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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 12 W 2020/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 98 | |
ZPO § 103 Abs. 1 | |
ZPO § 104 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 |
2. Die in einem Prozessvergleich enthaltene Vereinbarung der Kostenaufhebung erfasst im Zweifel nicht solche Kosten des Rechtsstreits, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 12 W 2020/09
In Sachen
wegen Forderung u.a.
hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -12. Zivilsenat- durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz am 03.11.2009 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.08.2009 (Az.: 1 HK O 11992/03) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 802,40 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Stufenklage-Verfahren 1 HK O 11992/03 mit Teilurteil vom 07.04.2005 den klagegegenständlichen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs teilweise zugesprochen. Im hiergegen geführten Berufungsverfahren vor dem Senat (12 U 950705) wurden mit rechtskräftig gewordenem Endurteil vom 11.01.2006 die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt. Entsprechend dieser Kostenentscheidung hat der Rechtspfleger des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2006 vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Kosten des Berufungsverfahrens von 883,07 EUR - davon außergerichtliche Kosten von 802,40 EUR - festgesetzt.
Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens schlossen die Parteien am 08.12.2008 einen prozessbeendigenden Vergleich, mit dem u.a. die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2009 beantragt, die gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2006 erstatteten Anwaltsgebühren im Hinblick auf die vergleichsweise Einigung rückfestzusetzen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat diesen Antrag mit Beschluss vom 05.08.2009 zurückgewiesen.
Gegen diesen, der Klagepartei am 13.08.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.08.2009 bei Gericht eingegangene Beschwerde, mit der antragsgemäße Rückfestsetzung begehrt wird.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 25.09.2009 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die (sofortige) Beschwerde gegen den im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Beschluss ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) ist gewahrt. Der Beschwerdewert gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Dieser bemisst sich im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nach der Differenz der festgesetzten Kosten mit den nach Ansicht des Beschwerdeführers festzusetzenden Kosten; bei der vom Kläger begehrten Rückfestsetzung der gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2006 erstatteten Anwaltsgebühren in Höhe von 802,40 EUR ergibt sich mithin ein Beschwerdewert in dieser Höhe.
2. Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a) Eine Rückfestsetzung festgesetzter und erstatteter Prozesskosten wegen Abänderung oder Wegfalls des bisherigen Vollstreckungstitels aufgrund der Kostenregelung eines ersetzenden Titels ist grundsätzlich möglich (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 27.03.1991 - 2 W 150/90, in juris veröffentlicht; KG JurBüro 1991, 389; OLG Hamm OLGR 2003,14; OLG München JurBüro 2005, 598; OLG Frankfurt JurBüro 2007, 366; Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Rückfestsetzung"; jeweils m.w.N.). Hierbei wird auf die in § 103 Abs. 1 ZPO aufgestellte Voraussetzung eines vollstreckbaren Titels verzichtet und als Gegenstand der Rückfestsetzung zumeist ein Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO, vereinzelt (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 626) aber auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB angesehen. Die Zulässigkeit einer solchen isolierten, weil einen neuen Kostentitel nicht erfordernden Rückfestsetzung wird auf eine analoge Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO sowie auf Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der Billigkeit gestützt (OLG Bremen a.a.O.).
Daneben wird in der Rechtsprechung als weiteres Zulässigkeitserfordernis einer Rückfestsetzung teilweise gefordert, dass eine Rückzahlungspflicht und die Höhe der Rückzahlungsforderung unstreitig oder jedenfalls eindeutig nachweisbar ist, da das Kostenfestsetzungsverfahren nicht dazu diene, nach Grund und/oder Höhe streitige Forderungen - etwa unter dem Gesichtspunkt einer materiellrechtlichen Schadensersatzpflicht - festzusetzen (vgl. die oben zitierten Fundstellen).
Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich die begehrte Rückfestsetzung von Kosten bereits als unzulässig erweisen, da eine Rückzahlungspflicht der Beklagten aufgrund der im Vergleich der Parteien vereinbarten Kostenaufhebung nicht unstreitig, vielmehr von der Beklagten bestritten ist.
Dies kann hier jedoch dahinstehen, da bereits nicht nachgewiesen ist, dass die im Endurteil des Senats vom 11.01.2006 enthaltene Kostenregelung durch die im nachfolgenden Vergleich getroffenen Vereinbarungen überhaupt abgeändert werden sollte.
b) Ob die im Prozessvergleich der Parteien enthaltene Vereinbarung der Kostenaufhebung auch die aufgrund der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung im Urteil des Senats vom 11.01.2006 mit Beschluss vom 28.03.2006 festgesetzten zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens mit umfasst, ist durch Auslegung dieses Vergleichs festzustellen (vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 104 Rn. 21 Stichwort "Prozessvergleich" Abschnitt d).
Die Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" umfassen dabei grundsätzlich die gesamten in diesem Rechtsstreit angefallenen Kosten, damit auch die Kosten eines vorausgegangenen Rechtsmittelverfahrens.
Ob dies auch gilt, wenn diese Kosten bereits anderweitig rechtskräftig ausgeurteilt und festgesetzt sind, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
- Nach einer Ansicht erfasst die Regelung eines gerichtlichen Vergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, nicht ohne weiteres die in einem anderen Verhältnis verteilten Kosten einer auch im Kostenpunkt rechtskräftig entschiedenen Berufung gegen ein dem Vergleich vorausgegangenes Urteil, etwa ein Teilurteil (wie hier) oder ein Urteil über den Grund des Anspruchs. Dese Kosten seien vielmehr nur im Falle einer ausdrücklichen Einbeziehung in die Vergleichsregelung mit umfasst (OLG Frankfurt JurBüro 1981, 451; OLG München JurBüro 1982,1263; OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1739).
- Nach anderer Ansicht ändert eine in einem Vergleich enthaltene Kostenregelung auch im vorhergehenden Verlauf des Rechtsstreits ergangene Kostenentscheidungen grundsätzlich ab, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass der Vergleich bereits festgesetzte Kosten unberührt lässt (OLG Koblenz IvDR 1987, 852; OLG Hamm JurBüro 1988, 1033; KG JurBüro 1991, 389; OLG Hamburg JurBüro 1996, 593; OLG Koblenz JurBüro 2006, 86).
- Teilweise wird vertreten, dass eine derartige Abänderung von im vorhergehenden Verlauf des Rechtsstreits ergangenen Kostenentscheidungen selbst im Fall von deren Rechtskraft stattfindet (OLG Koblenz a.a.O.).
c) Der Senat geht jedenfalls für den Streitfall aufgrund der insoweit bestehenden Besonderheiten davon aus, dass die Kostenregelung des gerichtlichen Vergleichs vom 08.12.2008 hier mangels ausdrücklicher Einbeziehung in die vergleichsweise Regelung die im rechtskräftigen Endurteil des Senats vom 11.01.2006 anders verteilten Kosten des Berufungsverfahrens nicht umfasst.
Es ist davon auszugehen, dass die Parteien, die sich bei der Kostenregelung im Vergleich ("gegeneinander aufgehoben") der Formulierung des § 98 ZPO bedienen, im Zweifel das vereinbaren wollen, was nach § 98 Satz 2 ZPO der Regelfall ist, also die Aufhebung der Kosten nur in dem Umfang, "soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist" (OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1739).
Zwar sind Vereinbarungen der Parteien gegenüber der Regelung des § 98 Satz 2 ZPO vorrangig ("soweit nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben"). Dass eine derartige Vereinbarung im Streitfall vorliegt - also die vergleichsweise Regelung auch die bereits rechtskräftig verbeschiedenen Kosten des Berufungsverfahrens mit umfassen sollte - ist indes streitig und nicht nachgewiesen. Allein aus der im Vergleich vereinbarten bloßen Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" folgt dies nicht zwingend (zumal § 98 Satz 2 ZPO insoweit gerade differenziert). Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bei Vergleichsschluss auch die bereits rechtskräftig verbeschiedenen Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens mitregeln wollten, sind im Streitfall nicht vorgetragen. Auf Grund des Zeitablaufs - zwischen Kostenentscheidung des Senats und Vergleichsschluss sind fast 3 Jahre verstrichen - liegt nicht fern, dass die Parteien sich bei Vergleichsschluss des Umstandes, dass ein Teil der Kosten des Rechtsstreits (nämlich die des Berufungsverfahrens) bereits rechtskräftig verbeschieden und ausgeglichen war, nicht mehr bewusst waren. Dass sie auch diesen Teil der Kosten im Vergleich mitregeln wollten, ist deshalb nicht zwingend.
Zudem sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit dafür, die Beseitigung eines rechtskräftigen Kostentitels nach dem Willen der Parteien im Zweifel nicht und nur dann anzunehmen, wenn dieser Wille im Einzelfall deutlich genug sichtbar wird (OLG Stuttgart JurBüro 1989, 1739).
d) Im Streitfall kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Kostenregelung im gerichtlichen Vergleich vom 08.12.2008 auch die gemäß rechtskräftiger Kostengrundentscheidung im Urteil des Senats vom 11.01.2006 mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.03.2006 festgesetzten außergerichtlichen Kosten mit umfasst.
Die Beschwerde bleibt damit ohne Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
4. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend einer Bewertung des Interesses des Beschwerdeführers auf den Betrag von 802,40 EUR festgesetzt (vgl. oben unter 111).
5. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.
Eine grundsätzliche Bedeutung wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat Dies ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben, da sich die streitgegenständliche Problematik immer nach dem jeweiligen Inhalt der jeweils im Einzelfall getroffenen Vergleichsvereinbarungen beurteilt.
Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung, da dazu lediglich dann Anlass bestünde, wenn es für die rechtliche Beurteilung an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlen würde. Die Entscheidung des Senats beruht jedoch ganz wesentlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts und auf unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffenden Entscheidungen (nämlich zur Auslegung des Prozessvergleichs).
Aus diesem Grund ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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