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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 443/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 67 g
StGB § 67 h
StPO § 453 c
1. Das Vorliegen der Vorrausetzungen des § 67 h StGB schließt einen Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 g StGB und den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls gemäß § 453 c StPO aus.

2. Sofern sich der Verurteilte nach Anordnung einer befristeten Invollzugsetzung gemäß § 67 h StGB nicht freiwillig in die Maßregelvollzugsklinik begibt, ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 463 Abs. 1 StPO i.V.m. § 457 Abs. 1 und 2 StPO befugt, die notwendigen Ermittlungen gemäß § 161 StPO durchzuführen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden Vollstreckungsvorführungs- bzw. zeitlich begrenzten Vollstreckungsunterbringungsbefehl zu erlassen.


2 Ws 443/08

Nürnberg, den 8.10.2008

In der Strafvollstreckungssache

wegen schwerer Brandstiftung,

hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung und des Antrags auf Erlass eines Sicherungshaftbefehls

erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden Beschluss:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

A F wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9.5.2005 (Az. 42 Ls 750 Js 60134/05) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.12.2005 (Az. 14 Ns 750 Js 60134/05) wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 StGB wegen einer manifesten Alkoholabhängigkeit die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Nach positivem Verlauf des Maßregelvollzugs hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach mit Beschluss vom 22.12.2007 sowohl den Vollzug der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als auch die Vollstreckung des Strafrestes der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe mit Wirkung ab 14.1.2008 zur Bewährung ausgesetzt. Dem Verurteilten wurden dabei u.a. die Weisungen erteilt, einen näher bestimmten Wohnsitz zu nehmen und beizubehalten, sich jeglichen Konsums von Alkohol zu enthalten, sich einer ambulanten psychologischen Gesprächstherapie im Bezirksklinikum A zu unterziehen und regelmäßig an Treffen der externen Selbsthilfegruppe für Alkoholkranke "..." teilzunehmen.

Bereits am 8.4.2008 berichtete der Bewährungshelfer des Probanden von Alkoholrückfällen und dass dessen Aufenthalt nicht zuverlässig bekannt sei. Auf Betreiben des Bewährungshelfers begab sich der Proband in der Folge jedoch freiwillig zur Behandlung in das Bezirksklinikum A. Nachdem die Krankenkasse die Kosten für den Aufenthalt nur für zwei Wochen übernahm, wurde er jedoch bereits am 23.4.2008 wieder entlassen. Seit 27.5.2008 tauchte der Proband sodann sporadisch und in alkoholisiertem Zustand im "..." in N auf.

Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 2.7.2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach daraufhin gemäß § 67 h StGB wegen des Rückfalls des Verurteilten in sein Suchtverhalten die ausgesetzte Unterbringung nach § 64 StGB für die Dauer von drei Monaten ab Aufnahme in die Entziehungsanstalt wieder in Vollzug gesetzt und den sofortigen Vollzug der Entscheidung angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer ist hierbei auf der Grundlage der Einschätzung der behandelnden Oberärztin S davon ausgegangen, dass eine Behandlungsdauer von drei Monaten ausreicht, um den Probanden wieder zu einem alkoholkarenten Verhalten zu bringen und den erforderlichen sozialen Empfangsraum zu schaffen.

Nachdem es nachfolgend nicht gelang, den Verurteilten auf freiwilliger Basis in der Entziehungsanstalt unterzubringen, insbesondere auch weil sein aktueller Aufenthalt unbekannt war, beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Verfügung vom 25.7.2008 den Erlass eines Sicherungshaftbefehls gemäß § 453 c StPO und mit weiterer Verfügung vom 6.8.2008 gemäß § 67 g StGB den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung.

Mit Beschluss vom 18.8.2008 fasste die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach unter Ziffer I den Beschluss vom 2.7.2008 insofern neu, als klargestellt wurde, dass sich die Worte "ab Aufnahme" auf die Dauer der Befristung und nicht auf den Zeitpunkt der Wiederinvollzugsetzung beziehen. Unter Ziffern II und III des Beschlusses wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft, die Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung zu widerrufen und einen Sicherungshaftbefehl gemäß § 453 c StPO zu erlassen, abgelehnt.

Gegen diesen am 21.8.2008 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 27.8.2008, beim Landgericht Ansbach am selben Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt, die sich vorrangig gegen die Ablehnung des beantragten Sicherungshaftbefehls richtet. Die Staatsanwaltschaft begründete die sofortige Beschwerde im Wesentlichen damit, dass auf der Grundlage des Beschlusses vom 2.7.2008 die Konfliktsituation nicht gelöst werden könne, da sich der Verurteilte dem Zugriff entziehe. Maßnahmen zum Vollzug eines Beschlusses gemäß § 67 h StGB seien gesetzlich nicht vorgesehen, insbesondere sei der Beschluss auch keine Grundlage für eine Ausschreibung des Verurteilten.

Mit weiterem Beschluss vom 1.9.2008 hat die Strafvollstreckungskammer der Beschwerde der Staatsanwaltschaft - hinsichtlich der Ablehnung des Sicherungshaftbefehls - nicht abgeholfen.

Auf die Gründe der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 2.7, 18.8. und 1.9.2008 sowie die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 27.8.2008 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach vom 18.8.2008 in dessen Ziffern II und III abzuändern und die mit Beschluss vom 20,12.2007 gewährte Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung zu widerrufen und gegen den Verurteilten einen Sicherungshaftbefehl zu erlassen.

II.

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Widerrufs der Bewährungsaussetzung richtet, ist sie als solche statthaft (§§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 3 StPO) und insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO); soweit sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel vorrangig gegen die Ablehnung des Erlasses eines Sicherungshaftbefehls wendet, ist es als Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig.

Die (sofortige) Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach hat sowohl den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zu Bewährung als auch den Erlass eines Sicherungshaft bzw. Sicherungsunterbringungsbefehls (§ 453 c StPO) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

1. Die Strafvollstreckungskammer hat wegen des Alkoholrückfalles des Verurteilten mit rechtskräftigem Beschluss vom 2.7.2008 (in der Fassung des Beschlusses vom 18.8.2008, Ziff. I) gemäß § 67 h Abs. 1 StGB die mit Beschluss vom 22.12.2007 ausgesetzte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für die Dauer von drei Monaten ab Aufnahme wieder in Vollzug gesetzt, weil diese Maßnahme erforderlich war, um einen Widerruf nach § 67 g StGB zu vermeiden.

Eine wesentliche Veränderung der Sachlage ist - worauf die Strafvollstreckungskammer bereits zutreffend hingewiesen hat - seit der Entscheidung vom 2.7.2008 nicht eingetreten und es können derzeit insbesondere auch keine negativen Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten der für ausreichend erachteten Krisenintervention gezogen werden. Nach alledem ist schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor einem etwaigen Widerruf zunächst der Beschluss vom 2.7.2008 zu vollziehen. Denn zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand ist noch davon auszugehen, dass durch die angeordnete Krisenintervention eine Stabilisierung des Verurteilten erreicht werden kann. Erst wenn auf Grund weiterer Erkenntnisse, vor allem auch nach Einschätzung der bislang behandelnden Ärzte, diese Prognose nicht mehr aufrechterhalten werden kann, wird der Beschluss nach § 67 h StGB aufzuheben und über einen Widerruf der Aussetzung gemäß § 67 g StGB zu entscheiden sein.

2. Der Erlass eines Sicherungshaft- bzw. Sicherungsunterbringungsbefehls setzt - neben dem Vorliegen eines Haft- bzw. Unterbringungsgrundes nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StPO - gemäß § 453 c Abs. 1 StPO voraus, dass hinreichende Gründe für die Annahme eines Widerrufes der Aussetzung der Strafvollstreckung bzw. Unterbringung zur Bewährung vorhanden sind. Der Widerruf muss hierbei nach den vorliegenden Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 c Rn. 3 m.w.N.). Eine derartig hohe Wahrscheinlichkeit kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn - wie vorliegend - eine positive Prognose insoweit besteht, dass die aktuelle Krise (noch) durch eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung überwunden werden kann. Aus diesem Grund war auch die vor Einführung des § 67 h StGB teilweise geübte Praxis, den Probanden nach Erlass eines Sicherungshaft- bzw. Sicherungsunterbringungsbefehls gemäß § 453 c StPO vorübergehend in die Klinik zurückzuholen, unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht nur "problematisch" (vgl. BT-Drs. 16/1993 S. 16), sondern vom Wortlaut und Zweck des § 453 c StPO nicht gedeckt. Erst mit Einführung des § 67 h StGB wurde eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine zeitlich befristete Unterbringung im Rahmen einer erforderlichen Krisen Intervention - unterhalb der Eingriffsschwelle des § 453 c StPO (vgl. LG Göttingen RuP 2008, 64) - geschaffen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 h StGB kommt daher der Erlass eines Sicherungshaftbefehls bzw. Sicherungsunterbringungsbefehls nach § 453 c StGB nicht in Betracht, da sich die beiden Vorschriften schon tatbestandlich ausschließen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich der Verurteilte hier nicht freiwillig in die Therapieanstalt begeben hat bzw. sich aktuell durch seinen unbekannten Aufenthalt der notwendigen Unterbringung zu entziehen scheint. Die Regelung des § 67 h StGB soll nämlich gerade dann greifen, wenn trotz mangelnder Krankheitseinsicht oder Therapiewilligkeit des Betroffenen eine hinreichende Aussicht besteht, durch eine befristete Invollzugsetzung der Unterbringung den ansonsten drohenden Widerruf zu vermeiden (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 67 h Rn. 2). Entsprechend ist die Maßnahme gemäß § 67 h StGB bereits im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als "Zwangsmaßnahme" bezeichnet und verstanden worden (BT-Drs. 16/1993 S. 17): "Im Fall der freiwilligen Wiederaufnahme in die Maßregelvollzugsklinik oder der freiwilligen Behandlung in einem allgemeinpsychiatrischen Krankenhaus wird eine Zwangsmaßnahme nach § 67 h StGB-E regelmäßig nicht erforderlich sein und mithin bereits unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht kommen."

Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung darauf abstellt, dass Maßnahmen zum Vollzug eines Beschlusses gemäß § 67 h StGB gesetzlich nicht vorgesehen seien, ist dies nur insoweit zutreffend, als mit der Einfügung dieser Vorschrift nicht auch besondere Vollzugsnormen verbunden wurden. Hierbei wird allerdings nicht beachtet, dass - worauf bereits die Strafvollstreckungskammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen hat - den maßgeblichen Vollstreckungstitel nicht der Beschluss gemäß § 67 h StGB bildet, sondern das zu Grunde liegende Urteil, mit dem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die gemäß § 463 Abs. 6 S. 2 StPO für sofort vollziehbar erklärte Invollzugsetzung beseitigt lediglich für den Zeitraum der Befristung die Wirkung der Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung und schafft dadurch die Voraussetzung, die rechtskräftig angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (erneut) zu vollstrecken. Sie ist damit von der Wirkung her einem Widerrufsbeschluss vergleichbar, der ebenfalls nicht selbst vollstreckt wird, wohl aber die Voraussetzung für die Vollstreckung des zu Grunde liegenden Strafausspruches bzw. der Maßregelanordnung bildet. Sofern sich der Verurteilte nach Anordnung der befristeten Invollzugsetzung nicht freiwillig in die Entziehungsanstalt begibt, ist daher die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 463 Abs. 1 StPO i.V.m. § 457 Abs. 1 und 2 StPO befugt, die notwendigen Ermittlungen gemäß § 161 StPO durchzuführen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden Vollstreckungsvorführungs- bzw. zeitlich begrenzten Vollstreckungsunterbringungsbefehl zu erlassen. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG, weil die nach dieser Vorschrift notwendige richterliche Entscheidung bereits in dem der Vollstreckung zu Grunde liegenden rechtskräftigen Urteil in Verbindung mit dem rechtskräftigen bzw. für sofort vollziehbar erklärten Beschluss gemäß § 67 h StGB liegt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 457 Rn. 10).

Dem steht auch nicht entgegen, dass im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit der als problematisch gerügten Anwendung von § 453 c StPO darauf hingewiesen worden ist, dass wegen des Erlasses eines Sicherungshaftbefehls der formal in Betracht gezogene Bewährungswiderruf für die akut erkrankte Person nicht selten stigmatisierend gewirkt habe und die als bloße Krisenintervention gedachte Maßnahme als "Verhaftung" verstanden worden sei mit der Folge, dass Heim- und Arbeitsplätze gekündigt und damit der soziale Empfangsraum des Betroffenen vernichtet worden sei (BT-Drs. 16/1993 S. 16 f.).

Diese Erwägungen dürfen indes nicht dahin missverstanden werden, dass im Bereich der Krisen Intervention ein Haft- bzw. Unterbringungsbefehl zur zwangsweisen Durchsetzung der nötigen Maßnahme im Gesetzgebungsverfahren ausgeschlossen sei. Insoweit wurde oben bereits darauf hingewiesen, dass in der Gesetzesbegründung die Krisenintervention nach § 67 h StGB ausdrücklich als "Zwangsmaßnahme" angesehen wurde. Angesichts dessen wäre es widersinnig anzunehmen, dass der Gesetzgeber zwar die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmaßnahme schaffen, gleichzeitig aber deren zwangsweise Durchsetzung ausschließen wollte. Die dargestellten Gesichtspunkte müssen vielmehr alleine im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich gerügten damaligen Anwendungspraxis von § 453 c StPO gesehen werden. Der Sicherungshaftbefehl weist eben gerade keine zeitliche Begrenzung auf und stellt nach außen im Hinblick auf den drohenden Widerruf nur auf die Sicherung der Maßregelvollstreckung ab. Eine vergleichbare (Außen-)Wirkung ist bei einem befristeten Vollstreckungsunterbringungsbefehl dagegen nicht zu erwarten, da schon wegen der zeitlichen Begrenzung der vorläufige Charakter der Maßnahme hinreichend deutlich wird.

3. Nach alledem war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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