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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 13 U 323/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 633
BGB § 635 a.F.
Zur werkvertraglichen Haftung eines mit der Reinigung von Fliesen nach einem Brandschaden beauftragten Unternehmens, welches ein falsches Reinigungsmittel verwendet hat.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

13 U 323/02

Verkündet am 28.11.2002

In Sachen

wegen Schadensersatzes,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Walther, den Richter am Oberlandesgericht Steckler und die Richterin, am Oberlandesgericht Walther aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.12.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streithelferin werden die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.310,21 Büro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen nach vorangegangenem Beweisverfahren im Wege der Leistungs- bzw. Feststellungsklage von der beklagten Partei Schadensersatz wegen mangelhaft durchgeführter Sanierungsarbeiten nach einem Brandschaden, die zur Zerstörung von Fliesen geführt haben. Die Beklagtenseite hat Verjährung eingewandt und ihr Verschulden sowie die Schadenshöhe bestritten.

Mit Endurteil vom 10.12.2001 hat das Landgericht, nach weiterer Beweisaufnahme die beklagte P GmbH antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Auf Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen.

Dagegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsverfahren wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen war, hat der Insolvenzverwalter das Rechtsmittel rechtzeitig begründet.

Er hält das Ersturteil für fehlerhaft, weil etwaige Ersatzansprüche der Kläger verjährt seien, ein Verschulden der Gemeinschuldnerin nicht erkennbar sei und ihre Einwendungen zur Schadenshöhe keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Der beklagte Insolvenzverwalter beantragt deshalb die Aufhebung des Ersturteils und Klageabweisung.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihren Sachvortrag erster Instanz und verteidigen das Ersturteil.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg; denn die Klage ist: begründet.

I.

Zwischen den Parteien kam ein Werkvertrag zustande; maßgeblich ist das bis 31.12.2001 geltende Recht. Anspruchsgrundlage ist § 635 BGB a.F. Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt; denn zumindest gilt die einjährige Verjährungsfrist, handelt es sich also um Arbeiten an einem Grundstück. Dem Begriff "Arbeiten an einem Grundstück" unterfallen nicht nur Arbeiten an Grund und Boden, also Erdarbeiten; vielmehr sind hierunter auch Arbeiten an einem auf dem Grundstück errichten Gebäude zu verstehen, beispielsweise der nachträgliche Einbau einer Alarmanlage (BGH NJW-RR 1991, 1367 = LM § 638 BGB Nr. 74).

Dem Vortrag des Beklagten zufolge waren die Arbeiten der PR im Januar 1999 abgeschlossen. Die Verjährungsunterbrechung erfolgte mit Einreichung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens am 05.03.1999, und sie endete mit Zustellung des Gutachtens am 26.11.1999. Von da an lief eine neue Verjährungsfrist, die mit der Zustellung der Klageschrift am 05.07.2000 abermals unterbrochen wurde.

Davon abgesehen betrug die Gewährleistungsfrist, sogar fünf Jahre, weil Vertragsgegenstand Arbeiten bei einem Bauwerk waren. Darunter sind nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern, die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH NJW-RR 2002, 664, 665). So können auch Malerarbeiten im Rahmen der Erneuerung für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung sein. Maßgeblich für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung "bei Bauwerken" ist die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Haus wieder herzustellen (BGH NJW 1993, 3195 = LM § 638 BGB Nr. 81). So liegen die Dinge hier; denn das Vertragsinhalt gewordene Angebot der PR weist aus, daß diese sich zu umfassenden, für den Erhalt des Hauses wesentlichen Renovierungsarbeiten verpflichtete, nämlich zur weitgehenden Erneuerung der Decken- und Wandflächen, zur Erneuerung der verbrannten Rohrisolierung, zur Lieferung eines neuen Kellerfensters und von drei Kellertüren und - nicht zuletzt - zur Reinigung der Bodenflächen, nämlich der Bodenfliesen, und zur kompletten Erneuerung der Holzdecke im Hobbyraum. Die fünfjährige Verjährungsfrist ist auch ohne Berücksichtigung des selbständigen Beweisverfahrens mit der Zustellung der Klage rechtzeitig unterbrochen worden.

II.

Der Beklagte haftet der Klägerin nach § 635 BGB a.F.; denn die Beschädigungen der Fliesen im Zuge der Reinigungsarbeiten stellen Mangelfolgeschäden dar, die mit dem Mangel der Reinigungsleistung eng und unmittelbar zusammenhängen. Die Annahme des engen Zusammenhangs zwischen Mangel und Folgeschaden ist hier deshalb berechtigt, weil die Schäden an Gegenständen, nämlich Fliesen, eintraten, auf die die mangelhafte Werkleistung, also die Reinigung, unmittelbar einwirkte; auch besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel der Reinigungsleistung und dem Schaden an den Fliesen (BGH NJW 1993, 923 = LM § 635 BGB Nr. 99 Bl. 2).

1. Vergeblich bestreitet der Beklagte die Kausalität zwischen den Schäden an den Fliesen und deren Reinigung durch die P GmbH. Mit seiner Behauptung, der aufgetragene Steinreiniger habe nicht länger als drei bis fünf Minuten auf die Fliesen eingewirkt, ist der Beklagte gemäß den §§ 528, 276 ZPO a.F. ausgeschlossen, da die. Berücksichtigung dieses Vorbringens dem Vortrag des Beklagten zufolge die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Insoweit handelt es sich nämlich um ein neues Verteidigungsmittel; denn die bzw. der Beklagte ließ in erster Instanz noch ausdrücklich eine "Einwirkzeit von ca. 20 bis 25 Minuten" behaupten, die "angesichts der Verschmutzung auch erforderlich" gewesen sei (Bl. 24 d.A.). Die anders lautende Aussage des Zeugen K M hat die beklagte Partei zu einer Korrektur ihres Sachvortrags insoweit nicht veranlaßt; für das Gegenteil ergeben ihre im Tatbestand des angefochtenen Urteils in bezug genommenen Schriftsätze genauso wenig etwas wie die Sitzungsniederschriften. Davon abgesehen hat der Sachverständige Dr. H B in seinem Gutachten vom 18.06.2001 unter Auswertung seiner Untersuchungsergebnisse betont, daß der verwendete Steinreiniger selbst bei einer Einwirkzeit von nur 5 Minuten die Glasur zum Teil stark schädigte. Mithin kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Schäden an den Fliesen Folge des Einsatzes des Steinreinigers sind.

2. Die beklagte Partei hat sich nicht entlastet. Zweifel gehen zu ihren Lasten, weil der Unternehmer gemäß den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen fehlendes Vertretenmüssen, insbesondere auch die Beachtung der ihn treffenden Prüfungs- und Hinweispflicht beweisen muß (BGH VersR 1995, 805; OLG Naumburg BauR 2000, 274). Hier steht das Verschulden der Auftragnehmerin sogar fest.

a) Die P war und ist ein Fachunternehmen auch für die Behebung von Brandschäden durch Reinigungsarbeiten; das belegt bereits die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes im Handelsregister, und ist überdies unstreitig.

Das technische Merkblatt ergibt bei verständigem Lesen, daß die mit dem Steinreiniger behandelten Untergründe säurebeständig sein müssen. Ein Fachunternehmen muß wissen, daß dazu glasierte Fliesen gerade nicht gehören.

Bedenken hätten sich insoweit erst recht angesichts des hohen Salzsäuregehaltes einstellen müssen (ausweislich des Sicherheitsdatenblattes 10-25 Gehalt-Prozent). Die Annahme, die Fliesen seien "silikatisch gebrannte Steine" im Sinne des Merkblattes des Herstellers, lag zumal für ein Fachunternehmen fern; denn Fliesen sind schon nach dem Wortsinn keine "Steine", sondern Platten aus gebranntem Ton oder aus Prozellan; die Glasur besteht aus Glas. Dem "Anwendungshinweis" im technischen Merkblatt ist indes zu entnehmen; das "alle Glasflächen" vor der Anwendung des Steinreinigers SE durch geeignete Maßnahmen geschützt werden müssen.

Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, sie habe ausreichend viele Vorversuche durchgeführt. Das tat sie nämlich gerade nicht; denn der Zeuge K M hat seiner Aussage zufolge lediglich eine Probe, nämlich einen Vorversuch vermutlich im Keller durchgeführt, der "erfolgreich" verlaufen sein soll. Weil im Haus der Kläger drei verschiedene Fliesenarten verlegt waren, genügte ein Versuch nicht. Zudem ist von der beklagten Partei weder in erster noch in zweiter Instanz substantiiert vorgetragen worden, wie und mit welchem genauen Ergebnis der Vorversuch durchgeführt worden ist. Im Gegenteil war die P GmbH ausweislich des Schriftsatzes vom 16.08.2000 (Seite 6; Bl. 27 d.A.) selbst davon ausgegangen, daß überhaupt kein (repräsentativer) Vorversuch durchgeführt worden war; denn nach ihrer Ansicht hätte ein Vorversuch "keine Gewähr dafür bieten können, daß sich ... die hier beklagten Auswirkungen nicht doch ergeben hätten".

b) Wegen des nicht ausgeräumten eigenen Verschuldens kommt es nicht darauf an, ob sich die bzw. der Beklagte nicht das Verschulden des Herstellers, also der Nebenintervenientin, gemäß § 278 BGB a.F. zurechnen lassen muß. Es spricht einiges für die Ansicht, daß das werkvertragliche Haftungs- und Zurechnungssystem in den §§ 631 ff., 278 BGB a.F. zu einer umfassenden Einstandspflicht des Werkunternehmers für alle von ihm bei der Werkerbringung eingeschalteten Personen führt. Die Verantwortung des Unternehmers für Lieferantenverschulden erscheint auch nicht unangemessen. Während das kaufvertragliche Haftungsgepräge auf dem vom Gesetzgeber zugrundegelegten Regeltypus des Kaufs als Umschlagsgeschäft zwischen einfachen Warenbesitzern basiert, ist das werkvertragliche Haftungssystem konzeptionell auf einen Unternehmer zugeschnitten, dem im Verhältnis zum Besteller überlegenes Fachwissen abverlangt wird. Allein hieraus erklärt sich die strenge Erfolgsbezogenheit der Verpflichtung des Unternehmers. Dieses Sonderwissen muß sich nach dem Inhalt der unternehmerischen Leistungspflicht konsequenterweise auch auf die Qualität der zugelieferten Produkte erstrecken. Deshalb erscheint es angesichts der einer Garantiehaftung gleichkommenden Einstandspflicht des Werkunternehmers nur interessengerecht, Untauglichkeit und sonstige - in den vorgelagerten Produktionsstufen verschuldete - Mängel des bezogenen Materials unabhängig von eigenem Verschulden dem Verantwortungsbereich des Unternehmers zuzuweisen (Wolf ZIP 1998, 1657, 1661; anderer Ansicht: OLG Celle NZBau 2000, 145; LG Berlin NJW-RR 1997, 1176; Waas VersR 1999, 1202; vgl. auch OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1689). Die beklagte Partei bejaht in ihrem Schriftsatz vom 16.08.2000, mit dem sie der Nebenintervenientin den Streit verkündete, selbst sowohl einen Fehler des Produkts als auch einen fehlenden Risikohinweis (Bl. 32 d.A.).

c) Erstmals im Berufungsverfahren verneint der Beklagte die Sachkunde des Sachverständigen. Zweifel sind indes insoweit nicht berechtigt, zumal der Sachverständige Diplom-Chemiker ist und es vor allem um die Beurteilung chemischer Prozesse und ihrer Folgen geht.

III.

Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch von 5.287,63 Büro (= 10.341,70 DM) zu.

Die Angemessenheit des in zahlreiche Positionen aufgeschlüsselten Angebotes der Firma W vom 17.12.1999 zum Austausch der keramischen Bodenplatten hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten. Er hätte konkretisieren müssen, welche Flächen nicht als Folge der Reinigungsarbeiten beschädigt worden waren; denn der Geschäftsführer der P GmbH hatte sowohl am 28.10.1998 ein detailliertes Kostenangebot erstellt, welches unter Position 12 die Fläche der zu reinigenden Bodenflächen ausweist, als auch nach dem Mißerfolg der Reinigungsarbeiten den Schaden vor Ort besichtigt (Bl. 239 d.A.), was der Beklagte selbst nicht bestreitet. Ferner stellte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.10.1999 unter Beifügung eines maßstabsgerechten Planes fest, welche Flächen im Wohnhaus im einzelnen matte Stellen bzw. Streifen aufwiesen (Bl. 18, 19 der BA AG Nürnberg 19 H 20051/99).

Die P GmbH bzw. deren Geschäftsführer wußte, welche Fliesen von welcher Art zu reinigen waren; ansonsten hätte die GmbH schon deshalb elemantare Pflichten aus dem zur Reinigung mit einer agressiven Substanz verpflichtenden Werkvertrag verletzt, was aber der Beklage gerade in Abrede stellt. Im übrigen hätte die beklagte Partei jederzeit - hätte sie dies überhaupt gewollt - nähere Angaben zur Art der Rückstellproben von den Klägern selbst oder über den Sachverständigen erhalten können. In erster Instanz hatte die beklagte Partei die Gleichartigkeit der beschädigten und der nunmehr zu verlegenden Fliesen nicht einmal bestritten, sondern lediglich die "preisliche Gleichwertigkeit" in Zweifel gezogen; insoweit hätte es aber angesichts der Sachkunde der GmbH näherer, einer Überprüfung zugänglicher Angaben bedurft. Im übrigen kommt es auf die Vergleichbarkeit der Materialien nicht an, weil die Kläger nur Anspruch auf Ersatz der Kosten haben, die durch die Verlegung von Fliesen anfallen, welche von gleicher Art wie die vorhandenen sind.

Ein Abzug neu für alt im Rahmen des Vorteilsausgleichs ist nicht berechtigt. Der Abzug setzt zum einen eine meßbare Vermögensvermehrung voraus; zudem muß die Werterhöhung sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Schließlich muß der Vorteilsausgleich dem Geschädigten auch zumutbar sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorbemerkung vor § 249 Rn. 146). Hier waren die Fliesen neun Jahre alt (Bl. 44 d.A.) und vor allem in einem einwandfreien Zustand, wie das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt hat. Das Alter der Fliesen und damit des Hauses hat die bzw. der Beklagte nicht bestritten. Dann aber ist die Vermögensmehrung kaum meßbar, weshalb ein Abzug nicht berechtigt ist. Zum anderen steht nicht fest, daß der Austausch einwandfreier Fliesen gegen neue sich für die Kläger nennenswert wirtschaftlich günstig auswirkt, zumal - gerichtsbekannt - die Fliesen eine lange Lebenserwartung und Nutzungsdauer haben.

Es liegt auf der Hand daß der Austausch der Fliesen wegen der damit verbundenen Staubentwicklung Malerarbeiten erforderlich macht, deren Höhe der Senat auf 1.000,-- DM schätzt, zumal dieser Betrag ohnehin an der unteren in Betracht kommenden Grenze liegt (§ 287 ZPO).

Der Feststellungsantrag ist schon deshalb begründet, weil weiterer Schaden im Zusammenhang mit dem Fliesenaustausch wahrscheinlich ist, ohne daß es hier schon auf. die Art der Schadensbeseitigung ankäme.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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