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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 13 U 2295/02
Rechtsgebiete: BGB, VVB
Vorschriften:
BGB § 823 | |
BGB § 328 | |
VVB § 10 |
2. In den Schutzbereich eines Werkvertrages über Bauarbeiten auf einem fremden Grundstück sind dessen Eigentümer regelmäßig einbezogen.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
Verkündet am 12. Dezember 2002
In Sachen
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Walther, die Richterin am Oberlandesgericht Walther und den Richter am Oberlandesgericht Steckler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.6.2002 abgeändert.
II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 113.150,55 Euro sowie Zinsen in Höhe von 4 % aus 99.729,13 Euro seit 29.3.2000 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 13.421,42 Euro seit 2.10.2002 zu bezahlen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluß:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 119.161,31 Euro bis zur Klagebeschränkung im Senatstermin vom 12.12.02 und für die Zeit danach 113.150,55 Euro.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten gemäß § 67 VVG übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Brandschaden geltend.
Die Klägerin ist Gebäudebrandversicherer des Anwesens in der Eheleute. An das vorhandene Gebäude auf diesem Grundstück hatte der Sohn der Eheleute einen Neubau angeschlossen. Der Beklagte zu 1) war mit Flaschnerarbeiten für den Einbau einer Dachrinne beauftragt. Am 16.10.1998 führte der Beklagte zu 1) zusammen mit seinem Gesellen, dem Beklagten zu 2), zwischen der geneigten Dachfläche des Altbaus und der Außenwand des Neubaus Lötarbeiten in der Kehllage durch. Zuvor hatten die Beklagten die an die Arbeitsstelle angrenzende Reihe der Dachziegel abgenommen und einen Eimer mit Wasser bereit gestellt. Weitere Brandschutzmaßnahmen, beispielsweise das Entfernen oder Abdecken brennbarer Baustoffe, trafen die Beklagten nicht.
Durch die Lötflamme entzündete sich die Unterspannbahn des Altbaudaches und brannte innerhalb kurzer Zeit vollständig ab. Ein Ablöschen mittels des bereitgestellten Eimers Wasser war in Anbetracht der Schnelligkeit des Abbrandes nicht mehr möglich. Durch die Löscharbeiten der herbeigerufenen Feuerwehr sogen sich die Wände und Decken des Altbaus, bei dem es sich um ein Fertighaus Baujahr 1974 handelte, mit Wasser voll, so daß sich die Eigentümer für einen Abriß und die Neuerrichtung in Massivbauweise entschlossen.
Die Klägerin zahlte ihren Versicherungsnehmern die fiktiven Kosten für den Wiederaufbau eines vergleichbaren Fertighauses (Zeitwertentschädigung) sowie weitere Schadenspositionen, nämlich Abriß- und Aufräumkosten, Mietwertverlust und Rettungskosten.
Diese Aufwendungen sowie eigene Sachverständigenkosten verlangt die Klägerin nunmehr von den Beklagten ersetzt. Sie trägt dazu vor, die Beklagten seien den Anforderungen, die bei der Durchführung von Lötarbeiten zur Brandverhütung zu beachten seien, nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Brennbare Stoffe seien bei Lötarbeiten aus dem Gefahrenbereich zu entfernen oder, soweit dies nicht möglich sei, durch Abdeckung gegen Entzündung zu schützen. Beides hätten die Beklagten nicht getan und damit die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Die Bereitstellung eines Wassereimers sei angesichts der Gefährlichkeit der durchgeführten Arbeiten an dieser Stelle keinesfalls ausreichend gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 204.934,42 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagten haben
Klageabweisung
beantragt.
Sie haben die Ansicht vertreten, die getroffenen Brandschutzmaßnahmen seien ausreichend gewesen. Sie hätten Erfahrungen mit Lötarbeiten und hätten solche unter ähnlichen Bedingungen bereits des öfteren durchgeführt, ohne daß es dabei zu einer Inbrandsetzung der peripheren Materialien gekommen sei. Ursache für die Entzündung in diesem Fall sei gewesen, daß die Unterspannfolie aus leicht entflammbarem Material bestanden habe, mithin aus einem unzulässigen Baustoff im Sinne der BIN 4102, mit dessen Verwendung sie nicht hätten rechnen müssen. Bei Verwendung einer zugelassenen (nicht brennbaren bzw. schwer entflammbaren) Folie hätte sich diese bei den Lötarbeiten überhaupt nicht entzündet; zumindest hätte sich aber ein Brand nicht wie geschehen blitzartig ausbreiten können, so daß ein Löschen mit dem bereitgestellten Eimer Wasser problemlos möglich gewesen wäre.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge" wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen mit Endurteil vom 12.06.02 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, ein für die Brandentstehung ursächliches pflichtwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht festzustellen. Maßgeblicher Auslöser für die Entwicklung des Brandes seien nicht die unsachgemäßen Lötarbeiten, sondern der Umstand gewesen, daß als Unterspannfolie für das Dach des Altbaus eine nicht DIN-gerechte und nicht der Bayerischen Bauordnung entsprechende, leicht entflammbare Folie verwendet worden sei. Dies hätten nicht die Beklagten zu vertreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 24.06.02 zugestellte Urteil am 23.07.02 Berufung eingelegt und diese am 23.09.02 begründet, nachdem die Frist hierzu am 16.08.02 bis zum 24.09.02 verlängert worden war.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Erstgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil es aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung ein Verschulden der Beklagten an der Brandentstehung bzw. die Ursächlichkeit zwischen einer Pflichtverletzung, nämlich dem Unterlassen jeglicher Sicherheitsvorkehrungen, und der Brandentstehung verneint habe.
Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin zunächst weitere 14.380,-- Euro, und zwar 75 % eines Betrages von 19.173,45 Euro ersetzt verlangt, den sie an ihre Versicherungsnehmer aufgrund Vergleichs vom 04.07.02 im Verfahren 8 U 781/01 OLG Nürnberg zusätzlich bezahlt hat (17.895,22 Euro Vergleichssumme, 1.278,23 Euro Zinspauschale).
Weiter hat die Klägerin im Berufungsverfahren der Firma der Herstellerin des brandgeschädigten Fertighauses, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit aufforderungsgemäß auf Seiten der Klägerin beigetreten (Bl. 211 d.A.).
Im Termin vom 12.12.. 02 hat die Klägerin wegen verlangter Kosten für Wärme Schutzmaßnahmen in Höhe von 5.052,09 Euro sowie wegen der mit Klageerweiterung beanspruchten Zinspauschale von 958,67 Euro ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Berücksichtigung der Klagebeschränkung wie folgt zu erkennen:
I. Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.06.02 wird abgeändert.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 99.729,22 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 13.421,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu bezahlen.
Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.
Sie verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags erster Instanz.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 19.09.02 (Bl. 186 bis 204 d.A.), die Berufungserwiderung vom 15.11.02 (Bl.220 bis 225 d.A.) und auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.11.02 (Bl. 226 bis 221 d.A.) Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
II.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Die Klage ist auch in dem erweiterten Umfang begründet, soweit hierüber nach der Klagebeschränkung noch zu entscheiden war.
1. Der Klägerin steht ein auf sie übergegangener Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner zu (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 10 VVB, 840 Abs. 1 BGB, § 67 VVG).
a) Die objektive Verletzung einer Verhaltenspflicht durch die Beklagten im Zusammenhang mit dem Löten steht fest. § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) erlegt demjenigen, der schweißt oder lötet, die Verhaltenspflicht auf, ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe, also bereits zur Brandverhütung, zu treffen, wozu insbesondere - ohne daß das eine abschließende Aufzählung wäre - die Bereitstellung von Löschwasser in ausreichender Menge zählt, um eine Brandverbreitung zu verhindern, aber genauso und zu allererst die Entfernung beweglicher brennbarer Gegenstände aus dem Gefahrenbereich (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 VVB), der Schutz ortsfester brennbarer Stoffe, auch wenn sie unter Putz liegen, durch eine die Wärme ausreichend dämmende, nicht brennbare Abdeckung gegen Entzündung sowie die Abdichtung von Fugen und Ritzen, in Böden, Wänden und Decken mit nicht brennbaren Stoffen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VVB). Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 VVB normierten Verhaltenspflichten stehen in keinem Alternativverhältnis, sondern sie sind alle (kumulativ) zu erfüllen.
Die Beklagten haben aber nur einen Eimer Wasser im Gefahrenbereich aufgestellt. Das allein genügte - wie die Aufzählung der Verhaltenspflichten zeigt - gerade nicht. Sie hätten vielmehr die durch das Abnehmen der untersten Ziegelreihe des Altbaus entstandene Öffnung vollständig - auf welche Weise auch immer - abdecken können und müssen, beispielsweise mit Asbestdecken bzw. Asbestplatten, mit feuchten Segeltuchplänen oder ähnlichen Mitteln. Die Fugen oder Ritzen hätten darüberhinaus - mit nicht brennbaren Stoffen abgedichtet werden müssen, beispielsweise mit Gips, Mörtel, Lehm oder doch zumindest mit feuchter Erde. Das alles, wie in der VdS 2008 in der Fassung 12/86 bzw. 3/98 ("Schweiß-, Lot- und Trennschleifarbeiten; Richtlinien für den Brandschutz") aufgelistet, ist hier unterblieben, obwohl es unzweifelhaft möglich gewesen wäre.
Wenn der Sachverständige K bei seiner Anhörung angegeben hat, ein "zusätzliches Abdecken der Umgebung der Arbeitsstelle" sei aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen, so geht es dabei nur um das zusätzliche Entfernen weiterer Ziegel in der Umgebung der Arbeitsstelle, nicht aber um das Abdecken brennbarer Gegenstände mit einem die Wärme ausreichend dämmenden, nicht brennbaren Material.
Bereits die Tatsache, daß ein Gegenstand oder Stoff brennbar ist, löst die genannten Verhaltenspflichten aus. Es kommt in diesem Zusammenhang gerade nicht darauf an, ob ein Baustoff normal oder sogar leicht entflammbar ist. Weil die Differenzierung der Baustoffklassen B 1, B 2 und B 3 nach der DIN 4102 (Simon-Busse, BayBO, Band II, Anhang 258) schwierig ist und aufwendige Untersuchungen erfordert, die vor Ort vor dem Schweißen oder Löten gar nicht möglich sind, macht mit guten Gründen die Verordnung über die Verhütung von Bränden von dieser Unterscheidung die Verhaltenspflichten auch gar nicht abhängig. Vielmehr genügt die Brennbarkeit als solche. Ob ein Gegenstand oder Stoff brennbar ist, kann ein Fachunternehmen unschwer bei näherem Hinsehen und Prüfen erkennen (vgl. Simon-Busse, a.a.O., Band I Art. 15 Rn. 5).
Vergeblich beziehen sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf Art. 15 Abs. 4 BayBO, wonach leicht entflammbare Stoffe nicht verwendet werden dürfen und wonach die Verwendung brennbarer Stoffe zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Beim Bau eines Hauses besteht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Auswahl, Prüfung und Untersuchung der zu verwendenden Baustoffe. Hingegen findet derjenige, der Schweiß- oder Lötarbeiten vorzunehmen hat, verbautes Material bereits vor (vgl. Simon-Busse, a.a.O., Band I, Art. 15 Rn. 19).
Die Beklagten verletzten objektiv die dargestellten Verhaltenspflichten; der Eimer Wasser allein konnte sie von sonstigen Pflichten nicht entbinden, weil es in erster Linie um die Verhinderung eines Brandausbruchs gehen muß.
b) Die objektive Pflichtverletzung indiziert auch im Rahmen der Deliktshaftung das Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aus der Verletzung der äußeren Sorgfalt auf die der inneren Sorgfalt geschlossen werden; zumindest spricht dafür ein Anscheinsbeweis (BGH NJW 1986, 2757, 2758). Hier ist nach Überzeugung des Senats ein Verschulden der Beklagten erwiesen. Dieses ergibt sich aus den Aussagen der Beklagten im Strafverfahren. Aus der Aussage des Beklagten zu 2) folgt, daß er und der Beklagte zu 1) sich auf die schwere Entflammbarkeit der Dachpappe verließen sowie dem Spalt zwischen den umgearbeiten Blechen nicht die nötige Aufmerksamkeit widmeten und deshalb weitere Maßnahmen unterließen.
c) Da somit ein schuldhafter Pflichtenverstoß feststeht, spricht zumindest der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Brand durch das sorgfaltswidrige Vorgehen der Beklagten beim Löten verursacht worden ist (BGH NJW 1997, 528 = LM § 286 (C) ZPO Nr. 96 Bl. 2). Der Anscheinsbeweis ist auch nicht entkräftet, da die Beklagten keine Tatsachen behauptet und bewiesen haben, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Werden - wie hier - die durch Gesetz oder technische Normen vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen nicht getroffen, und verwirklicht sich die Gefahr, die durch Schutzmaßnahmen verhindert werden soll, spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß der Unfall (Schaden) bei Beachtung der maßgebenden Vorschriften vermieden worden wäre (BGH NJW 1994, 945, 946; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vor § 249 Rn. 167). Hier wäre die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs auch dann noch nicht erwiesen, wenn feststünde, daß die Folie leicht entflammbar war, also der Baustoffklasse B 3 angehörte; denn das änderte an der Kausalität nichts. Hätten die Beklagten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten, wäre es mit Sicherheit nicht zum Abbrand der vorhandenen Folie gekommen. Jedenfalls ist das Gegenteil keine ernsthafte Möglichkeit, die Zweifel daran nahelegen könnte, daß es zum Brand bei Erfüllung aller vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht gekommen wäre.
Der Sachverständige hat mehrfach hervorgehoben, es sei keine Aussage dazu möglich, inwieweit bei Verwendung eines bauordnungskonformen, normal entflammbaren Folienmaterials ein Brandereignis entweder überhaupt nicht oder doch geringeren Ausmaßes stattgefunden hätte. Auch bei seiner Anhörung hat der Sachverständige herausgestellt, es könne im nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob bzw. wie sich der Brand bei Verwendung einer zulässigen Folie entwickelt hätte. Daran ändert die bloße Vermutung des Sachverständigen nichts, daß im Zusammenhang mit den von ihm für erforderlich gehaltenen Sicherheitsvorkehrungen der Brandschaden "eher" nicht entstanden wäre.
Davon abgesehen bejaht der Bundesgerichtshof eine - widerlegliche - Vermutung für die Kausalität, also dafür, daß der Schaden bei Beachtung der Normen vermieden worden wäre, wenn mit dem Sorgfaltsverstoß eine Gefahrerhöhung verbunden war; dann muß der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte darlegen und beweisen, daß der Schaden nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik und von Sicherheitsvorschriften beruht, also auch im Falle der Beachtung entstanden sein würde (BGH NJW 1991, 2021, 2022; OLG Saarbrücken NJW 1993, 3077, 3078). Ein solcher Beweis ist erst recht nicht erbracht.
d) Bereits aus diesem Grunde ist die Anwendung des § 254 BGB ausgeschlossen; denn es steht nicht fest, daß sich der vermeintlich unzulässige Baustoff überhaupt schadenserhöhend ausgewirkt hat. Mithin fehlt es an der Schadensursächlichkeit eines etwaigen Mitverschuldens (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 82). Davon abgesehen spricht nichts für eine schuldhafte Mitverursachung, und für die Berücksichtigung schuldloser Mitverursachung ist gegenüber Ansprüchen, die ein Verschulden voraussetzen, regelmäßig kein Raum (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 4).
2. Der Beklagte zu 1) haftet zudem aus Vertrag.
Anspruchsgrundlage ist die positive Verletzung des Werkvertrages, der hier zwar zwischen dem Sohn der Eheleute und dem Beklagten zu 1) zustandegekommen ist, aber auch Schutzwirkungen zugunsten der Eltern als der Geschädigten entfaltet. Allgemein wird ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte angenommen, sofern der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt, die Ausführung der Hauptleistung sich also auch auf den Dritten auswirken kann. Das ist hier unzweifelhaft der Fall, weil die Kastenrinne zwischen den Anwesen auf dem Grundstück der Eltern montiert worden ist, und sich darauf die Lötarbeiten bezogen (OLG Celle NJW-RR 1999, 1693, OLG Koblenz NJW-RR 2000, 544).
Der Beklagte zu 1) muß sich nach § 278 BGB a.F. das Verschulden des Beklagten zu 2) zurechnen lassen; außerdem trifft ihn ein eigenes Verschulden.
3. Die Anspruchshöhe einschließlich der verlangten Prozeßzinsen ist unstreitig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 269 Abs. 3 S. 2, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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