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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 13 U 1837/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 3
ZPO § 546 Abs. 2
BGB § 252 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

13 U 1837/00 8 O 6916/99 LG Nürnberg-Fürth

Verkündet am 03. August 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D, die Richterin am Oberlandesgericht W und den Richter am Oberlandesgericht S aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03. August 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.3.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt 2.241,80 DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.241,80 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm steht nämlich keine Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung des unstreitig von ihm gewerblich genutzten Fahrzeugs zu.

Im Falle der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeuges ist es dem Geschädigten - anders als bei privat genutzten Kfz - verwehrt, seinen Schaden abstrakt zu berechnen. Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz der Sache wird die Verkürzung ihres Nutzungswertes nämlich im wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet (BGHZ 89, 212, 219 = LM § 249 (A) BGB Nr. 78 Bl. 3).

Mithin bemißt sich beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeuges (OlG Düsseldorf ZfS 1981, 168; NZV 1999, 472; OLG Schleswig VersR 1996, 866; OLG Köln VersR 1997, 506; Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., Vorbem. v. § 249 BGB Rnr. 24).

Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen; er räumt vielmehr ein, zur Bezifferung eines konkreten Verdienstentgangs außerstande zu sein. Damit steht nicht fest, daß sich die fehlende Möglichkeit der Nutzung des gewerblich eingesetzten Fahrzeugs als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (OLG Hamm NZV 1993, 65; OLG Köln VersR 1995, 719, 720 = NZV 1995, 401, 402; KG ZfS 1996,415).

Der Senat schätzt in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Ab- und Anmeldekosten pauschal auf 80,- DM. Wieso gerade ein Betrag von 100,- DM berechtigt sein soll, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht dargestellt.

Der Kläger hat folglich auch keinen höheren als den ihm bereits vom, Landgericht zuerkannten Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten; denn der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung beträgt 8.767,33 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revison liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO), weshalb die Anordnung einer Sicherheitsleistung unterbleibt (§§ 711, 713 ZPO).

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf den §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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