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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 445/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 140 Abs. 2 | |
StPO § 141 Abs. 4 | |
StPO § 456a | |
StPO § 462a |
2. Einem Verurteilten ist in diesem Verfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Bei der Prüfung ist hierbei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen.
3. Die Prüfung der Schwere des Vollstreckungsfalles oder einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren hat sich im Verfahren gemäß § 456a StPO an dessen Prüfungsgegenstand zu orientieren, nämlich an der (anstehenden) Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abzuwägen hat, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung sprechen. Hierbei sind regelmäßig die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, die persönliche Lage des Verurteilten sowie das öffentliche Interesse im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und auch die familiäre und soziale Lage des Verurteilten zu berücksichtigen (ständige Senatsrechtsprechung).
4. Zur Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist die für den Haftort zuständige Strafvollstreckungskammer als Gericht im Sinne des § 141 Abs. 4 StPO unter dem Gesichtspunkt einer (lückenlosen) vollstreckungsrechtlichen Zuständigkeit (vgl. Ziff. 1) berufen (§ 462a StPO analog). Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer in einem staatsanwaltlichen Verfahren gemäß § 456a StPO nicht mit einem Hauptverfahren befasst wird und auch eine künftige Anhängigkeit eines Verfahrens im Sinne des § 141 Abs. 4 StPO ausscheidet, hat mangels spezieller gesetzlicher Regelungen und des zu wahrenden Rechts auf ein faires Verfahren außer Betracht zu bleiben.
5. Dem Verurteilten steht ein eigenes Antragsrecht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren gemäß § 456a StPO zu.
2 Ws 445/08
Nürnberg, den 14.10.2008
In dem Strafvollstreckungssache
wegen Mordes
hier; Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren gemäß § 456a StPO zurückweisenden Beschluss
erlässt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch die unterzeichneten Richter folgenden
Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde des Verurteilter V gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 24.7.2008 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, früherer jugoslawischer Staatsangehöriger, wurde mit seit 17.1.1995 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 31.3.1993 (Az. 10 Ks 122 Js 4624/91) wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Erding vom 16.9.1992 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (1 Ls 38 Js 6471/72) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bay. Obersten Landesgerichts vom 21.12.1994 (Az. 3 ST 5/95 AB ObJs 17/93) wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2.8.2006 - vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der verfahrensgegenständlich angefochtenen Entscheidung vorgelegt - wurden die Entscheidungen nach § 462a Abs. 1 und 3 StPO gemäß § 462a Abs. 5 Satz 2 StPO an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing abgegeben.
Mit seit 19.4.2007 rechtskräftigem Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 29.3.2007 wurde die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts München I vom 31.3.1993 verhängten lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe nach der Vollstreckung von 15 Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt und die Mindestverbüßungsdauer auf 18 Jahre festgesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Verfügung vom 22.8.2007 angeordnet, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21.12.1994 erst ab 19.9.2009 zur weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe unterbrochen wird (Bl. 413 d.A.). Der Ablauf der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts München 1 ist für 18.9.2012 vorgemerkt (Bl. 419 d.A.). Derzeit wird in der Justizvollzugsanstalt Straubing somit die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des BayObLG vollstreckt.
Mit Schreiben vom 8.4.2008, gerichtet an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing, hat der Verurteilte zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO die Beiordnung eines Verteidigers beantragt. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. In einem weiteren Schreiben vom 15.5.2008 hat der Verurteilte auf seine vollziehbare Ausweisung aus dem Bundesgebiet hingewiesen und den entsprechenden Bescheid der Landeshauptstadt München vom 12.9.1995 (Az.: KVR 11/32 AG-SA) vorgelegt (Bl. 440 bis 447 d.A.).
Die Staatsanwaltschaft München I hat am 23.4.2008 und mit ergänzenden Ausführungen vom 30.5.2008 beantragt, den Antrag vom 8.4.2008 zurückzuweisen, mit dem Hinweis, dass dem Verurteilten im Vollstreckungsverfahren nur dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig sei, wobei es auf die Schwere des Vollstreckungsfalles ankomme, der sich hier aber nicht als schwierig erweise. Außerdem sei der Verurteilte durch einen Wahlverteidiger vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anträge Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 24.7.2008 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zurück. Die Strafvollstreckungskammer führt im Wesentlichen aus, im Vollstreckungsverfahren komme zwar grundsätzlich die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog in Betracht, was aber voraussetze, dass ein gerichtliches Prüfungsverfahren bei der Strafvollstreckungskammer durchgeführt werde oder zumindest demnächst anstehe, was bei einem beabsichtigten (staatsanwaltlichen) Verfahren gemäß § 456a StPO aber nicht der Fall sei. Über den Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts entscheide deshalb die zuständige Staatsanwaltschaft, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG gegeben sei. Da in diesem Verfahren gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht die Beiordnung eines Verteidigers vorgesehen sei, folge hieraus, dass auch im vorgelagerten Verfahren der Staatsanwaltschaft (gemäß § 456a StPO) die Bestellung eines Verteidigers (analog § 140 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht komme. Der (in anderer Sache vertretenen) abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 17.6.2008 - 2 Ws 273/08) könne deshalb nicht gefolgt werden. Unabhängig hiervor seien die Voraussetzungen nach § 140 Abs. 2 StPO analog - was im Einzelnen im Beschluss ausgeführt wird und worauf der Senat Bezug nimmt - nicht erfüllt. Des Weiteren werde gegenwärtig die Freiheitsstrafe aus dem (oben genannten) Urteil des Bay. Obersten Landesgericht vollstreckt und es sei eine Abgabe der Vollstreckung nach § 462a Abs. 4, Abs. 5 StPO nicht ersichtlich, weshalb das Bay. Oberste Landesgericht bzw. das an dessen Stelle getretene Oberlandesgericht zuständig sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 27.8.2008 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing, mit der er im wesentlichen die Auffassung vertritt, zur Vorbereitung eines Verfahrens gemäß § 456a StPO sei ihm bereits jetzt ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die am 28.8.2008 eingegangene Beschwerde des Verurteilten vom 27.8.2008 gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 24.7.2008 ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten im Ergebnis zu Recht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahren gemäß § 456a StPO versagt.
1. Der Senat sieht sich im Hinblick auf die Rechtsaufassung der Strafvollstreckungskammer (oben I) zu folgenden grundsätzlichen Ausführungen veranlasst:
Bereits mit Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) - der auch vom Beschwerdeführer zitiert wird - hat der Senat darauf hingewiesen, dass einem Verurteilten auch im Verfahren gemäß § 456a StPO, das insoweit Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8.2.2005, 1 Ws 119/05; LG Mannheim StV 1993, 256; LG Berlin StV 1991, 433; zum vergleichbaren Vorschaltverfahren zu §§ 35, 36 BtMG vgl. auch LG Hamburg StV 1999, 421), wobei auf die Schwere des Vollstreckungsfalles oder eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen ist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 140 Rn. 33 m.w.N.).
a) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers und die Bestellung eines Verteidigers stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass das Recht auf ein faires Verfahren zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten, zählt. Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter (hier Verurteilter), der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Pflichtverteidiger) erhält. Die Anwendung dieser Grundsätze, führt zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Ergänzung der in § 140 Abs. 2 StPO aufgestellten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung, ohne dass hierdurch die gesetzliche Regelung über das insoweit einzuschlagende Verfahren berührt wird. Die Bestellung eines Verteidigers ist danach nicht nur in den in dieser Vorschrift genannten Fällen - die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung darstellen -, sondern stets auch dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung aus anderen Gründen den Angeklagten in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen würde (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151; BVerfGE 63, 380 = NJW 1983, 1599; BVerfGE 38, 105 = NJW 1975, 103).
b) Soweit die Strafvollstreckungskammer ausführt, die Beiordnung eines Verteidigers durch die Strafvollstreckungskammer setzte jedoch voraus, dass ein gerichtliches Prüfungsverfahren bei ihr durchgeführt wird oder zumindest demnächst ansteht, ist diese Auffassung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen einer Pflichtverteidigerbeiordnung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach § 456a StPO zwar vertretbar, aber nicht zwingend und im Ergebnis angesichts des Rechts des Verurteilten auf ein faires Verfahren abzulehnen.
aa) Wie eine vergleichende Betrachtung zu § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO ergibt, kann ein Verteidiger schon während des (staatsanwaltlichen) Vorverfahrens bestellt werden, wobei es durchaus Fälle gibt, die nicht in ein gerichtliches Strafverfahren einmünden, sondern durch die Staatsanwaltschaft bereits vorher eingestellt werden. Auf das Argument, die Strafvollstreckungskammer sei im vorliegenden Fall eines beabsichtigten Verfahrens gemäß § 456a StPO in eine Hauptsacheentscheidung nicht eingebunden, was an sich richtig ist, kann es nach Auffassung des Senats letztlich nicht ankommen, weil die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder die Versagung derselben jedenfalls durch ein Gericht (§141 Abs. 4 StPO) erfolgen muss und nicht etwa durch die Staatsanwaltschaft. Die gegenteilige Auffassung der Strafvollstreckungskammer würde eine Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens systemwidrig zu einem Justizverwaltungsakt qualifizieren, mit der Folge, dass die Anfechtung im Falle einer Ablehnung erst über eine Vorschaltbeschwerde zum Generalstaatsanwalt und sodann über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG erfolgen müsste. Das Oberlandesgericht hätte somit über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden, obwohl eine solche im Hauptsacheverfahren - die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO betreffend - bei der Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gerade nicht vorgesehen ist. Wie die Strafvollstreckungskammer nämlich völlig zu Recht darauf hinweist, käme im Hauptsacheverfahren nur eine Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, §§ 114 ff. ZPO in Betracht, die unter anderem von der Erfolgsaussicht des Antrags abhängt. Gerade diese Einschränkung im Folgeverfahren spricht aber entgegen der Meinung der Strafvollstreckungskammer dafür, dass im vorgelagerten Verfahren gemäß § 456a StPO schon aus Gründen des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs 1 Satz 1 MRK; BVerfG a.a.O.) unter den in § 140 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen eine umfassendere Verteidigungsmöglichkeit in Form einer Pflichtverteidigerbestellung zulässig sein muss. Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren steht dem Verurteilten zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte (in Abweichung zu der als Vergleich herangezogenen Regelung in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch ein eigenes Antragsrecht in Anlehnung an die Sonderregelungen der Strafprozessordnung (vgl. §§ 117 Abs. 4, 118a Abs. 2 Satz 3, 138 c Abs. 3 S. 4, 408 b, 418 Abs. 4) zu, zumal in schwerwiegenden Fällen sogar von Amts wegen und auf Staatskosten ein rechtskundiger Beistand beizuordnen wäre (BVerfGE 46, 202 = NJW 1978, 151 mit Hinweis auf BVerfGE 39,238 [243]).
bb) Für die gerichtliche Entscheidung über eine Pflichtverteidigerbeiordnung sieht der Senat kein anderes zuständiges Gericht als die auswärtige Strafvollsteckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing unter dem Gesichtspunkt einer Annexzuständigkeit (vgl. oben) gemäß § 462a StPO analog. Anders kann die gesetzliche Regelungslücke sinnvoll nicht geschlossen werden. Eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts kommt -anders als im Falle eines staatsanwaltlichen Verfahrens nach §§ 35, 36 BtMG, in dem die Mitwirkung des Gerichts des ersten Rechtszugs gesetzlich bestimmt ist - jedenfalls nicht in Betracht.
Soweit die Strafvollstreckungskammer argumentiert, es werde gegenwärtig die Freiheitsstrafe aus dem genannten Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vollstreckt, eine Abgabe an die Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 4, Abs. 5 StPO sei nicht ersichtlich, weshalb - nach Auflösung des BayObLG - das an dessen Stelle getretene Oberlandesgericht zuständig sei, hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings einen Abgabebeschluss des Oberlandesgerichts München vom 2.8.2006 an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vorgelegt (vgl. Bl. 460 d.A.). Die Ansicht der Strafvollstreckungskammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 4.9.2008, dass dies an ihrer Entscheidung nichts ändere, wurde nicht begründet.
Mit der Auflösung des BayObLG zum 30.6.2006 sind für die ab 1.7.2006 zu treffenden Entscheidungen, die in die frühere Zuständigkeit des BayObLG fielen, die Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg zuständig, für den Bezirk des Oberlandesgerichts München selbstverständlich das dortige Oberlandesgericht. Es ist somit nicht ersichtlich, welches Gericht sonst die Abgabeentscheidung vom 2.8.2006 hätte treffen können. Damit hat das Oberlandesgericht München die Vollstreckungssache bindend an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing abgegeben.
Im Übrigen scheidet eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Nürnberg aus, weil es (noch) nicht mit einem Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG befasst ist, und in diesem Verfahren, wie ausgeführt, allenfalls über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und letztlich auch nur über die Rechtmäßigkeit einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung nach § 456a StPO zu entscheiden wäre.
Der Senat sieht nach all dem keinen Anlass, von seiner Rechtsansicht im Beschluss vom 17.6.2008 (2 Ws 273/08) abzuweichen.
2. In der Sache selbst wurde dem Beschwerdeführer die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Recht versagt. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer darauf hingewiesen, dass die von der Staatsanwaltschaft zu treffende Entscheidung nach § 456a StPO im vorliegenden Fall nicht der Mitwirkung eines Verteidigers bedarf, weil es sich um eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde handelt, bei der weder von einer besonderen Schwere des Vollstreckungsfalles noch von einer besonderen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage auszugehen ist.
Der Senat gewinnt aufgrund der umfangreichen, ausführlichen, mit Rechtsprechungszitaten versehenen und in gutem Deutsch verfassten Schreiben des Beschwerdeführers eine eigene Überzeugung davon, dass dieser in der Lage ist, sich selbst ohne Hilfe eines Rechtsanwalts zu verteidigen. Beispielsweise versteht er es, zu verfahrensrechtlichen Fragen, wie zu der in Rede stehenden Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Stellung zu beziehen (vgl. Beschwerde Bl. 454 bis 459 d.A., Schreiben vom 15.5.2008, S. 9 = Bl. 471 d.A. - als Anlage 3 zur Beschwerde).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerdebegründung S. 5 = Bl. 457 d.A., Schreiben vom 15.5.2008 - dort S. 6 = Bl. 468 d.A. - als Anlage 3 zur Beschwerde) kommt es bei der Beurteilung der Schwere des Vollstreckungsfalles oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Verfahren nach § 456a StPO nicht auf die Erholung eines psychologischen Gutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit an, da ein derartiges Gutachten nur in einem Verfahren zur Aussetzung des Strafrestes gemäß § 454 Abs. 2 StPO in Betracht kommt, falls das Gericht eine Aussetzung erwägt. Das nach § 454 StPO eingerichtete Verfahren weist eine andere Grundstruktur und Zielrichtung auf als das von Opportunitätsgesichtspunkten geprägte und nur eingeschränkter gerichtlicher Ermessenskontrolle zugängliche Verfahren nach § 456a StPO (BVerfG, Beschluss vom 30.10.2000, 2 BvR 1647/00; BVerfG, Beschluss vom 24.2.1993. BvR 158/93).
Der Beschwerdeführer kann daher mit dem Argument, in solchen Gutachten würden zahlreiche psychiatrische und neurologische Fachbegriffe verwendet werden, diese Gutachten würden sich mit den für eine Gefährlichkeitsprognose maßgebenden Gesichtspunkten, namentlich psychoanalytischen Fragen auseinandersetzen und rechtliche und tatsächlich schwierige Fragestellungen aufwerfen, die das Verständnis und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers übersteigen würden (Schreiben vom 15.5.2008 - dort Seite 6 - als Anlage zur Beschwerde), bei der Prüfung einer Pflichtverteidigerbestellung für ein staatsanwaltliches Verfahren nach § 456a StPO nicht gehört werden.
Die Prüfung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO analog hat sich im Verfahren gemäß § 456a StPO an dessen Prüfungsgegenstand zu orientieren, nämlich an der (anstehenden) Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abzuwägen hat, die gegen ein Absehen von der Vollstreckung sprechen, wobei regelmäßig die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, die persönliche Lage des Verurteilten sowie das öffentliche Interesse im Hinblick auf generalpräventive Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und auch die familiäre und soziale Lage des Verurteilten zu berücksichtigen sind (ständige Senatsrechtsprechung). Auch insoweit liegt keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für den Beschwerdeführer vor, dem sämtliche Umstände seiner Tat, seiner Schuld, seiner Vollzugsdauer, seiner persönlichen, familiären und sozialen Lage bestens bekannt sind und dem im Falle einer (künftigen) negativen Entscheidung - wie er selbst weiß (vgl. Schreiben vom 15.5.2008 S. 9 = 471 d.A. - als Anlage 3 zur Beschwerde) - der Weg einer gerichtlichen Überprüfung gemäß §§ 23 ff. EGGVG offen steht.
Nach all dem wird der Grundsatz des fairen Verfahrens bei dem Beschwerdeführer nicht verletzt, wenn kein Pflichtverteidiger bestellt wird.
Hinzu kommt, dass dem Verurteilten auch deshalb kein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, weil er einen Wahlverteidiger hat.
3. Kosten: § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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