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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 270/06
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 b
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2
StPO § 354 Abs. 1 b
1. Wird im Urteil eine Gesamtstrafe gebildet, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, in die aber eine zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafe einbezogen worden ist, müssen sich Ausführungen dazu finden, ob die jetzt einbezogene Strafe unter der Auflage von Leistungen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 4 StGB oder entsprechenden Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt war und ob solche Leistungen erbracht wurden, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Entscheidung über die Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 StGB versäumt worden ist.

2. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, bedarf es einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch dann nicht, wenn die Gesamtstrafenbildung im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist und Leistungen nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 2 StGB lediglich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen sind.

3. Beim Fehlen der Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1 b StPO anzuwenden ist.

4. Ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg hat, kann das Revisionsgericht die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen.


Oberlandesgericht Nürnberg BESCHLUSS

2 St OLG Ss 270/06

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... in dem Strafverfahren wegen Körperverletzung

am 7. Dezember 2006

einstimmig beschlossen:

Tenor:

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts A vom 18. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 58 Abs. 2 S. 2 StGB über die Anrechnung von etwaigen Leistungen, die vom Verurteilten gemäß § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB erbracht wurden, durch das nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu treffen ist.

II. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht S hat den Angeklagten am 6.4.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 61 Fällen und Hausfriedensbruchs unter "Einbeziehung seiner Vorverurteilung mit Urteil des Amtsgerichts A vom 26.05.03" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und darüber hinaus unter "Einbeziehung seiner Vorverurteilung mit Strafbefehl des Amtsgerichts S vom 11.03.04" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und ferner zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht A am 18.8.2006 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts S - Zweigstelle ... - vom 11.3.2004 (Ls 111 Js 58/04) verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt wird, das Verfahren bezüglich des Hausfriedensbruchs eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Dem Erkenntnis des Amtsgerichts S - Zweigstelle ... - vom 11.3.2004 lag eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche zugrunde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Revision des Angeklagten ist nur mit der Sachrüge zulässig erhoben (§§ 333, 341 Abs.1, 344 Abs. 1, 345 StPO).

Sie hat insoweit den aus der Beschlussformel ersichtlichen - zumindest vorläufigen - Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen der fehlerhaften Behandlung von Beweisanträgen und der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sind, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 23.10.2006 zu Recht hinweist, unzulässig.

2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 23.10.2006 wird im Übrigen Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Strafkammer herangezogene Rechtsfigur der Bewertungseinheit (S. 51 BU), anders als bei den Betäubungsmitteldelikten, im Bereich der Körperverletzungsdelikte jedenfalls terminologisch ungebräuchlich ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. vor § 52 Rn. 2 f ff.). Unabhängig davon, ob der Sache nach - was nahe liegt - ein Fall natürlicher Handlungseinheit gemeint ist (siehe Tröndle/Fischer a.a.O. vor § 52 Rn. 2 a f.), ist der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - was die Frage der Einzelstrafzumessung, die Gesamtstrafenbildung als solche und die Entscheidung über Frage der Strafaussetzung angeht - rechtlicher Überprüfung stand.

a) Auch insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft.

Das angefochtene Urteil enthält allerdings insoweit einen sachrechtlichen Mangel, als bei der Bildung der Gesamtstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, in die aber - nach Auflösung einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe - die zuzuordnenden Einzelstrafen einbezogen worden sind, im Urteil nichts dazu ausgeführt wird, ob die jetzt aufgelöste Gesamtfreiheitsstrafe unter der Auflage von Leistungen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 4 StGB oder entsprechenden Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt war und ob gegebenenfalls solche Leistungen erbracht worden sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine - nachträglich nicht mögliche - Entscheidung über die Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 StGB versäumt worden ist (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 2.11.2006 - 2 St OLG Ss 254/06, S. 3 f.; Tröndle/Fischer a.a.O. § 58 Rn. 6).

Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch bedarf es trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers nicht, da die Gesamtstrafenbildung im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist und Leistungen nach § 56.f Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 2 StGB lediglich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen wären (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.).

b) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden. Beim Fehlen einer Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1 b StPO auch hier anzuwenden ist.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt dem gemäß § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Einer Zurückverweisung an dieses Gericht durch das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es indes nicht, weil diese Vorschrift nur in "anderen Fällen" als denjenigen des § 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b StPO gilt (vgl. BGH NJW 2004, 3788; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 81; OLG Hamm Beschl. v. 22.8.2006 - 2 Ss 241/06; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 354 Rn. 31).

III.

Die Revision war deshalb mit der im Tenor angeführten Maßgabe als unbegründet zu verwerfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten mit dem Teilerfolg der Anrechnung von etwaig erbrachten Leistungen auf die Gesamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg haben kann. Bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen (BGH NJW 2004, 3788, 3789; OLG Frankfurt und OLG Hamm, jew. a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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