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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: 13 W 4609/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG KV
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 307 Abs. 1 | |
GKG KV Nr. 1201 | |
GKG KV Nr. 1202 |
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung mit nachfolgender Entscheidung gem. § 91a ZPO ermäßigt sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1202 KV GKG, wenn der Beklagten den Kostenantrag anerkannt und das Gericht ihm deshalb antragsgemmäß die Kosten auferlegt hat.
Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluß
vom 14.01.2000
Aktenzeichen: 13 W 4609/99 12 O 5870/99 LG Nürnberg-Fürth
In Sachen
erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 13. Zivilsenat, durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluß
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7.12.1999 abgeändert.
Die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf DM 3.131,40 zuzüglich 4 % Zinsen seit 12.11.1999 festgesetzt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf DM 950, festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 577 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Parteien haben vor dem Landgericht im Termin vom 21.10.1999 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluß daran hat der Beklagte den von der Klägerin gestellten Kostenantrag anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin dem Beklagten "aufgrund des Anerkenntnisses" die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.10.1999 machte die Klägerin bezahlte Gerichtskosten von 1.425,- DM (3,0-Gerichtsgebühr gem. Nr. 1201 KV GKG) geltend. Der Rechtspfleger des Landgerichts setzte die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest.
Gegen den Ansatz der 3,0-Gerichtsgebühr wendet sich der Beklagte zu Recht, weil hier ein Fall der Privilegierung entsprechend Nr. 1202 KVGKG vorliegt.
Den Privilegierungstatbeständen in Nr. 1202 a - c des KV GKG ist die Grundüberlegung gemeinsam, daß dem Gericht andernfalls entstehender Arbeitsaufwand erspart bleibt, wenn entweder die Klage zurückgenommen wird mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wenn der Klageanspruch anerkannt wird mit der ebenfalls gesetzlichen Kostenfolge der §§ 91, 307 Abs. 1 ZPO oder wenn die Parteien sich unter Einschluß einer Kostenregelung abschließend vergleichen. Soweit der Gesetzgeber die Erledigungserklärung nach § 91a ZPO von der Privilegierung ausnimmt, hat dies seinen Grund darin, daß das Gericht gehalten bleibt, den gesamten Prozeßstoff noch einmal auf das mutmaßliche Prozeßergebnis hin abzuwägen, um eine sachgerechte Kostenentscheidung zu treffen. Dieser Aufwand entfällt aber, wenn der sich der Erledigungserklärung anschließende Beklagte den Kostenanspruch ausdrücklich anerkennt. Denn der ihre Kostentragungspflicht anerkennenden Partei sind diese Kosten ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen.
Es erscheint deshalb allein sachgerecht, hier dem Beklagten die Privilegierung der Nr. 1202 des KV GKG einer nur 1,0-Gerichtsgebühr zugute kommen zu lassen (vgl. auch OLG Frankfurt/Main, JurBüro 99, 94 f.; OLG Düsseldorf MDR 98, 1374; Kammergericht MDR 97, 889; OLG Köln MDR 98, 1250 jeweils mit weiteren Nachweisen; a.A. OLG München MDR 99, 957).
Der gegen den Beklagten ergangene Kostenfestsetzungsbeschluß war deshalb entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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