellungsvertrages nur bei einer arbeitsmäßigen Auslastung des Klägers durch Aufgaben, die innerhalb der W N Gruppe anfielen, gewährleistet sei. Der Kläger erhielt eine jährliche Vergütung von brutto rund 150.000,00 DM. Ihm stand ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Außerdem hatte er Anspruch auf eine Altersversorgung in Form einer von den Beklagten bezahlten Lebensversicherung.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1997 an den Bevollmächtigten des Klägers forderten die Geschäftsführer der W den Kläger auf, bis 31. Oktober 1997 zu erklären, ob er das Aufgabengebiet der Gewerberaum-Bewirtschaftung, soweit es ihm entsprechend dem Beherrschungsvertrag übertragen wurde, übernehmen wolle oder nicht.

Nachdem der Kläger sich hierzu nicht geäußert hatte, beschlossen die Beklagten am 29. Oktober 1997, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger außerordentlich unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist bis 30. Juni 1998 und unter letztmaligem Änderungsangebot zur Annahme binnen 3 Wochen zu kündigen.

Am 10. November 1997 übergaben die Geschäftsführer der WBG dem Kläger eine vorgefertigte Änderungsvereinbarung und förderten ihn auf, diese bis spätestens 14.30 Uhr des folgenden Tages zurückzuleiten. Der Kläger unterzeichnete diese Änderungsvereinbarung nicht.

Mit einem auf einem Briefbogen der W gefertigte Schreiben, das von den Herren V und R als Gesellschaftervertreter der beiden Beklagten und als Geschäftsführer der W unterzeichnet ist, wurde am 11. November 1997 schriftlich dem Kläger die Kündigung erklärt. In diesem Kündigungsschreiben heißt es u.a.:

" Unter der Bedingung, daß Sie mit der Änderung Ihres Anstellungsvertrages dahingehend, daß ab dem 03. Dezember 1997 die Gewerberaum-Bewirtschaftung der W N Gruppe einschließlich dazugehöriger Sachbearbeitung sowie andere zumutbare Tätigkeiten für die W N Gruppe aufgrund Zuweisung durch die W zu Ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsgebiet - neben der Geschäftsführungstätigkeit bei NAG und FWG - gehören, nicht einverstanden sind, kündigen wir bereits hiermit außerordentlich Ihren bestehenden Anstellungsvertrag mit NAG und FWG aus wichtigem Grund.

Zur anderweitigen beruflichen Orientierung im Falle der Nichtannahme unseres Änderungsangebotes werden wir Ihnen eine soziale Auslauffrist bis zum 30. Juni 1998 gewähren.

Wenn Sie unser Änderungsangebot, an das wir uns drei Wochen gebunden halten, bis zum Ablauf des 02. Dezember 1997 annehmen, so bleiben alle weiteren Regelungen des Anstellungsvertrages unverändert."

Der Kläger stimmte dieser Änderungskündigung nicht zu, sondern erhob unter dem 10. November 1997 Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 09. Januar 1998 stellten die Geschäftsführer der WBG den Kläger ab 16. Januar 1998 von der Leistung seiner Dienste als Geschäftsführer der Beklagten frei und erklärten schließlich mit Schreiben vom 16. Januar 1998 erneut die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, die W habe nie beabsichtigt, ihn in das Unternehmen oder dessen Geschäftsführung zu integrieren. Bei dem Ausscheiden von Mitarbeitern aus der erweiterten Geschäftsleitung der W seien entsprechende Führungspositionen dem Kläger nicht angeboten worden. Bereits ab 1995 habe sich abgezeichnet, daß man den Kläger innerhalb der Firmengruppe der W isolieren wolle, um ihn so in seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu beschneiden. Die Auffassung der Beklagten, er sei mit der Geschäftsführung nicht mehr voll ausgelastet, sei ausschließlich auf die von der W veranlaßte Umstrukturierung und Neuorganisation der W Gruppe zurückzuführen. Die W habe nämlich neben ihm zusätzlich je einen weiteren Geschäftsführer und zwei Prokuristen bestellt. Es wäre der W durchaus möglich und zumutbar gewesen, einer oder beiden Beklagten neue Geschäftsbereiche innerhalb der W Gruppe zuzuweisen und eine Aufteilung der Verantwortlichkeit für diese Tätigkeitsbereiche zwischen den Geschäftsführern der Beklagten vorzunehmen. Das Angebot der W im Schreiben vom 11. November 1997, die Gewerberaum-Bewirtschaftung der W Gruppe einschließlich der zugehörigen Sachbearbeitung sowie andere zumutbare Tätigkeiten für die W Gruppe zu übernehmen, sei aufgrund seines Anstellungsvertrages und seiner beruflichen Qualifikation unzumutbar und darüber hinaus zu unpräzise beschrieben. Er habe sich bereiterklärt, die Gewerberaum-Bewirtschaftung der W Gruppe und auch andere Tätigkeitsbereiche als Geschäftsführer zu bearbeiten, sobald die Geschäftsfelder auf die Beklagten übertragen werden würden und er für die Umsetzung der Sachbearbeitung auch auf Arbeitnehmer der W zurückgreifen könne. Dies habe die WBG abgelehnt.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei bereits seit 1996 mit seinen Geschäftsführeraufgaben noch allenfalls halbtags ausgelastet gewesen. Über zusätzliche Aufgabenfelder sei gesprochen, ein Ergebnis sei aber nicht erzielt worden. Der Kläger habe die Übertragung zusätzlicher Aufgaben abgelehnt. Es sei dem Kläger nie bedeutet worden, daß er seinen neuen gesamten Aufgabenbereich persönlich und ohne personelle Unterstützung bearbeiten solle. Der Kläger habe auch die Bereiche "kaufmännische Modernisierung" sowie die Position der Direktions-Assistenz abgelehnt. Aufgrund seiner Ausbildung als Bankkaufmann seien ihm die angebotenen neuen Aufgabenfelder zumutbar gewesen.

Mit der Bestellung von je zwei Geschäftsführern bei den Beklagten, die jeweils nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer und Prokuristen zeichnungsbefugt seien, sei eine stärkere Kontrolle der Geschäftsführung angestrebt worden. Die zusätzlich bestellten Geschäftsführer und die Prokuristen übten diese Tätigkeit nur neben ihren sonstigen Aufgaben bei der W aus.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Endurteil vom 13. November 1998 die Klage abgewiesen.

Wegen des weiteren Sachverhaltes, des beiderseitigen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht ist nach Vernehmung der Zeugen Dr. H, R und V zu dem Ergebnis gelangt, daß der Dienstvertrag des Klägers durch das Schreiben der Beklagten vom 11. November 1997 wirksam zum 30. Juni 1998 gekündigt worden sei, weil der Kläger die Übernahme einer ihm zumutbaren Tätigkeit abgelehnt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Der Kläger hat gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 08. Dezember 1998 zugestellte Endurteil am 21. Dezember 1998 Berufung eingelegt und mit am 22. Februar 1999 eingegangenem Anwaltschriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Der Kläger hält die ausgesprochenen Kündigungen weiterhin für unwirksam.

Selbst wenn es zutreffend sein sollte, daß er nicht mehr ausgelastet gewesen sei, so sei es ihm dennoch nicht zumutbar gewesen, das ihm unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Es habe sich um keine der Geschäftsführertätigkeit qualitativ nahekommende anderweitige Tätigkeit gehandelt. Das Änderungsangebot sei entgegen früherer Zusagen wesentlich verallgemeinert. Der Kläger sollte danach eine reine Sachbearbeitertätigkeit ausführen. Für die Gewerberaum-Bewirtschaftung sei entgegen der Behauptung des Zeugen V nicht nur der Sachbearbeiter J(r) zuständig. Weitere zu diesem Sachgebiet gehörende Tätigkeiten wie Mahnungen, Vertragswesen, Korrespondenz u.ä. würden von weiteren Sachbearbeitern der Wo ausgeführt. Ihm sei bei einer Besprechung am 25. November 1997 bestätigt worden, daß er bei der ihm angebotenen Tätigkeit nicht auf Mitarbeiter der W zurückgreifen könne.

Weiterhin vertritt der Kläger die Auffassung, daß ihm aufgrund bestehender Satzungsbestimmungen der Beklagten eine Tätigkeit für die W untersagt sei, da er zu dieser Gesellschaft in keinerlei vertraglicher Beziehung stehe.

Es sei seitens der W beabsichtigt gewesen, ihn auszugrenzen. So habe er nach einem Jahresurlaub zufällig erfahren, daß die Beklagte zu 2) 12 Eigentumswohnungen für 3,4 Mio. DM von der W erworben habe. Als Geschäftsführer der N I-D GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Beklagte zu 2) ist, sei er abberufen worden, nachdem er zufälligerweise erfahren habe, daß die N I-D GmbH für Darlehensvermittlung eine Provision erhalten habe, die über die Darlehenskosten seitens der W auf die Mieter umgelegt werden sollte, und er darauf hingewiesen habe, daß die N derartige Geschäfte nicht tätige.

Der Kläger beantragt:

I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 5. Kammer für Handelssachen, vom 13. November 1998, Az.: 5 HK O 11134/97, wird abgeändert.

II. Es wird festgestellt, daß durch die mit Schreiben der Streitverkündeten vom 11. November 1997 und 16. Januar 1998 erklärten außerordentlichen Kündigungen das zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehende Anstellungsverhältnis nicht beendet wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen ebenfalls ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.

Sie sind der Auffassung, daß der Dienstvertrag mit dem Kläger auch ordentlich gekündigt werden könne. Sie tragen vor, daß der derzeit alleinige Geschäftsführer der Beklagten nur etwa 1/5 seiner gesamten Arbeitszeit für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten aufzuwenden habe. Dies unterstreiche die mangelnde Arbeitsleistung des Klägers. Dieser sei nicht ausgegrenzt worden. Den Ankauf der Eigentumswohnungen von der W habe er vorbereitet. Lediglich der Kaufvertragsabschluß sei im Urlaub des Klägers durchgeführt worden. Der Vorfall hinsichtlich der Provision der N I-D GmbH sei unsubstantiiert. Eine Provision wäre ansonsten bei Dritten angefallen. Ein Wirtschaftsprüfer habe die Geschäfte als ordnungsgemäß und zweckmäßig erachtet. Da der Berufungskläger im Rahmen seines Aufgabengebietes auch Erfolge vorweisen könne, habe man ihm das zusätzliche Aufgabengebiet angeboten und über einen langen Zeitraum mit ihm Gespräche und Verhandlungen geführt. Der Arbeitsumfang für die GewerberaumBewirtschaftung betrage etwa 1/3 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden. Für die Sachbearbeitung, wozu Mieterbetreuung, Mieterwechsel, Mietersuche, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Vertragsüberwachung hinsichtlich Miethöhe, Nutzung u.a. gehören, seien etwa 6 Wochenstunden erforderlich. Dem Kläger hätte von Anfang an seine Sekretärin, Frau zur Verfügung gestanden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

Der Kläger hat der W der S N mbH bereits in erster Instanz den Streit verkündet; ein Beitritt zum Verfahren ist nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zutreffend entschieden, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers durch die mit Schreiben vom 11. November 1997 ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet wurde, § 626 BGB.

1. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Dienstvertrag des Klägers bis zum 31. Juli 2011 befristet war. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. H vom 05. Dezember 1988 und dessen Zeugenaussage, wonach die Beklagten dem Kläger nach zweimaliger Befristung die Ruhe geben wollten, sich bis zu seinem beruflichen Ende der Tätigkeit als Geschäftsführer widmen zu können.

Auf die Ausführungen des Ersturteils Ziffer I Seite 11 bis Seite 13 nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug.

2. Die Beklagten hatten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB, der die außerordentliche Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 11. November 1997 rechtfertigt. Nach § 626 BGB ist ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben, wenn dem Kündigenden bei Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu einem ordentlichen Ablauf nicht zugemutet werden kann. Dabei kommen auch solche Gründe in Betracht, an denen der Gekündigte schuldlos ist (BGH WM 1975, 761).

a) Der Kläger war infolge der Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile der Beklagten durch die W und die damit verbundene Umstrukturierung, nämlich die Durchführung der Wohnraum-Bewirtschaftung durch Personal der W auch hinsichtlich der Wohnungen, die im Eigentum der Beklagten stehen, nicht mehr ausgelastet. Dies hat die Vernehmung des Zeugen P R, Geschäftsführer der W, ergeben. Auch der Kläger räumt ein, daß in längeren Verhandlungen zusätzliche Aufgabenfelder gesucht wurden. Die Ablehnung der Übernahme der Gewerberaum-Bewirtschaftung hat der Kläger auch nie deshalb abgelehnt, weil ihm seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten dies zeitlich nicht erlaubt hätte.

b) Die Übernahme der Gewerberaum-Bewirtschaftung wäre dem Kläger neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beklagten zeitlich zuzumuten gewesen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen R umfaßt die Gewerberaum-Bewirtschaftung bei der W ca. 250 bis 300 Einheiten mit einem jährlichen Mietensoll von ca. 3,2 Mio. DM. Sie wird bei der W von einem Mitarbeiter in etwa 1/3 seiner Arbeitszeit ausgeführt. Auf den Kläger wären hiervon etwa 80 %, auf seine Sekretärin etwa 20 % der Arbeiten entfallen. Nach den Angaben des Zeugen V umfaßt die Gewerberaum-Bewirtschaftung auch die Verwaltung und den Mieteinzug, die von weiteren Mitarbeitern der W betreut werden. Nach den Angaben dieses Zeugen wurde in der Besprechung vom 25. November 1997 die zur Verfügungstellung weiteren Personals abgelehnt. Bei weiterer Entwicklung des Gewerberaum-Managements hätte über zusätzliches Personal gesprochen werden können.

Da nach der Einschätzung der Verantwortlichen der W zum damaligen Zeitpunkt zusätzliches Personal nicht erforderlich war und der Kläger auch nicht geltend macht, daß er wegen seiner Geschäftsführertätigkeit zeitlich nicht dazu in der Lage gewesen wäre, hätte er die Übernahme dieser Tätigkeit nicht ablehnen dürfen.

c) Die Übernahme der Gewerberaum-Bewirtschaftung einschließlich der dazu gehörenden Sachbearbeitung wäre dem Kläger auch neben seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten inhaltlich zumutbar gewesen. Der Geschäftsführer einer GmbH hat deren Geschäfte im Rahmen des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der übrigen Vorgaben der Gesellschafter zusammen mit den anderen Geschäftsführern der Gesellschaft zu leiten. Er ist Träger der unternehmerischen Initiativ- und Entscheidungsmacht in der Gesellschaft und ihrem Unternehmen, nimmt gegenüber den ihm nachgeordneten Arbeitnehmern der Gesellschaft einschließlich ihrer Prokuristen die Arbeitgeberfunktionen wahr und hat zur Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnis aus § 37 GmbHG die unentziehbare und nur durch die gesetzliche oder anderweitige Anordnung von Gesamtvertretung einschränkbare organschaftliche Vertretungsmacht in der Gesellschaft. Allerdings kann diese oberste Leitungsfunktion, die das Gesetz dem Geschäftsführer in seinem Verhältnis zum Unternehmen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern zuweist, im Gesellschaftsvertrag oder in anderen organisationsrechtlichen Regelungen der Gesellschaft bis auf die unentziehbaren Mindestbefugnisse abgeschwächt werden (vgl. OLG Karlsruhe, GmbHR 1996, 208 f.).

Im vorliegenden Fall ist vor allem zu berücksichtigen, daß durch die konzernrechtliche Eingliederung der Beklagten in die W Gruppe im Jahre 1994 eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Beklagten beschäftigen neben dem Kläger seit Anfang 1995 keine weiteren Arbeitnehmer mehr. Diese sind von der W übernommen worden. Bei den Beklagten hat es sich vormals, jedenfalls im Hinblick auf die Zahl der Arbeitnehmer nicht um ein Großunternehmen gehandelt. Von einem Geschäftsführer einer GmbH, die lediglich 6 oder 7 Arbeitnehmer beschäftigt, kann neben den Leitungsaufgaben auch anteilig die Erledigung von sachbearbeitender Tätigkeit erwartet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Arbeitgeberfunktion und die damit zusammenhängende Tätigkeit durch die Eingliederung in einen Konzern weggefallen ist.

d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, gesellschaftsrechtlich eine Tätigkeit für die W nicht ausüben zu müssen. Durch den Beherrschungsvertrag ist ein Weisungsrecht der W als herrschendem Unternehmen gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten begründet worden. Dieses Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens bezieht sich nach dem entsprechend anwendbaren § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die Leitung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer. Dieses weitgehende Weisungsrecht, das auch nachteilige Weisungen gestattet, ist nur durch zwingende gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. Da der Geschäftsführer der abhängigen Gesellschaft an den satzungsmäßigen Gegenstand der Gesellschaft gebunden ist, dürfen dem Geschäftsführer keine Weisungen zu einem Verhalten erteilt werden, das durch den Gegenstand der abhängigen Gesellschaft nicht mehr gedeckt ist, wie z.B. die Weisung, neue Tätigkeiten außerhalb des bisherigen Gegenstandes der Gesellschaft aufzunehmen (vgl. Scholz/Emmerich, GmbHG, 8. Aufl., Anhang Konzernrecht RN 279). Um eine solche unzulässige Ausdehnung der Tätigkeit handelt es sich nicht. Zum einen haben sich die Beklagten, wenn auch in geringem Umfang, mit der Vermietung von Gewerberäumen befaßt, nämlich durch Teilvermietung des eigenen Bürogebäudes, wie sich in der Verhandlung vor dem Senat vom 12. Mai 1999 ergeben hat. Zum anderen besteht inhaltlich eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Bereich der Wohnraumbewirtschaftung.

Schließlich hat der Kläger selbst keine Bedenken gesehen, im Bereich der Wohnraum-Bewirtschaftung im Interesse der WO tätig zu werden, wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, wonach der Kläger erreicht hat, daß der W von der S N ein Zuschuß in Höhe von 1.350.000,00 DM gewährt wurde.

e) Wenngleich die Übertragung der Gewerberaum-Bewirtschaftung auf den Kläger mit der anteiligen Erbringung von Sachbearbeitungstätigkeit verbunden gewesen wäre, so hätte es sich doch unter Berücksichtigung der Jahresbezüge von brutto rund 150.000,00 DM, der zur Verfügungstellung eines Dienstwagens, der Gewährung einer Altersversorgung und der Sicherheit einer Lebensstellung um eine Tätigkeit gehandelt, die sowohl die Ausbildung des Klägers als Bankkaufmann, seine Stellung als Geschäftsführer wie auch den Wegfall von Aufgaben und Verantwortung durch die Konzerneinbindung angemessen berücksichtigt.

3. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Kündigung rechtzeitig im Sinne von § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB war.

Nachdem der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis 31. Oktober 1997 erklärt hat, daß er bereit sei, das Aufgabengebiet der Gewerberaum-Bewirtschaftung zu übernehmen, erfolgte mit Schreiben vom 11. November 1997 die Kündigung. Diese Kündigung entsprach den Gesellschafterbeschlüssen der beiden Beklagten vom 29. Oktober 1997, wie sich aus den vorgelegten Niederschriften über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 29. Oktober 1997 ergibt. Die Beendigung des Anstellungsvertrages obliegt als Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 35 RN 119; § 46 RN 24).

Da das Dienstverhältnis durch die Kündigung vom 11. November 1997 aufgelöst wurde, kommt es auf die Berechtigung der Kündigung vom 16. Januar 1998 nicht an. Der Umstand, daß die Kündigung mit einer angemessenen sozialen Auslauffrist versehen wurde, ändert nicht den Charakter der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB (BGH WM 1975, 762).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2, 3 ff. ZPO, § 19 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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