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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 433/08
Rechtsgebiete: BayStVollzG, StVollzG


Vorschriften:

BayStVollzG Art. 36 Abs. 1
BayStVollzG Art. 70 Abs. 2
StVollzG § 33 Abs. 1 S. 3
StVollzG § 68 Abs. 2
Die Übersendung und Aushändigung von Internetausdrucken fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die für die Aushändigung nach Art. 36 Abs. 1 BayStVollzG erforderliche Erlaubnis darf in entsprechender Anwendung von Art. 70 Abs. 2 BayStVollzG nur versagt werden, wenn anderenfalls die Erfüllung des Behandlungsauftrages oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährdet werden würde.
2 Ws 433/08

Nürnberg, den 16.09.2008

In der Strafvollzugssache

wegen Übersendung und Aushändigung von Internetausdrucken,

hier: Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen

erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ... werden der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 28. Juli 2008 und die Bescheide der Justizvollzugsanstalt ... vom 24. Januar und 10. April 2008 aufgehoben.

II. Die Justizvollzugsanstalt ... wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.

III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 100 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt ...

Mit Antragsschein vom 8.11.2007 sowie weiteren Schreiben vom 9. und 14.11.2007 begehrte der Antragsteller von der Justizvollzugsanstalt ... die Erlaubnis für die Zusendung, Annahme und Aushändigung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die ihm von einer namentlich benannten Bekannten in Form von Internetausdrucken zugesandt werden sollten. Die gewünschte Erlaubnis wurde seitens der Justizvollzugsanstalt mit mündlich eröffneter Entscheidung vom 24.1.2008 nicht erteilt und weiterer mündlich eröffneter Entscheidung vom 10.4.2008 abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Aushändigung von zugesandten Internetausdrucken im Hinblick auf deren beliebige inhaltliche Abänderbarkeit und die dann auch vorzunehmende Gleichbehandlung von anderen Strafgefangenen zu einem unübersehbaren Kontrollaufwand der Justizvollzugsanstalt führen würde. Der Antragsteller habe zudem nicht nachgewiesen, dass ein direkter Bezug der Entscheidungen über die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts unmöglich sei. Ebenso wenig sei dargelegt, warum er sich nicht durch seine eingetragenen Verteidiger bzw. sonstige Rechtsanwälte entsprechend beraten lassen könne.

Mit Schreiben vom 3.6.2008 stellte der Antragsteller wegen der nach wie vor von ihm begehrten Überlassung der Entscheidungsausdrucke Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrags Bezug genommen.

In ihrer Stellungnahme vom 30.6.2007 führte die Justizvollzugsanstalt ... aus, dass der Antrag vom 3.6.2008 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Antragsteller an der zumutbaren Sachaufklärung nicht weiter mitgewirkt und keinen Nachweis beigebracht habe, dass ihm ein Bezug der Entscheidungen unmittelbar vom Bundesverfassungsgericht nicht möglich sei; der Antrag sei aber jedenfalls aus den in der Ablehnung mitgeteilten Gründen unbegründet.

Mit Beschluss vom 28.7.2008 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die vom Antragsteller gewünschten Internetausdrucke würden keine Schreiben im Sinne des Art. 31 BayStVollzG darstellen, sondern der Regelung des Art. 36 BayStVollzG unterfallen, weshalb deren Empfang von der vorherigen Erlaubnis der Anstalt abhängig sei, der insoweit ein Ermessen zustehe. Im Rahmen der gerichtlich eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit sei ein Ermessensfehler nicht festzustellen. Da der Antragsteller trotz Nachfrage der Justizvollzugsanstalt nicht nachgewiesen habe, dass ihm ein Bezug der Entscheidungen auf andere Weise, z. Bsp. direkt vom Bundesverfassungsgericht, unmöglich sei bzw. die Erbringung eines solchen Nachweises ausdrücklich abgelehnt habe, sei die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ... nicht ermessenfehlerhaft. Auch die Begründung, dass sich der Antragsteller durch seine Verteidiger entsprechend beraten lassen könne, stelle keinen Ermessenfehler dar. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null seien nicht gegeben.

Gegen diesen dem Antragsteller am 5.8.2008 zugestellten Beschluss hat dieser am 27.8.2008 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts ... Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf die Begründung der Rechtsbeschwerde wird Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gem. Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft und nach Art 208 BayStVollzG i.V.m. § 118 Abs. 1 StVollzG auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG).

Sie ist auch gem. Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil die Überprüfung der Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... zur Fortbildung des Rechts geboten ist und auch um eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Strafvollstreckungskammer weicht mit der vorliegenden Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2.4.2008, Az.: 2 BvR 2173) ab, wonach der Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch im Anwendungsbereich des § 33 StVollzG (Art. 36 BayStVollzG) ausreichend gewährleistet werden muss, indem das Gewicht dieser Grundrechte bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Paketempfang berücksichtigt wird.

2. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsbeschwerde bereits wegen der erhobenen Aufklärungsrügen in der Sache Erfolg hat, sie ist jedenfalls mit der Sachrüge begründet.

a) Im Rechtsbeschwerdeschriftsatz wurde die erhobene Sachrüge zwar nicht als solche bezeichnet, aus der Begründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass - wegen der insbesondere gerügten fehlerhaften Anwendung von Art. 36 BayStVollzG bzw. der Nichtbeachtung von Art. 5 GG - eine Überprüfung der Entscheidung in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 344 Rn. 14 zur vergleichbaren Revisionsbegründung). Auf die dergestalt zulässig erhobene Sachrüge war der angefochtene Beschluss uneingeschränkt auf Rechtsfehler hin zu überprüfen (Callies/Müller-Dietz Strafvollzugsgesetz 11. Aufl. § 118 Rn. 2).

b) Die rechtliche Beurteilung des Empfangs von Schreib- und Druckwerken durch Gefangene richtet sich im Bayerischen Strafvollzugsgesetz nach folgenden Regelungen:

- Art. 31 Abs. 1 BayStVollzG gewährleistet das im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1,5,6 und 10 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht des Gefangenen im Bereich der schriftlichen Kommunikation, d.h. im Rahmen eines Gedankenaustausches zwischen Absender und Empfänger, ohne Beschränkung hinsichtlich Anzahl und Umfang Schreiben abzusenden und zu empfangen (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 28 Rn. 1 zur inhaltsgleichen Regelung des § 28 Abs. 1 StVollzG). Eine Untersagung des Schriftverkehrs ist gem. Art. 31 Abs. 2 BayStVollzG nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vorliegen oder für einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen oder dessen Eingliederung durch Nichtangehörige.

- Art. 70 Abs. 1 BayStVollzG begründet im Hinblick auf das in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, einen Anspruch des Gefangenen, in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt periodisch erscheinende Zeitungen und Zeitschriften zu beziehen.

Die Begrenzung auf den angemessenen Umfang beurteilt sich dabei nach den räumlichen, organisatorischen und personellen Verhältnissen der Anstalt; das Abhängig machen des Bezuges von der Vermittlung der Anstalt dient dazu, den Umfang angemessen zu beschränken oder verbotene Veröffentlichungen i.S.d. Art. 70 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG auszuschließen (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 68 Rn. 1 zur inhaltsgleichen Regelung des § 68 Abs. 1 StVollzG). Gem. Art. 70 Abs. 2 S. 2 BayStVollzG können dem Gefangenen Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften darüber hinaus nur vorenthalten werden, wenn deren Aushändigung die Erfüllung des Behandlungsauftrages oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würde.

- Soweit Postsendungen ihrem Inhalt nach nicht als schriftlicher Gedankenaustausch i.S.d. Art. 31 Abs. 1 BayStVollzG oder als Periodika i.S.d. Art. 70 Abs. 1 BayStVollzG anzusehen sind, sind sie als Paket i.S.d. Art. 36 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG zu behandeln (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 33 Rn. 2 zur vergleichbaren Regelung in § 33 Abs. 1 S. 3 StVollzG). Der Empfang von Paketen bedarf gem. Art. 36 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG der vorherigen Erlaubnis der Anstalt. Auf die Erteilung einer derartigen Erlaubnis hat der Gefangene grundsätzlich keinen Rechtsanspruch (Callies/Müller-Dietz a.a.O.), wohl aber auf fehlerfreien Ermessensgebrauch.

Hinsichtlich der genannten Normen ist zunächst die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, wonach die vom Antragsteller gewünschten Internetausdrucke der Regelung des Art. 36 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG unterfallen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer jedoch angenommen, die Justizvollzugsanstalt ... habe die vom Antragsteller begehrte Erlaubnis ermessensfehlerfrei versagt. Die Strafvollstreckungskammer hat hierbei nämlich nicht berücksichtigt, dass sich der Antragsteller insoweit auf sein Grundrecht auf Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen kann. Der Schutz dieses Grundrechts ist auch im Anwendungsbereich des Art. 36 Abs. 1 BayStVollzG ausreichend zu gewährleisten, indem das Gewicht dieses Grundrechts bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Paketempfang zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG a.a.O.).

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet für jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen, gehören von vorneherein die Massenkommunikationsmittel (BVerfGE 90, 32) und damit auch das Internet. Der Zugang zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die von jedermann über das Internet abgerufen und ausgedruckt werden können, fällt damit unzweifelhaft in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und zwar auch dann, wenn die Informationen - wie vorliegend - ohne Zutun des Empfängers in seinen Wahrnehmungsbereich gelangen (vgl. BVerfGE 27, 83). Eine allgemein zugängliche Quelle verliert diese Eigenschaft zudem auch nicht dadurch, dass sie nachfolgend den Inhalt einer Postsendung bildet. Bei der Frage der Allgemeinzugänglichkeit ist nämlich nicht auf das Einzelexemplar, sondern darauf abzustellen, woher das Einzelexemplar stammt. Die Quelle i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bildet hier aber das Internet bzw. der Server, über den die Entscheidungen von Internetnutzern abgerufen werden können. Die Verschaffung des ausgedruckten Einzelexemplars ist mithin nur die Konkretisierung der Freiheit, sich zu unterrichten (vgl. BVerfGE 27, 85).

Mit der nach alledem gebotenen Berücksichtigung des Informationsrechtes des Antragsstellers aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist es zunächst gänzlich unvereinbar, die Erteilung der Erlaubnis - wie vorliegend durch die Strafvollstreckungskammer geschehen - von einem Nachweis abhängig zu machen, dass ein anderweitiger Bezug der gewünschten Entscheidungen unmöglich ist, oder den Antragsteller auf eine anwaltliche Beratung zu verweisen.

Das grundrechtlich geschützte Informationsrecht führt im Rahmen der Prüfung des Art. 36 Abs. 1 S. 1 BayStVollzG aber auch zu einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass dem Gefangenen grundsätzlich bereits ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zukommen kann und nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung. Nur auf diese Weise wird auf der Ebene der Rechtsanwendung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts hinreichend Rechnung getragen. Die Oberlandesgerichte Frankfurt (NStZ 1992, 208) und Koblenz (NStZ 1984, 46) haben bereits für die Zulässigkeit der Aushändigung eines Einzelexemplars einer Zeitschrift bzw. Kopien hiervon entschieden, dass insoweit, trotz der Unanwendbarkeit des § 68 Abs. 1 StVollzG (Art. 70 Abs. 1 BayStVollzG), wegen des in Raum stehenden Eingriffs in das Grundrecht der Informationsfreiheit nicht auf § 31 StVollzG, sondern auf die speziellere und einen weitergehenden Schutz gewahrende Vorschrift des § 68 Abs. 2 StVollzG (Art. 70 Abs. 2 BayStVollzG) abzustellen ist. Wegen der durchaus gegebenen Vergleichbarkeit von Internetausdrucken mit Einzelexemplaren von Zeitschriften ist es im Hinblick auf die ebenfalls identische verfassungsrechtliche Ausgangslage sachgerecht, im Rahmen der Entscheidung gem. Art. 31 Abs. 1 BayStVollzG den Tatbestand des Art. 70 Abs. 2 BayStVollzG entsprechend anzuwenden. Das hat zur Folge, dass die Erlaubnis zur Übersendung und Aushändigung von Internetausdrucken nur dann versagt werden darf, wenn anderenfalls die Erfüllung des Behandlungsauftrages oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährdet werden würde.

Da dem angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen war, dass die Justizvollzugsanstalt ... die genannten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat, war die Sache nicht nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG an die Strafvollstreckungsammer zurückzuverweisen, sondern es war gem. Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG zu verfahren. Für das weitere Verfahren ist zu bemerken, dass eine zahlenmäßige Begrenzung der Zusendung von Internetausdrucken nicht zu beanstanden sein wird, wenn eine unbeschränkte Zulassung die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würde (vgl. OLG Koblenz a.a.O.).

c) Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, § 467 StPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 60, 65, 52 GKG.

Ende der Entscheidung

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