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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 132/09
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Nr. 4141
Die zusätzliche Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen.
2 Ws 132/09

Nürnberg, den 20.5.2009

In dem Strafverfahren

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

hier: weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 9.2.2009

erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg folgenden

Beschluss:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts Z gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 9. Februar 2009 wird verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Zum Verfahrensgang hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Regensburg im angefochtenen Beschluss vom 9.2.2009 ausgeführt:

"Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte in dem zugrunde liegenden Verfahren unter dem Datum 29.11.2007 Anklage zum Amtsgericht Cham -Strafrichter- gegen den Angeklagten erhoben, wegen des Tatvorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Mit Verfügung vom 21.12.2007 wurde Rechtsanwalt Z dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet Nach Zulassung der Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens fand am 11.03.2008 vor dem Amtsgericht Cham ein Hauptverhandlungstermin statt, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war. Der Vorsitzende regte in diesem Termin an, das Verfahren gemäß § 408 a StPO in das Strafbefehlsverfahren überzuleiten. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass durch den staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiter kein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werde, den Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls. Der Verteidiger gab keine Erklärung ab. Die Hauptverhandlung wurde sodann ausgesetzt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 02.04.2008, nach § 408 a StPO zu verfahren, erließ das Amtsgericht Cham am 08.04.2008 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen des Tatvorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,- EUR. Dieser Strafbefehl, gegen den ein Einspruch nicht eingelegt wurde, ist seit 24.04.2008 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2008 und diesem beigefügter Kostennote beantragte der Pflichtverteidiger die ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 687,23 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen. Dabei brachte der Verteidiger auch die Erledigungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG in Höhe von 112,- EUR netto in Ansatz. Hierzu führte der Verteidiger aus, dass er nach Zustellung des Strafbefehls dem Angeklagten geraten habe, den Strafbefehl zu akzeptieren, weil bei Durchführung der Hauptverhandlung ein besseres Ergebnis nicht zu erzielen sei. Der Angeklagte sei diesem Rat gefolgt, sodass ein Einspruch nicht eingelegt worden sei und ein weiterer Hauptverhandlungstermin habe vermieden werden können.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2008 nahm der Bezirksrevisor hierzu Stellung und vertrat die Auffassung, dass nach dem klaren Gesetzestext eine Befriedigungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG nicht entstanden sei. Insoweit werde beantragt, das Festsetzungsbegehren zurückzuweisen.

Der Verteidiger nahm seinerseits mit Schriftsatz vom 18.06.2008 hierzu Stellung und vertrat die Auffassung, dass der Gesetzgeber die vorliegende Fallgestaltung überhaupt nicht berücksichtigt habe, weshalb in analoger Anwendung der Nummer 4141 VV RVG diese Gebühr zuzusprechen sei. Im Übrigen könne es nicht sein, dass der Verteidiger gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen müsse, um ihn dann postwendend wieder zurückzunehmen, nur um die Gebühr nach Nummer 4141 VV RVG zu verdienen. Hinsichtlich des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2008 teilte der Bezirksrevisor mit, dass keine Veranlassung bestehe, von seiner Stellungnahme abzuweichen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2008 wurden die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Pflichtverteidigers auf 687,23 EUR festgesetzt und dabei antragsgemäß auch die Mitwirkungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG in Höhe von 112,- EUR netto als verdient zugestanden. Hinsichtlich der Begründung hierzu wird auf den Beschluss verwiesen.

Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse mit Schriftsatz vom 12.08.2008 Erinnerung ein mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Cham insoweit aufzuheben, als eine Befriedigungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG in Höhe von 112,- EUR zugebilligt worden sei. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass nach dem klaren Gesetzestext der Nummer 4141 VV RVG die Befriedigungsgebühr nicht angefallen sein könne, da hierfür Voraussetzung die Einlegung eines Einspruchs und die Rücknahme des Einspruchs sei. Ebenso könne von einer Mitwirkung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Der Bezirksrevisor wies ferner darauf hin, dass sich in der Rechtsprechung keine Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt finde, sodass beantragt werde, wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Beschwerde zuzulassen.

Der Verteidiger äußerte sich hierzu mit weiterem Schriftsatz vom 12.09.2008 und führte aus, dass er bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung bleibe. Er verwies hierbei auch auf sein beigefügtes Schreiben an den Angeklagten vom 18.04.2008, mit dem er diesem angeraten habe, den Strafbefehl zu akzeptieren. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 12.09.2008 verwiesen.

Der zuständige Rechtspfleger hat am 17.09.2008 der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Cham zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser hat mit Beschluss vom 18.09.2008 der Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Regensburg vom 12.08.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2008 unter Bezugnahme auf dessen Gründe nicht abgeholfen und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Gegen diesen dem Bezirksrevisor am 23.09.2008 zugestellten Beschluss legte der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse mit Schriftsatz vom 23.09.2008, beim Amtsgericht Cham eingegangen am 25.09.2008, Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Cham insoweit aufzuheben, als eine Befriedigungsgebühr nach Nummer 4141 VV RVG in Höhe von 112,- EUR zugebilligt worden sei. Der Bezirksrevisor verwies dabei ergänzend auch darauf, dass auch die mit dem vorgelegten Schreiben an den Angeklagten entfaltete Tätigkeit, mit dem der Verteidiger von der Einlegung eines Einspruchs abgeraten habe, nicht zu einer Befriedigungsgebühr führen könne. Diese Tätigkeit sei durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des Bezirksrevisors verwiesen.

Der Richter am Amtsgericht Cham hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Pflichtverteidiger hatte Gelegenheit, zur Beschwerdeeinlegung und -begründung des Bezirksrevisors Stellung zu nehmen."

Mit Beschluss vom 9.2.2009 änderte das Landgericht Regensburg auf die Beschwerde der Staatskasse unter Aufhebung im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts Cham vom 23.7.2008 dahingehend ab, dass die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 553,95 € festgesetzt werde. Eine zusätzliche Gebühr nach Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG sei nicht angefallen.

Die Strafkammer hat die weitere Beschwerde gegen ihre Beschwerdeentscheidung zugelassen.

Gegen diesen ihm am 10.2.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde von Rechtsanwalt Z die dieser mit Schriftsatz vom 17.2.2009, eingegangen beim Landgericht Regensburg am 18.2.2009, erhoben hat. Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Auffassung, dass die Gebühr nach VV RVG Nr. 4141 vorliegend angefallen sei.

Das Landgericht Regensburg hat der weiteren Beschwerde von Rechtsanwalt Z nicht abgeholfen.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Regensburg gab am 17.3.2009 eine Stellungnahme ab, in der er sich, unter Bezugnahme auf seine früheren Stellungnahmen, der Auffassung des Landgerichts Regensburg im angefochtenen Beschluss anschloss.

II.

Die weitere Beschwerde von Rechtsanwalt Z ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da das Landgericht Regensburg die weitere Beschwerde zugelassen hat, ist das Oberlandesgericht Nürnberg an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4 RVG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung ausgeführt:

"Gesetzlich geregelt ist in Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 RVG u.a. der Fall, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wird, dass sich das gerichtliche Verfahren durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl erledigt. Eine Fallgestaltung, die vom Wortlaut der Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG erfasst wäre, ist ersichtlich nicht gegeben. Denn vorliegend war der Verfahrensgang dergestalt, dass nach Eröffnung des Hauptverfahrens und im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin nach § 408 a StPO in das Strafbefehlsverfahren übergegangen wurde und es zum Erlass eines Strafbefehls kam, gegen den jedoch kein Einspruch eingelegt wurde. Von seinem Wortlaut her ist Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG eindeutig auf endgültig verfahrensbeendende Maßnahmen unter verfahrensfördernder anwaltlicher Mitwirkung gerichtet. Insoweit ist der vorliegende Fall jedenfalls schon deshalb nicht mit der gesetzlich geregelten Fallgestaltung vergleichbar, weil der Angeklagte auch gegen den dann erlassenen Strafbefehl durch eine Einspruchseinlegung nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO die Anberaumung einer Hauptverhandlung hätte erzwingen können (vgl. Lutz Meyer-Goßner, § 408 a StPO, Rdnr. 6), mithin lediglich ein Übergang in eine andere Verfahrensart erfolgt ist, ohne dass damit zunächst eine Erledigung des Verfahrens verbunden war. Insoweit ist insbesondere zu sehen, dass vorliegend zum Zeitpunkt des Übergangs in das Strafbefehlsverfahren und dem Erlass des Strafbefehls auch gar nicht absehbar war, ob der Angeklagte den Strafbefehl akzeptieren würde, da nach Aktenlage offensichtlich eine Absprache zwischen Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht hinsichtlich der im Strafbefehl zu verhängenden Rechtsfolge als Grundlage für eine Erwartung dahingehend, dass dieser auch ohne weiteres rechtskräftig werden würde, nicht stattgefunden hat, sondern der Verteidiger dem Angeklagten erst nach Zustellung des Strafbefehls dazu geraten hat, diesen zu akzeptieren. Würde man jedenfalls im Falle eines vereinbarten Erlasses eines Strafbefehls nach § 408 a StPO im Einvernehmen mit dem Verteidiger eine entsprechende Anwendung der Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG zulassen wollen (so Kotz, NStZ-RR 2008, Seite 329, (332) unter Hinweis auf das Amtsgericht Bautzen, AGS 2007, Seit 307), käme diese jedoch vorliegend jedenfalls mangels vorher hergestellten Einvernehmens zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht in Betracht.

Unabhängig davon ist jedoch entscheidend, dass die Kammer aus grundsätzlichen Erwägungen heraus eine analoge Anwendung der Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG auf vom Wortlaut nicht umfasste Fallgestaltungen von vornherein ausschließt. Denn nach Auffassung der Kammer ist vorliegend über den Wortlaut der Vorschrift hinaus keine versehentliche Regelungslücke gegeben, die Anlass für eine erweiternde Anwendung dieses Gebührentatbestandes geben würde. Die strafprozessuale Möglichkeit, nach § 408 a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren überzugehen, besteht mittlerweile seit April 1987. Denn ab 01.04.1987 war diese Vorschrift in ihrer ursprünglichen Gesetzesfassung gültig. Daher muss davon ausgegangen werden, dass diese strafprozessuale Regelung zur Verfahrensvereinfachung dem Gesetzgeber bei Einführung des RVG, das am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, bekannt war und daher gebührenrechtlich hätte berücksichtigt werden können, wenn dies gewollt gewesen wäre. Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit von differenzierten Regelungen durchaus bewusst war, zeigt ein Vergleich mit der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffenen Regelung der Mitwirkungsgebühr in Nummer 5115 VV RVG. In Nummer 5115 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG wird abweichend zu Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG und abweichend zu der hierzu vergleichbaren Regelung in Nummer 5115 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG die jeweils auf eine endgültige Verfahrensbeendigung abstellen, eine zusätzliche Gebühr auch dann gewährt, wenn der Verteidiger unter Verzicht auf eine Hauptverhandlung eine Entscheidung im Beschlussweg nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG ermöglicht, mithin er lediglich zu einer Verfahrensvereinfachung beiträgt. Ferner kommt nach Nummer 5115 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG eine zusätzliche Gebühr dann in Betracht, wenn ein Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Diese Regelung legt zugrunde, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund der Mitwirkung des Anwalts einen Bußgeldbescheid etwa aus formellen Gründen zurücknehmen muss, ein neuer Bußgeldbescheid jedoch mit besserer Begründung oder in einwandfreier Form gleichwohl ergehen kann und dann vom Betroffenen hingenommen wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Nummer 5115 VV RVG, Rdnr. 6). Von solchen weiteren Möglichkeiten der Zubilligung einer Gebührenerhöhung bei Verfahrenserleichterung hat der Gesetzgeber für das Strafverfahren jedoch gerade keinen Gebrauch gemacht, obwohl eine vergleichbare Regelung etwa dahingehend, dass eine zusätzliche Gebühr auch dann entsteht, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens unter Vermeidung einer (weiteren) Hauptverhandlung noch einen Strafbefehl dadurch akzeptiert, dass er gegen diesen keinen Einspruch einlegt, durchaus möglich gewesen wäre.

Der Hinweis des Verteidigers, dass es wohl nicht sein könne, dass, nur um die Gebühr nach Nummer 4141 VV RVG zu verdienen, Einspruch eingelegt werden müsse, um diesen dann wieder zurückzunehmen, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Denn auch im "normalen" Strafbefehlsverfahren wäre Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG, dass zunächst gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wurde, damit es überhaupt zu einer Erledigung durch Einspruchsrücknahme im Sinne dieses Gebührentatbestandes und zu einem Entbehrlichwerden einer (weiteren) Hauptverhandlung, die nach zulässigem Einspruch nach § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO zunächst grundsätzlich zwingend ist, kommen kann. Die Zusatzgebühr der Nummer 4141 VV RVG ist, nachdem dort ausdrücklich nur bestimmte Fallgestaltungen geregelt sind, keine Kompensationsgebühr für allgemeine Mühewaltung des Verteidigers, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Zu Recht hat der Bezirksrevisor im Ergebnis darauf hingewiesen, dass die Beratung dahingehend, ob gegen einen Strafbefehl überhaupt Einspruch eingelegt werden soll, hier der Empfehlung, den Strafbefehl zu akzeptieren, gebühren rechtlich durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten ist.

Damit wurde vorliegend eine zusätzliche Gebühr nach Nummer 4141 VV RVG zu Unrecht in Ansatz gebracht. Die Ausführungen der Kammer lehnen sich dabei an Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main an, die jeweils mit vergleichbarer und überzeugender Begründung das Entstehen einer zusätzlichen Gebühr entsprechend Nummer 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG für den Fall verneint haben, dass der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird und dann ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO entschieden werden kann (vgl. Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 25.06.2008, Az.: 3 Qs 279/08; Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2008, Az.: 3 Ws 116/08; anders Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2008, Az.: 217 Cs 121 Js 24030/07; Amtsgericht Köln, Urteil vom 10.09.2007, Az.: 142 C 231/07; jeweils bei www.Burhoff.de-RVG Entscheidungen, Nummer 4141 WRVG)."

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Regensburg im angefochtenen Beschluss vom 9.2.2009 vollumfänglich Bezug.

Durch ein Urteil oder einen erlassenen Strafbefehl wird der Rechtszug, so kein Rechtsmittel eingelegt wird, beendet. Da es somit zu keiner weiteren Verhandlung in der Sache kommt, kann schon rein sprachlich im Sinne der Nr. 4141 VV RVG keine Hauptverhandlung entbehrlich werden, da es zu einer solchen ohne die Einlegung eines Rechtsmittels gar nicht kommt. Wollte man ein Tätigwerden des Anwalts im Sinne von Nr. 4141 VV RVG bereits auf die Beratung des Verurteilten, eine ergangene Entscheidung (Urteil oder Strafbefehl) zu akzeptieren, erstrecken, würde dann bereits die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts am Ende der Hauptverhandlung die Einigungsgebühr auslösen. Dieses war sicher nicht die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung dieses Gebührentatbestandes. Dies zeigt, unabhängig von der insoweit entstehenden Problematik des Nachweises eines entsprechenden Tätigwerdens des Anwalts und eines möglichen Missbrauchs, dass nach Beendigung der Instanz ohne die vorherige Einlegung eines Rechtsmittels die Einigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG nicht anfallen kann.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch insoweit von den Entscheidungen des Amtsgerichts Bautzen (AGS 2007, 307) und des Amtsgerichts Köln (AGS 2008, 284).

Im Falle des Amtsgerichts Bautzen war der Rechtszug noch nicht beendet und bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden, bevor sich die Beteiligten auf eine Erledigung durch Strafbefehl einigten. Auch im Fall des Amtsgerichts Köln war aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl das Verfahren noch nicht beendet.

Die weitere Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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