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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 3 U 1965/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Haftung (sc.: der Gemeinde) für Rückstauschäden bei Fehlen einer Rückstausicherung ausscheidet, ist nicht anwendbar, wenn ein Nachbar des Geschädigten bei einem Trennsystem einen Kanaldeckel des Schmutzwassersystems öffnet und es dort aufgrund einfließenden Oberflächenwassers zu einem Rückstau kommt.

2. Bei einem Trennsystem ist im Schmutzwassersystem der Einbau eines Rückstauventils im Regelfall nicht geboten.


Oberlandesgericht Nürnberg IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

3 U 1965/06

verkündet am 7. November 2006

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Scheib und den Richter am Oberlandesgericht Huprich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Grundurteil des Landgerichts Ansbach vom 2.8.2006 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.968,44 EURO und Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 5.522,75 EURO seit 22.4.2005, aus weiteren 1.910,18 EURO seit 10.2.2006 und aus weiteren 535.51 EURO seit 18.07.2006 und 440,42 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 65 % und tragen die Kläger 35 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beider Instanzen wird auf 12.966,35 EURO festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche geltend wegen des Eindringens von Niederschlagswasser in ihr Hausanwesen durch die Kanalisation.

Am 17.03.2005 kam es in U, dem Wohnort der Parteien, zu starken Niederschlägen.

Die Kanalisation des Ortes ist im sogenannten Trennsystem ausgeführt, d.h. Schmutzwasser und Regenwasser werden über getrennte Leitungen abgeführt. Der Beklagte öffnete während des an diesem Tag aufgrund der starken Niederschläge eingetretenen Hochwasserereignisses mindestens einen Revisionsschacht des Schmutzwasserkanals, um eine Überschwemmung seines Anwesens zu verhindern. Dies führte dazu, dass das Oberflächenwasser in diesen Kanal gelangte. Hierdurch kam es zu einem Rückstau im Schmutzwasserkanal, was wiederum dazu führte, dass der Keller der Kläger überflutet wurde. Im Anwesen der Kläger ist am Ende des Schmutzwasserkanals kein Rückstauventil eingebaut. Die Entwässerungssatzung des Marktes Colmberg sieht in § 9 Abs. 5 vor, dass sich jeder Anschlussnehmer gegen den Rückstau des Wassers aus dem Abwassernetz selbst zu schützen habe.

Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, dass das Einleiten von Oberflächenwasser in den Schmutzkanal rechtswidrig gewesen sei. Sie haben behauptet, dass bei einem Trennsystem ein Rückstauventil nicht erforderlich sei.

Die Kläger haben verschiedene Schäden geltend gemacht und daher zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9.997,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 468,82 € zu verurteilen und darüber hinaus festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche durch den Wassereinbruch vom 17.3.2005 entstandenen weiteren Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat dazu ausgeführt, dass nach der Abwassersatzung der Gemeinde C die Kläger einen Rückstauschutz für ihr Anwesen hätten einbauen müssen. Er habe nicht damit rechnen können, dass diese keine Rückstauklappen eingebaut hätten.

Mit Grundurteil vom 02.08.2006 hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte den Klägern aus dem Vorfall vom 17.3.2005, bei welchem es durch Wassereinbruch im Keller des Anwesens U Nr. 10 in C zu Wasserschäden gekommen sei, verpflichtet sei, den Schaden in Höhe von 50 % zu ersetzen.

Das Landgericht hat dies damit begründet, dass von Seiten des Beklagten eine rechtswidrige Handlung vorliege, aber auf der anderen Seite die Kläger sich selbst ein Mitverschulden gemäss § 254 BGB in Höhe von 50 % anrechnen lassen müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 02.08.2006 verwiesen.

Gegen dieses ihnen am 03.08.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17.08.2006 Berufung eingelegt und diese am 04.10.2006 begründet. Sie verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet gewesen wären, ein Rückstauventil einzubauen. Ein Mitverschulden ihrerseits liege damit nicht vor.

Die Kläger beantragen daher, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts festzustellen, dass der Beklagte den Kläger aus dem Vorfall vom 17.3.2005 sämtliche entstandenen Schäden zu ersetzen habe.

Sie sind des weiteren der Auffassung, dass die Klage auch im Hinblick auf den Schaden entscheidungsreif sei. Sie beantragen daher auch, den Beklagten zu verurteilen, an sie 9997,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.4.2005 zu bezahlen. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet 468,82 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Schließlich soll festgestellt werden, dass der Beklagte den Klägern aus dem Vorfall vom 17.03.2005 verpflichtet sei, den Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und darüber hinaus Anschlussberufung erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Ansbach aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er hat hierzu die Ansicht vertreten, dass ihn wegen des Fehlens einer Rückstausicherung im Anwesen der Kläger eine Haftung nicht treffe. Es fehle auch am Verschulden, weil er nicht hätte vorhersehen können, dass die Kläger auf den Einbau der vorgeschriebenen Rückstausicherung verzichtet hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat der Senat nicht durchgeführt.

B.

Die zulässige Berufung der Kläger hat dem Grunde nach Erfolg, weil der Beklagte verpflichtet ist, die entstandenen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Denn ein Mitverschulden der Kläger ist nicht gegeben. Demzufolge ist die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Berufung der Kläger ist jedoch teilweise zurückzuweisen, nämlich insoweit, als nicht alle Schadenspositionen begründet sind.

I. Der Beklagte haftet den Klägern wegen der Öffnung des Kanaldeckels des Oberflächenkanalsystems in voller Höhe; ein Mitverschulden ist nicht gegeben.

1. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB.

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der eine Haftung einer Gemeinde von vorneherein ausscheidet, wenn der Grundstückseigentümer Rückstauklappen im Kanalsystem nicht angebracht habe, ist vorliegend nicht anwendbar.

Nach dieser Rechtsprechung hat jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignetes Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d.h. in der Regel bis zur Straßenobenkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherheitsvorkehrungen sicher abgewandet werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss - und Kanalbenutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereiche die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasse und folglich auch keine Haftung begründen könne. Von der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden sind Fälle, in denen nicht eine Gemeinde Anspruchsgegner ist, sondern ein Nachbar, der in unzulässiger Weise einen Kanaldeckel öffnet und damit eine Überflutung des Nachbarshauses herbeiführt. Der Senat hält vorliegend die Rechtsprechung des BGH für nicht anwendbar. Denn diese Rechtsprechung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass bei Ansprüchen gegen eine Gemeinde der Schutzzweck der Norm bei fehlender Rückstausicherung nicht erfüllt sei. Vorliegend richtet sich jedoch der Anspruch nicht gegen die Gemeinde als Netzbetreiber, sondern gegen einen Dritten, der unzulässig das Schmutzwassersystem geöffnet hat und so den Einfluss von Oberflächenwasser in dieses System in erheblicher Menge verursacht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, warum insoweit der Schutzbereich der Norm nicht erfüllt sein sollte.

Darüber hinaus ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Kanalsysteme im so genannten Trennsystem insgesamt nicht anwendbar.

Zwar hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass es für den Ausschluss der Haftung keine Rolle spielt, ob der Rückstauschaden in einem Misch- oder in einem Trennsystem entstanden sei. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist in der Entscheidung des OLG München jedoch nicht enthalten (OLG München, OLG-Report, 2000, 142). Zutreffend erscheint dem Senat die Auffassung des Saarländischen OLG, das die Auffassung vertritt, dass eine Haftung trotz Fehlens einer Rückstausicherung in Betracht kommt, wenn ein Trennsystem vorliege. Denn die Rechtsprechung des BGH sei auf diese Fälle nicht anzuwenden. Auch der erkennende Senat ist dieser Auffassung, denn dabei muss berücksichtigt werden, dass in einem Trennsystem Schmutz und Niederschlagswasser in voneinander völlig getrennten Kanälen gesammelt und abgeleitet wird. Dies führt dazu, dass normalerweise sämtliches Regenwasser ausschließlich in den Regenwasserkanal, das Schmutzwasser dagegen ausschließlich in den Schmutzwasserkanal gelangt. Somit besteht für einen Anschließenden kein Anlass, sich durch Anbringung von Rückstauklappen gegen das Eindringen von Regenwasser zu schützen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass dieses über den Regenwasserkanal abgeleitet und im Übrigen der Schmutzwasserkanal von Verunreinigungen freigehalten wird, so dass es hierdurch nicht zu einem Rückstau kommt (OLG Saarbrücken, OLG-Report 2005, 46 ff.). Vorliegend steht aufgrund der vorgelegten Photos auch fest, dass die Kanaldeckel des Schmutzwassersystems weitestgehend wasserdicht waren, so dass ein Eindringen von Oberflächenwasser nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist.

Wenn - wie vorliegend - ein Nachbar vorsätzlich den Deckel eines Schmutzwassersystems öffnet und damit - das Eindringen von Oberflächenwasser in dieses System ermöglicht, ist deshalb grundsätzlich von einer Haftung des Öffnenden für eintretende Schäden auszugehen.

b) Dem Beklagten fällt auch ein Verschulden im Sinne des § 276 ZPO im Hinblick auf den Schadenseintritt zur Last. Denn er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Es hätte ihm klar sein müssen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Schmutzwassersystem in erheblichem Umfang zu Rückstauschäden in diesem System führen kann. Er durfte sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass sich Anschlussnehmer gegen den Rückstau mit einem entsprechenden Rückstausystem selbst schützen. Denn grundsätzlich besteht bei einem Trennsystem keine Pflicht, sich gegen Einleitung von Fremdwasser in das Schmutzwassersystem durch das Anbringen von Rückstauventilen zu schützen.

2. Ein Mitverschulden der Kläger ist nicht gegeben.

Ein solches wäre gemäß § 254 BGB nur dann zu bejahen, wenn sie damit rechnen mussten, dass bei Hochwasserereignissen von Unbefugten die Deckel des Schmutzwasserkanals zur Einleitung von Oberflächenwasser geöffnet werden und es damit eventuell zu einem Rückstau kommt. Damit brauchten die Kläger jedoch nicht zu rechnen.

Ein Mitverschulden liegt auch deswegen nicht vor, weil sich das Risiko des Unterlassens, nämlich das Anbringen einer Rückstausicherung gegen rückstauendes Schmutzwasser, gerade nicht verwirklicht hat. Denn das - geschlossene -Schmutzwassersystem hat sich nicht zurückgestaut, sondern das vom Beklagten von außen zugeführte Oberflächenwasser.

II. Der Beklagte haftet den Klägern für Schäden in Höhe von 7.968,44 €. Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten des Klägervertreters in Höhe von 440,42 €. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Für die Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse.

1. Dem Senat war es trotz Vorliegens eines Grundurteils möglich, durch Endurteil endgültig über die Klage zu entscheiden.

Dies ist möglich, weil die Klage nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach entscheidungsreif ist. Das Berufungsgericht kann daher das Betragsverfahren an sich ziehen und über die Höhe der Klageforderung befinden, wenn die Sache auch der Höhe nach entscheidungsreif ist (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 304 Rn. 14; § 538 Rn. 28, 29; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 538 Rn. 43).

2. Der Beklagte hat Schadensersatz in Höhe von 7.968,44 € zu bezahlen.

a) Der Beseitigungsaufwand für die Schäden ergibt sich aus der Rechnung der Firma K vom 04.11.2005 und beträgt 7.432,93 €. Die Rechnungshöhe als solche ist nicht bestritten. Die dort niedergelegten Positionen sind eindeutig dem Schadensereignis zuzuordnen.

b) Zu ersetzen ist der Kaufpreis für die Bodenfliesen aus der vorgelegten Rechnung vom 23.06.2005.

Dieser beträgt jedoch nicht wie geltend gemacht 124,32 €, sondern lediglich 110,40 €. Dies deshalb, weil nach den vorgelegten Schriftstücken eine Packung Fliesen von ursprünglich acht Packungen zurückging und deshalb nur 110,40 € zu bezahlen waren.

Auch insoweit ist eine Zuordnung zum Schadensereignis ohne weiteres möglich.

c) Schließlich sind die Kosten aus der Rechnung für Farbe und Laminat vom 04.08.2005 in Höhe von 425,11 € zu ersetzen.

d) Insgesamt ergibt dies eine Summe von 7.968,44 €.

3. Nicht zu ersetzen ist der geltend gemachte Mietausfall in Höhe von 2 x 180,00 €.

Der Vortrag hierzu ist unschlüssig. Die Kläger tragen hier vor, dass der Mieter P sofort nach dem Schadensereignis (März 2005) ausgezogen sei. Geltend gemacht wird demgegenüber die Miete für die Monate Juni und Juli.

Schlüssig wäre der Sachvortrag nur dann, wenn die Mieten ab März geltend gemacht worden wären.

Die Mieten ab Juni können nur dann geltend gemacht werden, wenn von Klägerseite vorgetragen wird, dass eine unverzügliche Reparatur stattgefunden hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere war noch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.07.2005 eine Reparatur nicht erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Klage immer noch die geschätzten Kosten und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht wurden.

4. Nicht zu ersetzen ist der geltend gemachte Schaden des Mieters einschließlich der Kosten der ihn vertretenden Rechtsanwältin Sch.

Insoweit ist davon auszugehen, dass eine Bezahlung nach wie vor nicht erfolgt ist. Daher hätte lediglich ein Freistellungsbegehren Aussicht auf Erfolg gehabt.

Jedoch besteht kein Anspruch, weil der Mieter gegen die Kläger gerade keinen Schadensersatzanspruch hat.

Ein solcher könnte sich aus § 536 a BGB ergeben. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Mangel der Mietsache später, d.h. nach Vertragsschluss entsteht aufgrund eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat. Ein Vertretenmüssen des Vermieters liegt jedoch nicht vor. Wie oben aufgezeigt, waren die Vermieter nicht verpflichtet, ein Rückstauventil als Absicherung gegen die Einleitung von Oberflächenwasser anzubringen. Damit liegt ein Vertretenmüssen nicht vor.

Auch ein Anspruch aus § 823 BGB des Mieters gegen die Kläger scheidet aus. Ein solcher könnte allenfalls auf ein pflichtwidriges Unterlassen gestützt werden. Eine Pflicht zum Handeln, insbesondere zur Anbringung eines Rückstauventils, bestand jedoch nicht.

5. Daneben besteht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten des Klägervertreters.

Dabei ist von einem Streitwert in Höhe von 8.022,75 € auszugehen, denn nur in dieser Höhe bestand im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters ein Anspruch. Dies ergibt sich aus der Kostenschätzung der Firma K in Höhe von 5.522,75 € und dem geltend gemachten Feststellungsantrag in Höhe von 2.500,00 €.

Angemessen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr aus diesem Streitwert.

 Gebühr:583,70 €
Auslagenpauschale:20,00 €
Summe603,70 €
+ 16 % Mehrwertsteuer96,1 6 €
Summe699,30 €
Davon 1/2 =349,65 €

Hinzuzurechnen sind die Rechtsanwaltskosten, die durch die Abwehr der Ansprüche des Mieters P entstanden sind. Insoweit besteht die erforderliche Kausalität. Dies ergibt einen Anspruch in Höhe von 90,77 €.

Insgesamt sind damit 440,42 € zu ersetzen (349,65 € + 90,77 €).

6. Für die Feststellungsklage fehlt das notwendige Feststellungsinteresse, weshalb sie unzulässig ist (§ 256 ZPO).

Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand einer Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Die Feststellungsklage setzt dabei jedoch nicht voraus, dass ein Schadenseintritt feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist (BGH NJW 2006, 830 = MDR 2006, 940).

Die Entstehung eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ist vorliegend jedoch nicht mehr wahrscheinlich. Zumindest ist insoweit nichts vorgetragen. Soweit die Kläger in erster Instanz zu einer Bezifferung des Beseitigungsschadens noch nicht im Stande waren, ist dies jetzt, wie die Vorlage der entsprechenden Rechnung zeigt, ohne weiteres möglich. Ein Mietschaden kann nicht entstehen, weil eine Anspruchsgrundlage für den Mieter gegen die Vermieter nicht ersichtlich ist. Nach 1 1/2 Jahren ist der Eintritt sonstiger Schäden jedenfalls unwahrscheinlich.

7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 ZPO.

Hinsichtlich der ursprünglich geltend gemacht 5.522,75 € besteht der Anspruch seit 22.04.2005, wegen der weiteren Schäden jeweils ab Rechtshängigkeit.

III. Kosten: §§ 92, 97 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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