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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 222/07
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 15 Abs. 1 Nr. 4 |
2. Das Revisionsgericht kann nicht selbst die gemeinnützige Einrichtung bestimmen, da diese - möglichst nach Anhörung der Verurteilten - vom Tatrichter auszuwählen und zu bezeichnen ist.
Oberlandesgericht Nürnberg BESCHLUSS
2 St OLG Ss 222/07 (Intern: 114/07)
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
in dem Strafverfahren
gegen
...
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
am 12. Dezember 2007
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 9. August 2007 dahingehend abgeändert, dass dem Angeklagten auferlegt wird, den festgesetzten Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen, deren Bestimmung die Jugendkammer zu beschließen hat. Insoweit wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Revisionsführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Jugendgericht - ..., Zweigstelle ... hat den Angeklagten am 19.3.2007 vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen.
Auf die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung hat das Landgericht ... - 2. Kleine Jugendkammer - den Angeklagten am 9.8.2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und ihm auferlegt, "400 Euro an die Staatskasse zu zahlen".
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und in zulässiger Weise begründet (§§ 344, 345 StPO); sie deckt einen Fehler im Rechtsfolgenausspruch auf.
1. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2007 zutreffend ausführt, ist der Schuldspruch frei von Rechtsmängeln; das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
2. Allerdings leidet der Rechtsfolgenausspruch unter einem den Angeklagten beschwerenden Mangel, soweit das Landgericht dem Angeklagten als Sanktion auferlegt hat, eine Geldbuße von 400 Euro "an die Staatskasse zu zahlen". Dies steht mit der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG nicht in Einklang. Diese ermöglicht die Auflage, einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu entrichten. Zwar lässt sich die Anordnung einer Geldbuße als derartige Auflage ansehen. Der Staat und seine Einrichtungen können aber - anders als in § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB - nicht Empfänger des Geldbetrags sein. Hintergrund dieser abweichenden Regelung sind erzieherische Gründe. Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer gemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt, deren Ziele er anerkennt (vgl. BGHR JGG § 15 Geldauflage 1; Eisenberg JGG 12. Aufl. § 15 Rn. 14). Der Senat kann deshalb nicht selbst eine konkrete gemeinnützige Einrichtung bestimmen, da diese - möglichst nach Anhörung des Verurteilten - vom Tatrichter auszuwählen und zu bezeichnen ist (BGHR a.a.O.; Eisenberg a.a.O.).
Die Entscheidung ergeht insoweit durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
III.
Wegen des aufgezeigten Mangels wird das angefochtene Urteil auf die Revision der Angeklagten abgeändert; die Bestimmung und Bezeichnung der Einrichtung hat im Beschlusswege durch eine andere Jugendkammer des Landgerichts ... zu erfolgen, an die die Sache insoweit zurückverwiesen wird.
Allein mit der Änderung des Empfängers der Auflage ist kein teilweiser Erfolg der Revision verbunden, der eine Aufteilung der Kosten und Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigen würde (BGHR a.a.O.). Von einer Anwendung der Regelung in § 74 JGG hat der Senat abgesehen.
Ende der Entscheidung
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