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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: 13 W 1484/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 699 | |
ZPO § 690 | |
ZPO §§ 104 ff |
2. Zur Frage der Ergänzung des Vollstreckungsbescheids in diesen Fällen.
13 W 1484/05
Nürnberg, den 13.10.2005
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 283,-- Euro.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu behandelnde "Erinnerung" der Antragstellerin ist zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht eine Kostenfestsetzung abgelehnt hat.
1. Gemäß § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Dazu gehören nicht nur die bereits für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids angefallenen Auslagen, die ohnehin schon in diesem Antrag als Nebenforderungen anzugeben sind (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), sondern auch die weiteren Kosten für das Erwirken des Vollstreckungsbescheids und damit auch die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin.
Solche sind hier entgegen der im Schreiben der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Coburg, Zentrales Mahngericht, vom 27.01.2005 vertretenen Ansicht unzweifelhaft angefallen, weil der Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids von den Prozeßbevollmächtigten gestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Entstehung des Gebührenanspruchs und zu dessen Nachweis auch noch eines zusätzlichen Schreibens mit einem Hinweis auf die Tatsache der Vertretung bedurft hätte, nachdem sich diese aus der Antragstellung von selbst ergab und die Vorlage einer Vollmacht als Nachweis der Vertretung mangels einer entsprechenden Rüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) nicht erforderlich war (§ 88 Abs. 2 ZPO).
Auch die "Problematik einer Berichtigung zweier Bescheide (Mahn- und Vollstreckungsbescheid)" stellt sich entgegen den Ausführungen im vorgenannten Schreiben der Rechtspflegerin nicht, weil die Rechtsanwaltskosten erst nach Erlaß des Mahnbescheids entstanden sind. Sie hätten daher noch gar nicht in den Mahnbescheid aufgenomen werden können, so daß dessen "Berichtigung" zu keiner Zeit im Räume stand. Eine Aufnahme in den Vollstreckungsbescheid wäre dagegen sehr wohl problemlos möglich gewesen.
2. Allerdings haben die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin die Angabe ihrer Kosten im Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids versehentlich unterlassen und deswegen zunächst im Schriftsatz vom 18.01.2005 Ergänzung (nicht: Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, wie im Schreiben der Rechtspflegerin vom 27.01.2005 angenommen) beantragt. Eine Berichtigung hätte auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO in der Tat nicht erfolgen können. Ihren Ergänzungsantrag haben die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin nach dem Hinweis der Rechtspflegerin aber nicht aufrechterhalten, sondern sodann "Abgabe an das Landgericht Nürnberg-Fürth zur Stattgabe über folgenden Kostenfestsetzungsantrag aufgrund der Kostenentscheidung des Mahnbescheids" beantragt.
Diesen Antrag hat das Landgericht zu Recht zurückgewiesen, denn eine Nachfestsetzung versehentlich nicht im Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids angegebener Kosten kann nicht in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO erfolgen.
a) Für den Bereich der Kosten, die nach den eingangs erwähnten Bestimmungen in den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind, hat der Gesetzgeber die Kostenfestsetzung ausdrücklich dem Mahngericht zugewiesen. Diese Zuweisung schließt die Kostenfestsetzung durch das Streitgericht nach §§ 104 ff. ZPO aus (BGH NJW 1991, 2084 unter II.; KG Berlin, MDR 1995, 530; Musielak/Wolst, 4. Aufl., ZPO § 103 Rn. 2 je m.w.N.; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, JurBüro 1985, 781; Musielak/Voit, a.a.O., § 699 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., ZPO § 699 Rn. 10). Nur außerhalb dieses Bereichs kann folglich ein Verfahren gemäß § 104 ff. ZPO in Betracht kommen (vgl. auch BayObLG JurBüro 2004, 320).
b) Hinzu kommt, daß der Vollstreckungsbescheid vom 21.12.2004 entgegen der im Schreiben der Rechtspflegerin vom 27.01.2005 in bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Würzburg keine Kostengrundentscheidung enthält (zur Zulässigkeit einer bloßen Kostengrundentscheidung im Vollstreckungsbescheid vgl. Stein/Jonas/Schlosser, 21. Aufl., ZPO § 699 Rn. 16 (bejahend); Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., (verneinend)).
Eine solche ist jedoch gemäß § 103 Abs. 1 ZPO zwingend Voraussetzung einer Kostenfestsetzung im Verfahren nach §§ 104 ff. ZPO (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rn. 2 und Rn. 21, Stichwort Vollstreckungsbescheid).
3. Dahinstehen kann, ob die übersehenen Rechtsanwaltskosten - hier nur noch auf der Grundlage eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im Wege eines neuen Mahnverfahrens bzw. einer Klage geltend gemacht werden können oder ob unter dem Gesichtspunkt des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs auch eine Ergänzung des Vollstreckungsbescheids durch das Mahngericht erfolgen kann.
Nach Ansicht des Senats spricht allerdings viel für die letztere Auffassung, nachdem es sich bei der ziffernmäßigen Aufnahme der Mahnverfahrenskosten in den Vollstreckungsbescheid um nichts anderes als ein dem Mahngericht zugewiesenes vereinfachtes Kostenfestsetzungsverfahren handelt (ähnlich: OLG München, MDR 1997, 299: wie ein Kostenfestsetzungsbeschluß zu behandeln) mit der Besonderheit, daß eine Kostengrundentscheidung insoweit entbehrlich ist. Eine solche ist regelmäßig deshalb nicht erforderlich, weil die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache und hinsichtlich der Kostenfestsetzung in ein- und demselben Titel durch ein- und denselben für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids zuständigen Rechtspfleger erfolgt.
Ein Grund, in diesem dem Mahngericht übertragenen Kostenfestsetzungsverfahren eine Nachfestsetzung - anders als im Verfahren nach §§ 104 ff. ZPO, in welchem die Zulässigkeit einer Nachfestsetzung allgemein anerkannt ist - nicht zuzulassen, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1985, 780; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.; unklar: OLG München, MDR 1997, 299: Ergänzung des Vollstreckungsbescheids in der Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, denn der Senat weicht insbesondere nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab und bei der unter Ziffer 3. vertretenen Ansicht des Senats handelt es sich lediglich um den Beschluß nicht tragende Ausführungen zum weiteren Verfahren.
Ende der Entscheidung
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