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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 13 U 3948/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG


Vorschriften:

VerbrKrG § 1
VerbrKrG § 3
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 6
Leitsatz:

Zur Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes bei nachträglich erklärtem Schuldbeitritt


13 U 3948/99 17 O 3462/99 LG Nbg. -Fürth

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

In Sachen

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D und die Richter am Oberlandesgericht F und S aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg Fürth vom 23. September 1999 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Beschluß

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

11.000,-- DM

festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 513 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Sachverhalt:

Die Klägerin, die das Automatenaufstellgewerbe betreibt, gewährte dem Unterpächter X der von ihr selbst gepachteten Gaststätte in N im Jahre 1996 in mehreren Teilbeträgen ein Darlehen von insgesamt 130.000,-- DM. Am 20. 6. 1997 unterzeichnete der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt eine eigene Gaststätte in N betrieb, eine Vereinbarung, in der er sich verpflichtete, neben dem Unterpächter X alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und X bestehenden Automatenaufstell- und Darlehensvertrag sowie dem Untermietvertrag zu übernehmen. In der vom Beklagten unterzeichneten Urkunde war der zu tilgende Darlehensrestbetrag - ohne Aufschlüsselung in Nettokreditbetrag und Zinsen - mit 101.901,00 DM, der Mietrückstand des Unterpächters X für die zeit bis Juni 1997 mit 11.500,-- DM angegeben.

Mit einer Teilklage forderte die Klägerin vom Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 11.000,-- DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hätte Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet, denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Mietzins für die Zeit von Februar 1997 bis Juni 1997 zu zahlen.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, den geltend gemachten Mietzins vom Beklagten zu fordern, da der der Klage zugrundeliegende Schuldbeitritt des Beklagten vom 20. Juni 1997 in seiner Gesamtheit nichtig ist (§§ 6 Abs. 1, 4 Abs. I Satz 1 VerbrKrG, § 139 BGB).

1. Der Schuldbeitritt des Beklagten stellt, soweit er auf das von der Klägerin an den Darlehensnehmer bereits ausgereichte Darlehen bezogen ist, einen Verbraucherkredit im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VerbrKrG dar.

a) Auf den Schuldbeitritt des Beklagten findet das Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung. Zwar ist der Schuldbeitritt kein Kreditvertrag im eigentlichen Sinne, weil und sofern der Beitretende nicht selbst eine Leistung in Form eines Darlehens oder eine Sach- oder Dienstleistung erlangt. Die für den Kredit charakteristische Situation, daß man eine Leistung erhält, diese aber erst später bezahlen oder zurückzahlen muß, führt jedoch zu der Verführung, das Versprechen späterer Zahlung in der Hoffnung auf dessen leichte Erfüllbarkeit einzugehen, ohne alle Schwierigkeiten der künftigen Entwicklung zu bedenken und zu überblicken. Diese Gefahren der leichten Verführbarkeit, die das Verbraucherkreditgesetz bewußt machen und vor denen es schützen will, bestehen auch für den Beitretenden sowie für jeden anderen (Rück-) Zahlungsschuldner, der neben den ursprünglichen Kreditnehmer oder an dessen Stelle tritt. Dabei erhöht sich die Verführbarkeit und damit zugleich die Schutzwürdigkeit für den Beitretenden, der Gesamtschuldner beim eigentlichen Schuldbeitritt ist, noch dadurch, daß er nicht nur die Zahlung vergleichbar mit einem Zahlungsaufschub in die Zukunft verschieben, sondern zugleich auf die totale Nichtinanspruchnahme hoffen kann. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, das Verbraucherkreditgesetz, wenn nicht schon unmittelbar wegen des Zahlungsaufschubs, so doch zumindest in einem erst recht-Schluß auf den Beitretenden analog anzuwenden (BGH NJW 1197, 654 = LM § 1 VerbrKrG Nr. 7 Blatt 4).

b) Der Beklagte besitzt die, Verbrauchereigenschaft.

aa) Letztere ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Kreditmittel vom Darlehensnehmer C zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wurden. Denn die spezifischen Schutzvoraussetzungen für den Verbraucher müssen nur im jeweiligen Verhältnis zum (Rück-) Zahlungsschuldner gegeben sein. Auch der Schuldbeitritt zu einem gewerblichen Kredit unterfällt deshalb dem Verbraucherkreditgesetz, sofern nur der Beitretende, hier also der Beklagte, Verbraucher ist (BGH LM § 1 VerbrKrG Nr. 7 Blatt 4), als in seiner Person die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes erfüllt sind (BGH NJW 1997, 1443).

bb) Der Beklagte ist eine natürliche Person.

Daß der Kredit nach dem Inhalt des Schuldbeitrittsvertrages vom 20. Juni 1997 für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt und der Beklagte mithin nicht Verbraucher gewesen ist (BGH NJW 1999 2264 = LM § 1 VerbrKrG Nr. II/12 Blatt 5; BGH NJW 1996, 2156 = LM § 1 VerbrKrG Nr. 5 Blatt 3), hat die - insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BGJ NJW 1996, 2367, 2368) - Klägerin nicht dargetan.

Es mag sein, daß der Beklagte - wie die Klägerin vorträgt - zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts am 20. Juni 1997 Inhaber einer Gaststätte und damit gewerblich tätig war. Es mag auch sein, daß er beabsichtigte, eine eigene gewerbliche Tätigkeit auszuüben, nämlich sich eine neue Existenz aufzubauen oder seine gewerbliche Tätigkeit durch Betreiben zweier Gaststätten auszuweiten. Entscheidend ist indes, ob der Beklagte bei Vertragsschluß bereits das Gaststättenobjekt in der G betrieb. Das war - unstreitig - nicht der Fall. Daß er eine andere Gaststätte führte, ist hingegen unerheblich, weil der Schuldbeitritt zur Absicherung des Darlehens diente, das die Klägerin dem Kreditnehmer zur Führung der Gaststätte in der G gewährt hatte, in der sie ihre Automaten aufgestellt hatte.

Daß der Beklagte (möglicherweise) beabsichtigte, eine neue gewerbliche Tätigkeit durch Beteiligung an der Führung der Gaststätte in der G auszuüben, führt nicht zur Verneinung seiner Verbrauchereigenschaft. Denn um ein von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. I VerbrKrG nicht erfasstes Verbrauchergeschäft im Existenzgründungsstadium handelt es sich auch dann, wenn der Verbraucher zwar bereits über ein gewerbliches Unternehmen verfügt, die "Kreditmittel" aber zum Aufbau eines neuen, mit dem ersten nicht in Zusammenhang stehenden, sondern davon klar abgegrenzten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Unternehmens bestimmt sind (BGH WM 1998, 126, 127). Die verschiedentlich vertretene Gegenmeinung, wonach eine zusätzliche Existenzgründung mangels Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers generell oder jedenfalls dann nicht mehr in der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallen soll, wenn die Gründung der ursprünglichen Existenz im Wege einer Kreditaufnahme erfolgte, beachtet nicht, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ein "Kredit" nur dann nicht mehr als privater Verbraucherkredit anzusehen ist, wenn er für die vom Kreditnehmer bereits ausgeübte, d. h. für eine konkret schon bestehende gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (BGH NJW 1995, 722, 723).

Daß die Beteiligung an der Führung einer Gaststätte eine andere Unternehmung verkörpert als die Führung eines an einem anderen Ort gelegenen Lokals, liegt auf der Hand. Auch sind beide Unternehmen klar voneinander abgegrenzt. Das Gegenteil hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin jedenfalls weder vorgetragen noch nachgewiesen.

Schließlich steht der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auch nicht § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG entgegen. Danach fände das Verbraucherkreditgesetz ausnahmsweise keine Anwendung, wenn der Schuldbeitritt des Beklagten für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit durch ihn bestimmt gewesen wäre und zusätzlich der Nettokreditbetrag zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts 100.000,-- DM überstiegen hätte. Zum einen fehlt jeder Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin dazu, ob die Darlehensschuld des Kreditnehmers von 102.901, -- DM zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts eine Nettokreditbetrag darstellt. Substantiierter Sachvortrag hierzu ist unentbehrlich, da es möglich ist, daß die von der Klägerin an den Darlehensnehmer ausgereichten Darlehen zu Verzinsen waren und daß angesichts der Mehrzahl der zeitlich gestaffelten Darlehensgewährungen der Gesamtbetrag von 101.901,-- DM auch einen Zinsanteil enthält, nach dessen Abzug der Nettokreditbetrag 100.000,-- DM nicht übersteigt. Zum anderen hat die Klägerin bislang vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 20.07.1999, Seite 2 und Schriftsatz vom 15. 09. 1999, Seite 2), der Beklagte habe in Wahrheit die Gaststätte gar nicht bewirtschaften sollen, vielmehr habe es bei der Bewirtschaftung durch den Darlehensnehmer C zusammen mit Herrn M verbleiben sollen. Dann hätte die Einbindung des Beklagten nur dem Zweck gedient, einen potenten Mitschuldner für die Altschulden des Kreditnehmers zu gewinnen und gleichzeitig moralischen Druck auf die Betreiber des Lokals in der G auszuüben, sich fortan anzustrengen und Gewinne zu erzielen. Angesichts dieses Vortrages kann der Klägerin der Nachweis eines Schuldbeitritts des Beklagten zum Zwecke der Existenzgründung nicht gelingen.

2. Der Schuldbeitritt des Beklagten zum Darlehensvertrag ist gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, weil die Schuldbeitrittsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Satz 1Verbraucherkreditgesetz der Schriftform bedurfte, diese aber mangels Angaben gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b, c, d und e VerbrKrG nicht eingehalten ist.

Eine Heilung dieses Mangels nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht eingetreten. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Schuldbeitritt in der Weise, daß mit der Auszahlung der Kreditmittel an den Kreditnehmer Heilung eintritt, ist vom Sinn und Zweck der Vorschrift her nicht gerechtfertigt. Nach der Gesetzesbegründung soll § 6 Abs. 2 VerbrKrG den Verbraucherkreditnehmer, der sich auf die Nutzung des Darlehenskapitals eingestellt hat, davor schützen, gemäß § 812 BGB das Darlehenskapital sofort zurückzahlen zu müssen. Der Gesetzeszweck erfaßt Fälle der vorliegenden Art nicht. Der Mithaftende soll nach den vertraglichen Vereinbarungen kein Darlehen erhalten. Für ihn kommt im Falle der Formnichtigkeit seines Schuldbeitritts eine Verpflichtung zur Rückzahlung der an den Darlehensnehmer ausgezahlten Darlehensmittel nicht in Betracht (BGH NJW 1997, 654 LM § 1 VerbrKrG Nr. 7; BGH NJW 1997, 1443 = LM § 1. VerbrKrG Nr. 8).

3. Die Nichtigkeit des Schuldbeitritts des Beklagten zum Darlehensvertrag führt gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Übernahme des Automatenaufstell- und des Untermietvertrages.

§ 139 BGB ist anwendbar, denn aus dem Wortlaut der Schuldbeitrittsvereinbarung vom 20. Juni 1997 sowie aus der Zusammenfassung der Schuldbeitrittserklärungen zum Darlehens-, Automatenaufstell- und Untermietvertrag ergibt sich, daß der Schuldbeitrittsvertrag vom 20. Juni 1997 ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt. Hiervon ist ein ab- trennbarer Teil, nämlich der Schuldbeitritt zum Darlehensvertrag, nichtig. Nach dem Auslegungsgrundsatz des § 139 BGB ist mithin der Schuldbeitrittsvertrag vom 20. Juni 1997 in seiner Gesamtheit nichtig.

Daß die Übernahmevereinbarung zum Automatenaufstell- und zum Untermietvertrag auch ohne den nichtigen Schuldbeitritt zum Darlehensvertrag getroffen worden wäre und deshalb lediglich von der Nichtigkeit des Schuldbeitritts zum Darlehensvertrag auszugehen ist, ist angesichts des engen inneren Zusammenhangs zwischen dem Schuldbeitrittsvertrag zum Darlehensvertrag und Übernahme des - nach - dem Vertragstext mit dem Darlehensvertrag "verbundenen" Automatenaufstellvertrags und bei vernünftiger Abwägung der Interessen beider Parteien nicht anzunehmen. Denn mit einer "Ausdehnung" des Automatenaufstellvertrages auf den - dann ebenfalls vergütungsanspruchsberechtigten - Beklagten war die Klägerin nur einverstanden, wenn der Beklagte zugleich die bisherigen Schulden aus dem Darlehensvertrag mit übernimmt. Umgekehrt wollte der Beklagte den Schuldbeitritt zum Darlehensvertrag mit der Einräumung von Rechten aus dem Automatenaufstellvertrag und aus dem Untermietvertrag verknüpfen, um die Möglichkeit zu erhalten, Gewinne zu erzielen. An einer Übernahme des Untermietvertrages durch den Beklagten hatte die Klägerin, die das Automatenaufstellgewerbe betreibt, wiederum nur Interesse, wenn die Übernahme des Automatenaufstellvertrages wirksam ist und sie die Klägerin, folglich Automaten aufstellen kann. Die Übernahme des Automatenaufstellvertrages durch den Beklagten ist aber gerade unwirksam, weil der Schuldbeitritt des Beklagten zu dem - mit dem Automatenaufstellvertrag "verbundenen" Darlehensvertrag nichtig ist.

Mithin ist die auf Zahlung rückständigen Mietzinses gerichtete Klage mangels wirksamer Übernahme des Untermietvertrages durch den Beklagten unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO), weshalb die Anordnung einer Sicherheitsleistung unterbleibt (§§ 711, 713 ZPO). Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf den §§ 3, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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