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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 09.02.2009
Aktenzeichen: 14 U 1226/08
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG, InsO


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10
BGB § 242
GmbHG § 64 Abs. 1 a. F.
InsO § 15 Abs. 1 n. F.
Verstößt der Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begründet nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.
Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES

Az.: 14 U 1226/08

Verkündet am 09.02.2009

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -14. Zvilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rebhan, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Holzberger und die Richterin am Oberlandesgericht Weinland auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2009 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Mai 2008 abgeändert:

Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19. Oktober 2006 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 306.636,10 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft über 1.400.000,- DM (715.808,63 EUR),im Wege der Teilklage in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der H. GmbH. Die Klägerin ist die Hausbank der H. GmbH. Am 10. März 1999 übernahm der Beklagte zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die H. GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von 1.400.000,-- DM.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 kündigte die Klägerin alle der H. GmbH gewährten Darlehen und forderte sie zur Rückzahlung von 5.974.437,32 EUR auf. Da die H. GmbH der Rückzahlungsaufforderung nicht nachkam, nahm die Klägerin mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 19. September 2003 den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Dieser leistete jedoch keine Zahlung.

Im April 2004 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage, mit der sie einen Teilbetrag von 357.904,31 EUR aus der Bürgschaft geltend machte.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ansbach vom 22. August 2005 wurde der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H. GmbH wegen Insolvenzverschleppung (§§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 8. Mai 2008 der Klage in Höhe von 306.636,10 EUR stattgegeben. Insbesondere hat es dem Beklagten gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung der Hauptschuld zu berufen, da er als Geschäftsführer der H. GmbH gegen seine Pflicht aus § 64 GmbHG verstoßen habe. Wäre der Beklagte seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung nachgekommen, hätte die Klägerin ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden können. Dadurch wäre gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Hemmung der Verjährung eingetreten. Dies habe der Beklagte durch die Verletzung seiner Pflicht zur Insolvenzantragstellung arglistig vereitelt.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 21. Mai 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Juni 2008 bei Gericht eingegangene Berufung des Beklagten, die innerhalb verlängerter Frist begründet worden ist.

Der Beklagte verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter, insbesondere ist er der Meinung, dass ihm das Landgericht zu Unrecht die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verwehrt habe.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Endurteil des LG Ansbach vom 08.05.2008 wird abgeändert.

II. Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des LG Ansbach vom 19.10.2006 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil als zutreffend; insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Indem der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus § 64 GmbHG verstoßen habe, sei der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, verjährungshemmend ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. § 765 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 306.636,10 EUR besteht nicht. Der Beklagte kann sich gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung berufen.

1. Die Klägerin hat die Darlehensforderung gegen die Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2002 gekündigt. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Darlehensrückzahlungsanspruch begann daher gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen und endete gem. § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2005.

2. Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung hat die Klägerin nicht getroffen. Die gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Bürge im April 2004 erhobene Klage hat keinen Einfluss auf die Verjährung der Hauptforderung, insbesondere kann sie nicht deren Verjährung mit Wirkung gegen den Hauptschuldner hemmen (BGH, Urteil vom 12. März 1980, VIII ZR 115/79, Rn. 14, zitiert nach juris).

Das Betreiben der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Hauptschuldnerin aus den bestellten Grundschulden führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Der in § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelte Neubeginn durch Vollstreckungshandlungen betrifft nur den unmittelbar gesicherten Anspruch, nicht aber den dahinter stehenden Hauptanspruch (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 212 Rn. 9; Düsseldorf, BauR 1980, 475).

3. Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Erhebung der Verjährungseinrede kann im vorliegenden Fall nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.

a) Voraussetzung für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsposition ist, dass der Beklagte die Verjährung der Hauptforderung der Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise herbeigeführt hat. Der Zweck der Verjährungsregelungen gebietet es, hierbei strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen, etwa wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987, IX ZR 202/86, NJW 1988, 266).

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise erlangt. Zwar hat er als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin gegen seine Verpflichtung aus § 64 GmbHG zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags verstoßen. Dies allein reicht für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedoch nicht aus. Grundsätzlich kann auch derjenige Rechte geltend machen, der sich selbst nicht rechtstreu verhalten hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er sich infolge seines eigenen Verhaltens mit Treu und Glauben in Widerspruch setzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971, VIII ZR 49/70, NJW 1971, 1747). Das ist vorliegend zu verneinen. Der Verstoß des Beklagten gegen § 64 GmbHG führte lediglich dazu, dass der Klägerin nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, durch Anmeldung ihrer Ansprüche in einem von der insolventen Gesellschaft selbst beantragten Insolvenzverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Verjährung ihrer Forderungen gegen die Hauptschuldnerin zu hemmen. Der Klägerin blieb es jedoch unbenommen, selbst einen Insolvenzeröffnungsantrag gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO zu stellen oder gegen die Hauptschuldnerin Klage zu erheben. Auf diese Rechte des Gläubigers hat ein Verstoß des Insolvenzschuldners gegen § 64 GmbHG keinen Einfluss. Aus § 242 BGB lässt sich nicht die Verpflichtung des Schuldners herleiten, dafür zu sorgen, dass dem Gläubiger noch ein weiterer - besonders einfacher und kostengünstiger - Weg der Verjährungshemmung zur Verfügung steht. Vielmehr ist es Sache des Gläubigers, durch Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass seine Forderung nicht verjährt.

Auch der Schutzzweck des § 64 GmbHG gebietet es nicht, dem gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßenden Insolvenzschuldner (und damit auch dem Bürgen) die Berufung auf die Einrede der Verjährung zu versagen. Zwar dient § 64 GmbHG dem Gläubigerschutz. Durch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags sollen die Gläubiger vor den negativen Folgen einer verspäteten Antragstellung bewahrt werden; insbesondere soll das zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Gesellschaftsvermögen erhalten bleiben und nicht durch eine Verzögerung des Insolvenzantrags vermindert werden (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987, IX ZR 143/86, Rn. 15, zitiert nach juris). Zudem soll ein Unternehmen mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen und dadurch schon präventiv verhindert werden, dass Dritte in ihren Vermögensinteressen dadurch gefährdet werden oder Schaden erleiden, dass sie mit einer insolvenzreifen GmbH noch in Vertragsbeziehungen treten (BGH, Urteil vom 7. November 1994, II ZR 108/93, Rn. 10, zitiert nach juris). Mit der in § 64 Abs. 1 GmbHG angeordneten Konkursantragspflicht wird hingegen weder der Zweck verfolgt, den Gläubiger vor einer Verjährung seiner Ansprüche zu bewahren noch ihm eine kostengünstige Möglichkeit der Verjährungshemmung zur Verfügung zu stellen. Die in § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB angeordnete Verjährungshemmung durch Anmeldung einer Forderung in einem eröffneten Insolvenzverfahren stellt eine lediglich mittelbare Folge der Durchführung eines Insolvenzverfahrens dar.

b) Die Klägerin war nicht gehindert, die Verjährung der Hauptforderung durch eigene Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu hemmen. Insbesondere hätte sie selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin stellen können, um sich den Weg der Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu eröffnen.

Die Behauptung der Klägerin, dass sie keine Kenntnis von der Insolvenzreife der Hauptschuldnerin gehabt habe und sie schon aus diesem Grund daran gehindert gewesen sei, Insolvenzantrag zu stellen, wird bereits durch das (in unverjährter Zeit verfasste) Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 19. September 2003, mit dem sie den Beklagten als Bürgen in Anspruch nahm, widerlegt. Dort heißt es ausdrücklich: "Nachdem diese Firma zahlungsunfähig ist, wird die Bürgschaft seitens meiner Mandantin in Anspruch genommen." Aber auch die äußeren Umstände belegen, dass die Klägerin Kenntnis von der Insolvenzreife der Hauptschuldnerin hatte. Die Tochtergesellschaft der Hauptschuldnerin, die das operative Geschäft betrieb, hatte am 13. Juni 2002 Insolvenzantrag gestellt. Aufgrund der - der Klägerin bekannten - engen Verzahnung der beiden Unternehmen (vgl. Fortführungsprognose der Firma P., Seite 19: "Eine Sanierung kann nur für beide Gesellschaften zusammen erfolgreich realisiert werden.") ergab sich aufgrund dessen für die Muttergesellschaft eine Anschlussinsolvenz. Dass die Klägerin die Situation richtig einschätzte, zeigt die Tatsache, dass sie die Insolvenz der Tochtergesellschaft offensichtlich zum Anlass für die mit Schreiben vom 17. Juni 2002 ausgesprochene Kündigung sämtlicher der Muttergesellschaft gewährten Darlehen nahm.

Auch das Vorbringen der Klägerin, dass ein von ihr gestellter Insolvenzantrag gescheitert wäre, da sie die Insolvenzreife der Hauptschuldnerin nicht hätte glaubhaft machen können, vermag nicht zu überzeugen. Die Klägerin hätte zum einen auf den Insolvenzantrag der Tochterfirma vom 13. Juni 2002 und die enge Verzahnung zwischen Mutter- und Tochterunternehmen hinweisen können. Zum anderen hatte der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin für diese am 24. September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Ein Hinweis auf diese beiden Sachverhalte hätte zur Glaubhaftmachung der Insolvenzreife ausgereicht.

Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin, dass sie - im Gegensatz zur Insolvenzschuldnerin - nicht verpflichtet gewesen sei, Insolvenzantrag zu stellen, zu keiner anderen Beurteilung. Zwar trifft die Verpflichtung aus § 64 GmbHG nur die Gesellschaft. Hiervon zu trennen ist aber die Frage, wessen Aufgabe es ist, durch Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen dafür zu sorgen, dass gegen den Schuldner gerichtete Forderungen nicht verjähren. Will der Gläubiger von der (kostengünstigen) Möglichkeit der Verjährungshemmung durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB) Gebrauch machen, ist es seine Angelegenheit, durch Stellung eines Insolvenzantrages ein entsprechendes Verfahren in Gang zu bringen. Es reicht nicht aus, sich darauf zu verlassen, dass der Schuldner seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 64 GmbHG nachkommen wird.

c) Darüber hinaus stand der Klägerin auch die Möglichkeit einer Klageerhebung gegen die Hauptschuldnerin zu. Auf diese Weise hätte sie verlässlich sicherstellen können, dass die Verjährung der Hauptschuld gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Soweit die Klägerin auf die hiermit verbundenen Rechtsverfolgungskosten verweist, ist nicht nachvollziehbar, warum Rechtsbeitreibungskosten von 4% der Klageforderung (für zwei Instanzen) die Klägerin von einer Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten haben sollten und sie stattdessen eine Verjährung der Forderung in Kauf genommen hat. Doch selbst wenn ein Gläubiger aus nachvollziehbaren wirtschaftliche Erwägungen von einer Klageerhebung zur Verjährungsunterbrechung Abstand nimmt, ist kein Grund ersichtlich, warum es in einem solchen Fall dem Schuldner verwehrt sein sollte, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Scheut der Gläubiger das mit einer Klageerhebung verbundene Kostenrisiko, muss er die sich hieraus ergebenden Konsequenzen tragen. Für eine Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 242 BGB bleibt dann kein Raum.

d) Schließlich hat der Verstoß des Beklagten gegen § 64 GmbHG auch nicht auf Seiten der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie im Hinblick auf eine eventuelle Verjährung der Darlehensforderung nichts unternehmen müsse.

Die Klage ist damit unbegründet. Auf die Berufung des Beklagten war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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