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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 13 U 1944/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 829 | |
BGB § 401 | |
BGB § 1250 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
In Sachen
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. W die Richterin am Oberlandesgericht W und den Richter am Oberlandesgericht S aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05. April 2001
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. April 2000 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.859,59 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 29. Februar 2000 zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin für die Zeit ab 29. November 2000 von der Inanspruchnahme durch die Kreissparkasse H , M 1, H , aus dem Darlehen 436062095 (Sollsaldo am 29.12.00: 79.200,85 DM) zur Hälfte freizustellen.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
VI. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Beklagte 55 % und die Klägerin 45 %, von denen des Berufungsverfahrens der Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, der Beklagte in Höhe von 88.000,-- DM, die Klägerin in Höhe von 10.000,-- DM, abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.
VIII. Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 71.859,59 DM, der der Klägerin 47.842,61 DM.
Beschluß:
1. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. April 2000 festgesetzt auf (Zahlungsanspruch: 52.923,76 DM, Freistellungsanspruch: 95.000 DM).
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 119.702,20 DM festgesetzt (Zahlungsanspruch: 41.702,20 DM, Freistellungsanspruch: 78.000,-- DM).
Tatbestand:
Die Parteien - seit Juni 1994 getrenntlebende und seit 28. November 2000 rechtskräftig geschiedene Eheleute - streiten um Ansprüche der Klägerin auf Gesamtschuldnerausgleich bzw. Freistellung hinsichtlich während der Ehe eingegangener gemeinsamer Verbindlichkeiten.
Da der Beklagte keine Zahlungen leistete, erwirkte die Klägerin am 03. Juni 1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (Az.: 4 M 635/96 AG Erlangen) hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Beklagten bei der Firma K S GmbH & Co. KG (im folgenden: K KG). Aufgrund der Bezügepfändung flossen der Klägerin 3.138,55 DM zu.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg (Az.: 1 M 5496/97) pfändete die Kreissparkasse "die Ansprüche der Schuldnerin (Klägerin), die sie aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Erlangen vom 03. Juni 1996, Az.: 4 M 635/96, beim Drittschuldner (K KG) erworben hat". Dies führte dazu, daß die Klägerin ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit von Oktober 1994 bis November 1999 nicht realisieren konnte, daß vielmehr die Kreissparkasse diese Zahlungen vereinnahmte.
Weiter flossen der Kreissparkasse aufgrund einer gegen die Klägerin betriebenen Bezügepfändung für die Zeit von November 1997 bis November 1999 insgesamt 7.831,20 DM zu.
Da die für die Anschaffung des Hausanwesens gewährten Kredite nicht mehr ausreichend bedient wurden, betrieb die Kreissparkasse die Zwangsversteigerung (Az.: 4 K 400/97 AG Fürth). Am 23. März 1999 ersteigerte der Beklagte das Anwesen. Der Versteigerungserlös reichte zur Tilgung der Kredite nicht aus.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, im Innenverhältnis sei der Beklagte verpflichtet, die gesamten Verbindlichkeiten hinsichtlich des gemeinsamen Hausanwesens zu tragen, weil man dies schon während intakter Ehe so praktiziert habe und weil seit der Trennung die Belastungen beim Beklagten berücksichtigt und ihre Unterhaltsansprüche dadurch geschmälert worden seien. Diese Handhabung stelle eine anderweitige Regelung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB dar. Der Beklagte müsse ihr deshalb das ersetzen, was der Kreissparkasse aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1 M 5496/97 vom 15. September 1997 zugeflossen sei, nämlich für die Zeit von Oktober 1994 bis November 1999 insgesamt 33.871,-- DM, und müsse sie in Zukunft von der Inanspruchnahme durch die Kreissparkasse freistellen, insbesondere auch im Hinblick darauf, daß er inzwischen Alleineigentümer des Hausanwesens sei. Ferner habe der Beklagte 11.221,56 DM an sie zu zahlen, da er in der Zeit vom 01. Juni bis 30. April 1996 an die Kreissparkasse H auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten statt 95.445,-- DM nur 84.223,44 DM gezahlt habe.
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 52.923,76 DM und 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen, und
sie für die Zeit ab Klagezustellung von jeglicher weiterer Inanspruchnahme durch die Kreissparkasse H aus dem Darlehen 436062095 freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat ausgeführt, er sei gegenüber der Kreissparkasse seinen Zahlungsverpflichtungen bis zu der von der Klägerin ausgebrachten Pfändung in vollem Umfang nachgekommen. Die Klägerin versuche mit ihrer Klage in unzulässiger Weise, einen Unterhaltstitel abzuändern. Bisher sei lediglich der Unterhalt für das Getrenntleben geregelt. Dieser Titel verliere mit der Scheidung seine Wirkung. Deshalb sei eine abschließende Regelung im Sinne des § 426 BGB nicht getroffen worden.
Wegen des weiteren Sachverhalts, des beiderseitigen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat in erster Instanz nicht stattgefunden.
Das Landgericht hat am 12. April 2000 folgendes Endurteil verkündet:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.702,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 29. Februar 2000 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für die Zeit ab 29. Februar 2000 von jeglicher weiterer Inanspruchnahme durch die Kreissparkasse H , M 1, ' H aus dem Darlehen 436062095 freizustellen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 41.702,20 DM zu. Unstreitig seien wegen der Pfändung Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten an die Kreissparkasse für die Zeit von Oktober 1994 bis November 1999, insgesamt 33.871,-- DM, geflossen; weiter habe die Kreissparkasse durch Pfändung der Bezüge der Klägerin von November 1997 bis November 1999 DM 7.831,20 erhalten. Den Gesamtbetrag schulde der Beklagte der Klägerin aufgrund Gesamtschuldnerausgleichs. Eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB sei darin zu sehen, daß die vom Beklagten auch früher allein getragenen Belastungen aus dem Erwerb des gemeinsamen Hausanwesens bei Berechnung des Trennungsunterhaltes berücksichtigt worden seien. Der Beklagte habe im Verfahren 1 F 91/95 AG Erlangen bzw. 11 UF 1642/96 auch erklärt, daß er die Belastungen allein trage und dies weiterhin tun werde und somit zu erkennen gegeben, daß die während intakter Ehe verabredete Schuldentilgung für die Zeit nach der Trennung weiter gelten solle. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Schließlich nutze er das Hausanwesen seit der Trennung auch alleine.
Wenn entgegen dieser "anderweitigen Regelung" noch Mittel der Klägerin an die Kreissparkasse geflossen seien - auch unfreiwillig im Wege der Pfändung- und Überweisung ihrer Ansprüche gegenüber Dritten bzw. dem Beklagten -, könne sie die Erstattung verlangen, hier in Höhe von 41.702,20 DM.
Der darüberhinausgehende Zahlungsanspruch in Höhe von 11.221,56 DM sei unbegründet. Sollte der Beklagte seinen Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse H nicht vollständig nachgekommen sein, habe dies jedenfalls die Klägerin selbst nicht belastet, so daß ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe.
Der weiter verfolgte Freistellungsanspruch sei als Feststellungsklage ebenfalls zulässig und begründet wegen der dargestellten "anderweitigen Bestimmung" gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Zwar treffe es zu, daß die Berücksichtigung der Hausbelastung beim Getrenntlebendunterhalt nur für die Zeit des Getrenntlebens, also nicht nach der Scheidung, Gültigkeit haben könne. Hier ergebe sich aber die Verpflichtung des Beklagten, weiter allein für die Verpflichtungen aus dem Erwerb des Hausanwesens aufzukommen, schon daraus, daß er nach Teilungsversteigerung Alleineigentümer geworden sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 19. April 2000 zugestellte Endurteil hat der Beklagte am 19. Mai 2000 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 17. Juli 2000 begründet, nachdem die Frist hierfür am 19. Juni 2000 bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Der Beklagte ist der Ansicht, das Erstgericht habe § 426 BGB falsch angewendet und sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. So habe keine Teilungsversteigerung des Anwesens stattgefunden, sondern vielmehr eine Zwangsversteigerung auf Antrag der Kreissparkasse aus einer Grundschuld nach Fälligstellung der Darlehensschulden.
Selbst wenn man davon ausgehe, daß der gesamte der Klägerin zustehende Unterhalt an die Kreissparkasse geflossen sei, würde dies für Oktober 1994 bis November 1999 nur 32.267,-- DM ausmachen. Aus seinen, des Beklagten Mitteln seien indes für Oktober 1994 bis April 1999 DM 112.270,35 getilgt worden.
Tatsächlich habe die Restschuld aus dem Darlehen Nr. 436062095 nicht, wovon offenbar das Landgericht ausgehe, 32.000,-- DM betragen, sondern vielmehr mindestens 85.000,-- DM. Er habe zum Ausgleich der Darlehen auch wesentlich mehr geleistet als die monatlichen 2.727,-- DM. Dadurch habe sich die Schuld - auch zugunsten der Klägerin - verringert. Nicht berücksichtigt sei, daß das Urteil hinsichtlich des Trennungsunterhalts keineswegs besage, daß er, der Beklagte, die gemeinsamen Schulden ein für alle Mal alleine zu tragen habe. Auf sein Alleineigentum könne auch nicht abgestellt werden, weil er das Anwesen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur ersteigert habe, um einer Verschleuderung vorzubeugen.
Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß er nicht nur die Schulden aus dem Erwerb des Hausanwesens tilge, sondern noch weitere gemeinsame eheliche Schulden weggefertigt habe. Der Beklagte beantragt deshalb, das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. April 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Ersturteil.
Es sei rechtlich unerheblich, ob eine Teilungs- oder eine Zwangsversteigerung stattgefunden habe. Die Behauptung des Beklagten, die Kreissparkasse habe bei ihm wesentlich mehr vollstreckt als die monatlichen 2.727,-- DM aus dem Unterhaltstitel sei falsch. Der Beklagte habe vielmehr entgegen seiner Verpflichtung, monatlich 2.727,-- DM an die Kreissparkasse zu zahlen, für Juli 1996 bis November 1999 DM 52.923,76 DM zu wenig entrichtet. Es treffe nicht zu, daß er zusätzlich überobligatorisch Verbindlichkeiten auf dem Girokonto der Parteien weggefertigt habe.
Im Termin vom 28. September 2000 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, daß ihr bisheriger Sachvortrag nicht schlüssig sei, soweit es darum gehe, ob und in welchem Maße sie unter Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch Leistungen an die Sparkasse erbracht hat, weil nach Ansicht des Senats die Pfändung des Pfändungspfandrechts durch die Kreissparkasse nicht wirksam ist (Bl. 116 d.A.).
Daraufhin hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch wie folgt begründet:
Unstreitig seien ihre Versorgungsbezüge im Wege der Pfändung zugunsten der Kreissparkasse in der Zeit von November 1997 bis November 1999 mit insgesamt 7.831,20 DM belastet worden, in der Zeit von Dezember 1999 bis Oktober 2000 mit 5.076,70 DM, insgesamt also mit 12.907,90 DM.
Weiter schulde ihr der Beklagte 7.000,-- DM aufgrund Vergleichs vor dem Amtsgericht Erlangen vom 14. Oktober 1999 hinsichtlich Zugewinnausgleichs. Diesen Anspruch habe die Kreissparkasse gepfändet mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 23. Februar 2000 (Az.: 1 M 1784/2000, AG Nürnberg) und eingezogen.
Auch wenn man die Pfändung ihres Pfändungspfandrechts an den Bezügen des Beklagten durch die Kreissparkasse für unwirksam halte, sei jedenfalls ein Betrag von 12.952,05 DM vom Beklagten auszugleichen - bezahlt vom Arbeitgeber des Beklagten an die Kreissparkasse aufgrund eines rechtskräftigen Titels aus dem Verfahren 4 Ca 78/97 Arbeitsgericht Kassel. Diesen Titel habe sie erstritten im Wege der Drittschuldnerklage gegen die KM KG, die Arbeitgeberin des Beklagten, weil diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Erlangen 4 M 635/96 nicht befolgt habe.
Die Zahlungsklage sei deshalb in Höhe von 32.859,95 DM auf jeden Fall begründet.
Der Hinweis des Senats vom 28. September 2000 veranlaßte die Klägerin zur Erhebung einer weiteren Drittschuldnerklage gegen die K KG aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Erlangen 4 M 635/96 auf Zahlung von 24.586,18 DM (Unterhaltsbeträge von Oktober 1994 bis Dezember 2000 zuzüglich Kosten in Höhe von 40.576,53 DM abzüglich Urteilssumme aus 4 Ca 78/97 Arbeitsgericht Kassel, weiter abzüglich Zahlungen des Beklagten von 1.846,90 DM, 642,40 DM und 549,-- DM). Die K KG verteidigt sich in dem arbeitsgerichtlichen verfahren u.a. mit der Behauptung schuldbefreiender Leistung an die Kreissparkasse als Gläubigerin des Pfändungspfandrechts gemäß § 836 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin meint, wenn die K KG damit durchdringe, müßten doch all ihre an die Kreissparkasse geflossenen Unterhaltsansprüche als ihre Leistungen, die der Beklagte gemäß § 426 BGB auszugleichen habe, angesehen werden.
Weiter stützt die Klägerin ihre Ausgleichsforderung auf folgende bereits erstinstanzlich aufgemachte Rechnung: Der Beklagte hätte von Juni 1996 bis April 1999 35 mal 2.727,-- DM = 95.445,-- DM an die Kreissparkasse zahlen müssen. In dieser Zeit seien dort aber laut Schreiben der Kreissparkasse vom 05. November 1999 vom Beklagten bzw. seiner Arbeitgeberin nur 84.223,44 DM eingegangen. Es fehlten also 11.221,56 DM. In den eingegangenen 84.223,44 DM seien aber die 12.952,05 DM aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kassel 4 Ca 78/97 enthalten, die tatsächlich ihre, der Klägerin Leistung darstellten. Die Zahlungen des Beklagten beliefen sich also nur auf 71.271,39 DM abzüglich Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs von Juni 1996 bis April 1999, nämlich 35 mal 1.363,50 DM, d.h. 47.722,50 DM, damit also nur noch auf 23.548,89 DM. Dem stünden ihre eigenen Leistungen in Höhe von 80.582,45 DM (32.859,95 DM zuzüglich 47.722,50 DM Unterhaltsverzicht) gegenüber, so daß daraus ein Erstattungsbetrag von 28.516,78 DM resultiere.
Zum Freistellungsanspruch bezieht sich die Klägerin zusätzlich darauf, daß ein Sollsaldo auf dem früheren gemeinsamen Girokonto Nr. 430445486 von insgesamt 65.649,69 DM allein zu Lasten des Beklagten gehe: Der Sollsaldo habe bei der Trennung im Juni 1994 12.965,85 DM betragen. Danach habe nur noch der Beklagte über das Konto verfügt und bis Ende Februar 1998 ein Soll von 76.672,23 DM verursacht. Vom 01. Juli 1994 bis 30. Juni 1999 hätte dies zu Soll- und Überziehungszinsen von 30.233,09 DM geführt. Hätte der Beklagte monatlich 2.727,-- DM an die Kreissparkasse bezahlt, wäre das Girokonto zum Versteigerungstermin nicht mit 35.416,60 DM überzogen, sondern ausgeglichen gewesen, so daß mit dem Versteigerungserlös insoweit das gemeinsame Darlehen Nr. 436062095 hätte zurückgeführt werden können.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Die Akten AG Erlangen 2 F 416/95 = OLG Nürnberg 11 UF 2019/00, AG Erlangen 1 F 91/95 = OLG Nürnberg 11 UF 1642/96 und AG Nürnberg 1 M 5496/97 waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Eine Beweisaufnahme hat auch im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nur zum Teil begründet, der Freistellungsanspruch für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung lediglich zur Hälfte.
I. Zahlungsanspruch
1. Der Senat geht - wie auch das Landgericht - davon aus, daß für die Verbindlichkeiten aus dem Erwerb des gemeinsamen Hausanwesens wie schon während der Zeit des Zusammenlebens auch nach der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft der Scheidung der Beklagte allein aufzukommen hatte. Die "anderweitige Bestimmung" im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB ist für diese Zeitspanne darin zu sehen, daß der Beklagte im Verfahren 1 F 91/95 AG Erlangen bzw. 11 UF 1642/96 OLG Nürnberg die gesamte Hausbelastung auf seiner Seite geltend machte und daß diese bei ihm auch in vollem Umfang bei der Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin einkommensmindernd berücksichtigt wurde (vgl. OLG Köln NJW-RR 95, 1281 f.; FamRZ 91, 1192 f).
Deshalb steht der Klägerin grundsätzlich wegen der Leistungen, die sie entgegen der genannten Regelung an die Kreissparkasse erbracht hat, ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Höhe ihrer Leistungen an die Kreissparkasse zu. Dies bestreitet auch der Beklagte nicht ernsthaft.
2. Als Leistungen an die Kreissparkasse sind jedoch nicht sämtliche von der Klägerin in ihre Ausgleichsforderung eingestellten Positionen bzw. Beträge anzuerkennen:
a) Soweit die Klägerin Ausgleich begehrt hinsichtlich "an die Kreissparkasse geflossene Unterhaltsansprüche" für Oktober 94 bis November 99 in Höhe von 33.871,-- DM, handelt es sich nicht um einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien unterliegende Leistungen der Klägerin auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten.
Unzweifelhaft ist die von der Kreissparkasse veranlaßte Pfändung des Pfändungspfandrechts der Klägerin am Gehaltsanspruch des Beklagten gegen die K KG nichtig. Eine gesonderte Pfändung des Pfändungspfandrechts ermöglicht § 857 Abs. 1 ZPO nicht. Pfandrechte sind vielmehr nicht gesondert pfändbar; sie werden zusammen mit der Forderung gepfändet, weil sie nur mit der Forderung zu übertragen sind.
aa) Nebenrechte einer Forderung sind rechtlich unselbständig, können also für sich nicht übertragen oder verpfändet werden; das folgt aus den §§ 401, 1250 Abs. 1 BGB. Nach § 1250 Abs. 1 Satz 2 BGB kann das Pfandrecht nicht ohne die Forderung übertragen werden. Ebenso können Nebenrechte einer Forderung auch nicht selbständig, d.h. nicht allein, gepfändet werden. Pfändbar ist vielmehr nur die Forderung selbst als das Hauptrecht. Ihre Pfändungsbeschlagnahme erstreckt sich dann ohne weiteres auf alle unselbständigen Nebenrechte; das sind alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung gemäß den §§ 401, 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Gläubiger übergehen. Solche Nebenrechte sind insbesondere Pfandrechte, und zwar auch die durch Pfändung entstandenen Pfandrechte unter Einschluß des durch Pfändung und Überweisung erlangten Pfändungspfand- und Einziehungsrechts an einer Forderung oder an einem anderen Vermögensrecht. Mithin können das Forderungspfändungspfandrecht und das aus der Überweisung folgende Einziehungsrecht nicht selbständig gepfändet werden.
Die Kreissparkasse hat hier aber nicht den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gepfändet; nur eine solche Pfändung des Hauptrechts würde sich ohne weiteres auch auf das Pfändungspfandrecht als unselbständiges Nebenrecht des Unterhaltsanspruchs erstrecken. Vielmehr wurde das Pfändungspfandrecht isoliert gepfändet, weshalb die Pfändung nichtig ist, weil Pfändungsgegenstand ein unselbständiges Nebenrecht ist.
bb) Nach § 836 Abs. 2 ZPO gilt der Überweisungsbeschluß, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kennntis des Drittschudners gelangt.
So wie nach § 409 BGB der Gläubiger eine von ihm dem Schuldner angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen muß, selbst wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist, soll der Überweisungsbeschluß, auch wenn er zu Unrecht erlassen ist, den Drittschuldner, also hier die K KG, im Verhältnis zum Schuldner, hier also im Verhältnis zum Beklagten, schützen. Der Überweisungsbeschluß ersetzt für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Anzeige von einer Abtretung und gemäß § 836 Abs. 1 ZPO zugleich diese Abtretung selbst. Für das materielle Recht ist anerkannt, daß bei Nichtigkeit einer Anzeige der Schutz des § 409 BGB nicht eingreift. Dann erscheint es folgerichtig, bei Nichtigkeit des Überweisungsbeschlusses auch dem Drittschuldner den Schutz des § 836 Abs. 2 ZPO zu versagen. Die schutzwürdigen Interessen des Schuldners gebieten es, daß seine Rechtsstellung durch Überweisungsbeschlüsse, denen von Haus aus keinerlei rechtliche Wirkung zukommt, nicht angetastet wird (BGH NJW 1993, 735, 737).
Ist also der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nichtig, wird der Beklagte geschützt und die K KG als Drittschuldner nicht befreit. Also besteht der Gehaltsanspruch des Beklagten noch fort, und folglich kann die Klägerin aufgrund des Pfändungspfandrechts den Gehaltsanspruch sich zur Tilgung des titulierten Unterhaltsanspruchs zur Einziehung überweisen lassen. Weil die Zahlung des Drittschuldners an die Bank aufgrund des Pfändungspfandrechts die tatsächliche Rechtslage, unberührt läßt, bleibt der Gehaltsanspruch des Beklagten bestehen, ferner der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit der Folge, daß die Klägerin insoweit auch keine Leistung an die Bank auf die Gesamtschuld erbrachte, die einen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgelöst haben könnte.
Hier war die isolierte Pfändung des Pfändungsrechts unwirksam, also nicht bloß anfechtbar; denn die für akzessorische Sicherungsrechte kennzeichnende untrennbare Verbindung zwischen Forderung und Pfandrecht gilt auch in der Zwangsvollstreckung. Die Unwirksamkeit der Pfändung machte auch den Überweisungsbeschluß unwirksam; die Überweisung ist nämlich eine Form der Pfandverwertung. Sie setzt das Bestehen eines Pfändungspfandrechts voraus. Die Überweisung einer nicht gepfändeten Forderung ist eine Verwertung ohne Verwertungsrecht; deren Unwirksamkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. In den §§ 835, 837 ZPO ist von der Überweisung der "gepfändeten" Forderung die Rede; insofern gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung.
In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Schutz des Drittschuldners ausgedehnt und entschieden, daß ungeachtet der Unwirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Raum ist für den Schutz des Vertrauens auf ihren rechtlichen Bestand zugunsten des Drittschuldners gemäß § 836 Abs. 2 ZPO (BGH NJW 1994, 3225, 3226). Ist aber - wie hier - der Überweisungsbeschluß von vorneherein - also schon vor der Aufhebung - unwirksam, fehlt es an einer Schutzwürdigkeit des Drittschuldners dann, wenn dieser die Tatsachen kennt, welche die Unwirksamkeit begründen, und wenn er aus ihnen in vergleichbarer Eindeutigkeit wie bei einer Aufhebung auf die Rechtsfolge der Unwirksamkeit schließen muß. Wenn sich dem Drittschulnder schon aus dem bekannten Sachverhalt ohne weiteres wenigstens ernsthafte Zweifel an der Rechtswirksamkeit der hoheitlichen Beschlagnahme aufdrängen müssen, ist ihm zuzumuten, diese Zweifel von einem Rechtskundigen ausräumen oder bestätigen zu lassen. Ein Drittschuldner, der auf der Hand liegenden Bedenken nicht nachgeht, wird nicht geschützt. So wird der Fall häufig liegen, wenn der Überweisungsbeschluß wegen eines offenkundigen schweren Fehlers nichtig ist. Hier ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß offensichtlich fehlerhaft; deshalb hatte die K KG Anhaltspunkte, daß mit der Überweisung "etwas nicht stimmen kann". Es liegt auf der Hand, daß der Gläubiger nicht eine Forderung pfänden kann, die offensichtlich nicht seinem Vollstreckungsschuldner, sondern einem Dritten, also einer ganz anderen Person, zusteht. Also kann die Bank aufgrund eines Titels gegen die Klägerin nicht einen Anspruch des Beklagten gegen eine weitere Person pfänden. Dann ist aber genauso ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß offenkundig schwer fehlerhaft, der ohne Pfändung des Anspruchs des Vollstreckungsschuldners ein diesen Anspruch sicherndes Nebenrecht (hier ein Pfändungspfandrecht) an der Forderung eines Dritten, hier des Beklagten gegen den Arbeitgeber, pfändet.
cc) Soweit also Zahlungen an die Bank aufgrund der isolierten Pfändung des Pfändungspfandrechts der Klägerin erbracht wurden, ist Leistende jedenfalls nicht die Klägerin, weil diese Zahlungen die Rechtslage nicht veränderten, insbesondere auch nicht den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zum Erlöschen brachten. Vielmehr steht möglicherweise dem Arbeitgeber ein Bereicherungsanspruch gegen die Bank zu.
b) Etwas anderes gilt hinsichtlich der an die Kreissparkasse unstreitig geflossenen, mit Urteil des Arbeitsgerichts Kassel im Verfahren 4 Ca 78/97 zwischen der Klägerin und der K KG (Drittschuldnerklage) vom 01. August 1998 titulierten 12.952,05 DM. Insoweit ist die Zahlung der K KG als dem Gesamtschuldnerausgleich unterliegende Leistung der Klägerin anzusehen:
In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren war entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin die Arbeitgeberin des Beklagten zur Zahlung nicht an die Klägerin selbst, sondern an die Kreissparkasse verurteilt worden. Dem kam die K KG nach. Für die Beurteilung, wer Leistender ist, kommt es zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten, wobei sich (bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind) jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles (Vertrauensschutz, Risikoverteilung u.a.) zu beachten (vgl. BGH NJW 99, 1393).
Hier verfolgte die K KG - für die Kreissparkasse erkennbar - den Zweck, für die Klägerin, die den zugrundeliegenden Titel erstritten hatte, zu leisten. Zwar ist nach dem Schreiben der Kreissparkasse vom 05. November 1999 und den in der Anlage aufgelisteten Eingängen auf den Konten der Parteien nicht ersichtlich, wie die Kreissparkasse diese Zahlung verbucht hat. Nachdem der titulierte Betrag aber völlig aus dem Rahmen der sonst eingehenden (Raten)Zahlungen fällt, ist davon auszugehen, daß die Kreissparkasse, die ja durch die Pfändung des Pfändungspfandrechtes, wenn auch indirekt, in den Rechtsstreit verwickelt war, davon Kenntnis hatte. Das Interesse der K KG mußte bei Sachlage darauf gerichtet sein, mit ihrer Zahlung im Ergebnis die Ansprüche der Klägerin zu befriedigen, nicht in erster Linie darauf, Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Kreissparkasse zu erfüllen (vgl. BGHZ 82, 28 ff. [31f]).
c) Weiter sind als vom Beklagten auszugleichende Leistungen der Klägerin zu behandeln die der Kreissparkasse aufgrund Pfändung zugeflossenen Versorgungsbezüge, unstreitig für die Zeit von November 97 bis Oktober 2000 insgesamt 12.907,90 DM.
d) Gleiches gilt für die ebenfalls unstreitige Pfändung und Einziehung des der Klägerin aufgrund Vergleichs vor dem Amtsgericht Erlangen vom 14. Oktober 1999 zustehenden Zugewinnausgleichs durch die Kreissparkasse in Höhe von 7.000,-- DM. Diese Summe hat die Kreissparkasse im übrigen zutreffend laut Kontoauszug für das Darlehenskonto Nr. 436062095 unter dem 15. Mai 2000 der Klägerin zugeordnet (siehe Auszug Anlagenheft Beklagter im Verfahren 11 UF 2019/00, Schlüsselzahl "996").
e) Soweit die Klägerin ihre Ausgleichsforderung gegen den Beklagten im Berufungsverfahren erneut stützt auf die Differenz zwischen den Zahlungen, die der Beklagte an die Kreissparkasse entsprechend dem Titel auf Trennungsunterhalt im Verfahren 11 UF 1642/96 zu leisten gehabt hätte, und den tatsächlich erbrachten Zahlungen unter Berücksichtigung ihrer erlittenen Unterhaltseinbußen, trägt diese Begründung nicht: Dem Ausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt dasjenige, was ein Gesamtschuldner an den Gläubiger geleistet hat, ohne im Innenverhältnis hierzu verpflichtet zu sein. Wenn der Beklagte - aufgrund der Regelung des Trennungsunterhalts allein zur Tragung der Hausverbindlichkeiten verpflichtet - seinen Verpflichtungen gegenüber der Kreissparkasse nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkam, stellt dies keine Leistung der Klägerin (in Form des Unterhaltsverzichts) gegenüber der Kreissparkasse als Gläubigerin dar, wie schon das Erstgericht zu Recht ausgeführt hat. Im übrigen besteht der Unterhaltsanspruch der Klägerin weiter, soweit nicht im Titel 4 Ca 78/97 Arbeitsgericht Kassel enthalten (siehe unter a) und b)).
II. Freistellungsanspruch
1. Die Klägerin hat zwar mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu erkennen gegeben, daß sie den ihr erstinstanzlich zugesprochenen Antrag auf Freistellung ab Zustellung der Klage (29. Februar 2000) weiter verfolgt. Im Berufungsverfahren hat sie jedoch ihren bezifferten Ausgleichsanspruch auf die Zeit bis einschließlich Oktober 2000 erweitert, so daß der Senat davon ausgeht, daß der Freistellungsanspruch bis dahin gegenstandslos geworden ist.
2. Soweit über den restlichen Befreiungsanspruch noch zu entscheiden war, ist betroffen die Zeit nach Rechtskraft des Ehescheidungsausspruchs im Verfahren AG Erlangen 2 F 416/95, im Berufungsverfahren OLG Nürnberg 11 UF 2019/00 nicht angegriffen, nämlich nach dem 28. November 2000.
a) Zunächst besteht die Schuld, von der die Klägerin freigestellt werden will, nicht darin, daß ein gemeinsam erworbenes Hausanwesen abzuzahlen wäre (wovon offenbar das Landgericht ausgeht), sondern darin, daß nach Zwangsversteigerung auf Betreiben der Kreissparkasse (nicht Teilungsversteigerung) eine vom Versteigerungserlös nicht gedeckte Restschuld verblieben ist. Dabei gilt hier folgende Besonderheit:
Trotz der von der Kreissparkasse betriebenen Zwangsversteigerung wird der von den Parteien seinerzeit abgeschlossene Hauskreditvertrag Nr. 436062095 für die durch den Versteigerungserlös nicht gedeckte Restschuld von der Kreissparkasse als Ratenkreditvertrag tatsächlich weitergeführt, wie sich aus dem Schreiben der Kreissparkasse vom 05. November 1999, Seite 1 (Anlagenheft Beklagter), im Zusammenhang mit den vorliegenden Jahreskontoauszügen für die Jahre 99 und 2000 (Anlagenheft Beklagter im Verfahren 11 UF 2019/00) entnehmen läßt, wobei sich die monatlich von der Kreissparkasse belasteten Raten offensichtlich nach der (vermuteten) Leistungsfähigkeit der Parteien bzw. nach den pfändungsfreien Beträgen richten.
b) Im Innenverhältnis hält der Senat die Parteien für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung mangels "anderer Bestimmung" zu gleichen Teilen verpflichtet, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. u.a. OLG Schleswig FamRZ 90, 413).
aa) Die Regelung des Trennungsunterhalts im Verfahren 1 F 91/95 AG Erlangen bzw. 11 UF 1642/96 OLG Nürnberg aufgrund der in diesen Verfahren abgegebenen Erklärungen des Beklagten, (weiter) allein für den Hauskredit aufzukommen unter Anrechnung auf seine Unterhaltsverpflichtung, entfaltete nur Wirkung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung.
bb) Das den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin festlegende Endurteil des OLG Nürnberg vom 06. März 2001 - 11 UF 2019/00 OLG Nürnberg - kann als Verteilungsmaßstab für die Restschuld zwischen den Parteien im Innenverhältnis nicht herangezogen werden; denn die dort getroffene Unterhaltsregelung orientiert sich lediglich an den tatsächlichen - willkürlichen - von der Kreissparkasse vorgenommenen Belastungen/Pfändungen, nicht jedoch an einem Einvernehmen der Parteien hierüber.
cc) weil es hier nur noch um die bestehen gebliebene Restschuld nach Zwangsversteigerung des früheren ehelichen Anwesens geht, kann auch keine anderweitige Bestimmung für das Innenverhältnis darin gesehen werden, daß der Beklagte jetzt nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Alleineigentümer des Anwesens geworden ist (vgl. BGH FamRZ 97, 487; Köln NJW-RR 92, 1286).
dd) Eine alleinige Zuständigkeit des Beklagten für den weiteren Schuldendienst ergibt sich ebensowenig aus dem von der Klägerin angestellten Vergleich des Sollsaldos auf dem früheren gemeinsamen Girokonto Nr. 430445486 von 12.965,85 DM bei Trennung im Juni 94 und dem Ende Februar 98 von 76.672,23 DM, wobei sie behauptet, für den Anstieg sei allein der Beklagte verantwortlich, weil sie nicht mehr über das Konto verfügt habe; den Sollsaldo inclusive Überziehungszinsen habe ausschließlich der Beklagte verursacht durch zeitweise völlig unterbliebene Zahlung der Annuitäten; bei pflichtgemäßen Zahlungen hätte der Versteigerungserlös ausgereicht, sämtliche Hausdarlehen abzutragen.
Insoweit ist der Sachvortrag der Klägerin schon nicht hinreichend schlüssig:
Zwar teilt die Kreissparkasse unter dem 05. Juli 1999 (Anlage K 3) mit, daß 35.416,60 DM aus dem Versteigerungserlös zum "Ausgleich des Girokontos 430445486" verbucht worden seien. Wie sich aber der Sollsaldo von 12.965,85 DM (30.06.94) auf 76.672,23 DM (13.02.98) und sodann auf 35.416,60 DM (30.06.99) entwickelt hat, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen, schon weil die Auskunft der Kreissparkasse vom 05. November 1999 mit Anlagen nur die Eingänge auflistet. Ebensowenig nachvollziehbar dargelegt sind die behaupteten angeblich in der Zeit vom 01. Juli 1994 bis 30. Juni 1999 angefallenen und allein dem Beklagten angelasteten Überziehungszinsen von 30.233,09 DM. Unklar ist insbesondere, warum die Klägerin diese Zinsen zu dem (letzten) Sollsaldo des Girokontos von 35.416,60 DM per 30.06.99 addieren will, obwohl nach ihrem eigenen Vortrag das Girokonto mit Gutschrift des genannten Betrages ausgeglichen war.
Soweit die Klägerin hierzu den Zeugen N als Zeugen benennt, war dem nicht nachzugehen, weil die Beweiserhebung zumindest einen schlüssigen Sachvortrag voraussetzt.
c) Bei der somit von den Parteien im Innenverhältnis je zur Hälfte vorzunehmenden Schuldtilgung besteht ein entsprechender Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung des Beklagten schon vor der eigenen Leistung in Höhe der Hälfte der vollen noch offenen Schuld, nicht etwa nur in Höhe einzelner zukünftig fällig werdender Raten. Zwar wurden dem Beklagten jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000 jeweils mehr als zwei Drittel der dem gemeinsamen Darlehenskonto insgesamt von beiden Parteien gutgebrachten Leistungen belastet. Diese Praxis hat auch das OLG Nürnberg dem mit Urteil vom 06. März 2001 - 11 UF 2019/00 festgesetzten nachehelichen Unterhalt zugrundegelegt. Abgesehen davon, daß nicht bekannt ist, ob die Kreissparkasse nach wie vor so verfährt, würde dies aber für die Klägerin keine hinreichend sichere Rechtsposition begründen. Der Beklagte selbst hat sich nämlich darauf berufen, es entziehe sich seinem Einfluß, inwieweit die Kreissparkasse seinen abgetretenen Gehaltsanteil für die neu aufgenommenen Kredite betreffend die Ersteigerung des Anwesens oder für die Altschulden aus der früheren gemeinsamen Restschuld verwendet (Bl. 155 d.A.). Es liegt auch nahe, daß die Kreissparkasse in Anbetracht der neuen Geschäftsverbindung mit dem Beklagten diesen in Zukunft zu Lasten der Klägerin schont. Im übrigen hat sich der Beklagte auf den Standpunkt gestellt, er habe sowieso bereits überobligatorisch die gemeinsamen Restschulden weggefertigt (Bl. 86 f d.A.).
3. Die hälftige Freistellung der Klägerin war antragsgemäß durch Leistungsurteil auszusprechen, wie dies vom Erstgericht in Ziffer II. des Endurteils auch zutreffend tenoriert wurde, nicht in Form der Feststellung, wie in den Urteilsgründen unter II. (Seite 10) ausgeführt ist.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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