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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: 13 W 3195/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 145
GKG § 8
GKG § 27 a.F.
GKG Nr. 1210 Anl. 1 a.F.
1. Bei Prozeßtrennung fällt in jedem der neu entstehenden Verfahren eine Gebühr gem. Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG a.F. an.

2. Für jedes der einzelnen Verfahren entsteht dabei die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem Wert des jeweiligen (Teil-)Anspruches, wobei die bereits für das ursprüngliche Verfahren erhobene Gebühr im Verhältnis der neu berechneten Einzelgebühren aufzuteilen und anzurechnen ist.

3. Zur Anwendung von § 8 GKG a.F. in derartigen Fällen.


13 W 3195/04

Nürnberg, den 19.11.04

In Sachen

erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden

Beschluß:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden/OPf. vom 22.07.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Weiden/OPf. hat von der Klägerin zu Recht mit Kostenrechnung vom 09.07.2004 Gerichtskosten in Höhe von 164,25 Euro gefordert.

1. Da der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist, ist nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. das GKG in der. vor dem 01.07.2004 geltenden Fassung anzuwenden.

2. Bei Prozeßtrennung durch das Gericht fällt in jedem der neu entstehenden Verfahren eine Gebühr gemäß Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG a.F. an (OLG Koblenz, OLGR 2000, 420; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 145, Rn. 28; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 145, Rn. 6; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG (Stand: Januar 2004), KV Nr. 1210, Rn. 29). Denn durch die Prozeßtrennung nach § 145 ZPO entstehen mehrere für die Zukunft in jeder Beziehung selbständige Verfahren, die jeweils eigenständig zu entscheiden sind (Zöller/Greger, a.a.O., § 145, Rn. 7; Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 145., Rn. 4) und einen ganz unterschiedlichen Fortgang nehmen können.

Für jedes der einzelnen Verfahren entsteht dabei die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem Wert des jeweiligen (Teil)Anspruchs, wobei die bereits für das ursprüngliche Verfahren erhobene Gebühr im Verhältnis der neu berechneten Einzelgebühren aufzuteilen und anzurechnen ist (Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O.; Zöller/Greger, a.a.O., § 145, Rn. 28).

Die Vorschrift des § 27 GKG a.F. steht dem nicht entgegen. Daß die Gebühren für das Verfahren im allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstandes nur einmal erhoben werden, schließt nicht aus, daß bei der Aufteilung eines Verfahrens in mehrere Verfahren in jedem Einzelverfahren selbständige Gebühren anfallen; der Grundsatz, daß die Gebühren nur einmal erhoben werden, gilt nur im Rahmen des einzelnen Verfahrens.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Prozeßtrennung zu Recht oder zu Unrecht vorgenommen worden ist. Denn entscheidend für den Anfall der Gebühren ist, daß es wirksam zu einer Aufteilung eines Verfahrens in mehrere Verfahren gekommen ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Prozeßtrennung vorlagen, ist allerdings im Rahmen der Prüfung einer Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 GKG a.F.) von Bedeutung.

Die Kostenrechnung des Landgerichts Weiden vom 09.07.2004 ist auch rechnerisch zutreffend. Die für das ursprüngliche Verfahren eingezahlte Verfahrensgebühr in Höhe von 657,-- Euro hat das Landgericht zunächst nach der Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 4) und 5) je zur Hälfte auf das neu entstehende und das verbleibende Verfahren aufgeteilt, da der Streitwert und die anfallenden Gebühren in beiden Verfahren gleich hoch sind. In beiden Verfahren verblieben daher von dem eingezahlten Kostenvorschuß je 328,50 Euro. Nachdem von dem verbleibenden Verfahren auch noch das Verfahren gegen den Beklagten zu 3) abgetrennt worden war, hat das Landgericht den dort verbliebenen Anteil des Vorschusses von 328,50 Euro wiederum je zur Hälfte auf das neu gebildete Verfahren und auf das Restverfahren (d.h. das vorliegende Verfahren) verteilt, so daß in jedem der beiden Verfahren 164,25 Euro an Kostenvorschuß anzurechnen waren. Nachdem die Klägerin nach dem am 18.06.2004 abgeschlossenen Vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden, die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hatte, entfielen auf sie 328,50 Euro aus der Gebühr Nr. 1210 abzüglich 164,25 Euro Kostenvorschuß, so daß 164,25 Euro zu Lasten der Klägerin verbleiben.

3. Die Voraussetzungen des § 8 GKG a.F., wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, lagen nicht vor. Denn die Abtrennung der Verfahren gegen die Beklagten zu 3), 4) und 5) durch das Landgericht war nicht willkürlich.

Eine Überprüfung der Beschlüsse vom 22.04.2004 muß sich im vorliegenden Verfahren darauf beschränken, ob die Abtrennung ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Denn die Entscheidung über eine Prozeßtrennung steht im Ermessen des Gerichts (Zöller/Greger, a.a.O., § 145, Rn. 4; Thomas-Putzo, a.a.O.; § 145, Rn. 3). Hält sich die Entscheidung im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens, ist sie als eine von mehreren möglichen rechtmäßigen Entscheidungen hinzunehmen.

Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Erlaß eines Teilurteils möglich ist, wenn das Verfahren gegen einen von mehreren Beklagten durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beklagten nach § 240 ZPO unterbrochen wird (BGH, NJW-RR 2003, 1002), gab es für das Landgericht sachliche Gründe für eine Abtrennung der Verfahren. Zum einen hat auch der BGH den Erlaß eines Teilurteils nicht uneingeschränkt zugelassen; es war damit nicht auszuschließen, daß eine Entscheidung des Landgerichts gegen den Beklagten zu 1) als unzulässiges Teilurteil aufgehoben würde. Zum anderen wäre ohne die Abtrennung eine Kostenentscheidung bis zum Erlaß des Schlußurteils nicht möglich gewesen. Die Beschlüsse des Landgerichts werden daher von vertretbaren Argumenten getragen und können nicht als willkürlich eingestuft werden.

Die Erhebung der Verfahrensgebühr für die abgetrennten Verfahren ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil sie unverhältnismäßig wäre. Zum einen handelt es sich bei der Gebühr nach Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG um einen Durchschnittsbetrag, der sich nicht am Aufwand für das einzelne Verfahren orientiert. Zum anderen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die früheren Beklagten zu 3) bis 5) die gegen sie gerichteten Verfahren mit dem Ziel einer Klageabweisung fortführen, um eine spätere Restschuldbefreiung zu erreichen (vgl. § 302 Nr. 1 InsO).

Ende der Entscheidung

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