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Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: 3 U 2283/99
Rechtsgebiete: RabattG, HwO, BGB, ZPO, UWG


Vorschriften:

RabattG § 1 Abs. 1
RabattG § 12
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
HwO § 53
HwO § 54 Abs. 1 Satz 1
BGB § 670
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
§ 1 Abs. 1 RabattG

1. Ein Zahnarzt ist im Verhältnis zu einem zahntechnischen Fremdlabor, von dem er Leistungen für seine Patienten entgegennimmt, letzter Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 RabattG.

2. Bietet ein zahntechnisches Labor seine Leistungen in drei Preis- und Leistungsverzeichnissen an, deren Preise nach dem Jahresumsatz des abnehmenden Zahnarztes gestaffelt sind, handelt es sich auch dann nicht um eine Rabattgewährung, sondern um drei verschiedene Normalpreise, wenn am Ende des Jahres eine Nachberechnung entsprechend den tatsächlich erfolgten Jahresumsätzen nicht stattfindet.


OLG Nürnberg

Urteil

14.12.1999

3 U 2283/99 HKO 638/98 LG Weiden

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und die Richter am Oberlandesgericht Honorarprofessor Dr. H. und Dr. S. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 17. Mai 1999 (Az. HK 0 638/98) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 11.000,-- DM abzuwenden, falls dieser vor der Vollstreckung nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 100.000,--.

Gründe:

Die Klägerin, ist als Innung des Zahntechnikerhandwerks ... eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Ihr gehören über 400 Mitgliedsbetriebe als ordentliche Mitglieder an, die ihre Leistungen in ... anbieten.

Der Beklagte betreibt in W. ein gewerbliches zahntechnisches Labor. Zur Bewerbung seiner zahntechnischen Produkte versandte er an Zahnärzte drei Preis- und Leistungsverzeichnisse, die mit L1, L2 und L3 bezeichnet wurden und ab 1. 2. 1998 gültig sein sollten. Sie enthielten einzeln aufgeführte identische Leistungsangebote, aber jeweils verschiedene Preise, wobei die Preise der Verzeichnisse L2 und L3 diejenigen des Verzeichnisses L1 unterschritten. Wegen des Inhalts des Angebots des Beklagten wird auf Bl. 56 - 77 d.A. Bezug genommen. In dem beiliegenden Anschreiben erläuterte der Beklagte die drei Preis- und Leistungsverzeichnisse dahingehend, daß das erste Verzeichnis bei einem Jahresumsatz bis 59.000,-- DM, das zweite bei einem Jahresumsatz von 60.000,-- DM - 119.000,-- DM und das dritte ab einem Jahresumsatz von 120.000,-- DM und mehr gültig sei. In einem Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 5. 5. 1998 ließ der Beklagte u.a. folgendes vortragen:

"Durch die schriftlichen Preis- und Leistungsverzeichnisse L1/L2/L3 steckt unser Mandant lediglich mögliche Spielräume hinsichtlich seiner Preisgestaltung ab, wobei hier mit jedem Zahnarzt individuell, vorab und bindend die für die zu erbringenden Leistungen zu bezahlenden Preise exakt festgelegt werden. Soweit hier der Zahnarzt bereits Kunde, unseres Mandanten ist, sind die Umsatzzahlen bekannt, wobei der für diesen Zahnarzt zu bezahlende Preis für die jeweilige Einzelleistung damit feststeht. <...> Sofern hier ein Zahnarzt Neukunde wird, hat hier eine Vertragsgestaltung nach den jeweiligen Angaben des Kunden zu erfolgen, wobei dann letztendlich im Risikobereich beider Vertragspartner das entsprechende Leistungsverzeichnis gewählt wird. Auch hier wird es keine Nachberechnung geben."

Die Klägerin hält diese Art der Preisgestaltung und -durchführung als eine unzulässige Rabattgewährung. Zur Begründung hat sie im ersten Rechtszug vorgetragen, es hänge allein von einer Selbsteinschätzung des Kunden hinsichtlich seines Jahresumsatzes ab, welches Preis- und Leistungsverzeichnis er wähle. Er komme damit in jedem Fall in den Genuß des günstigsten Preises, vorausgesetzt, er wähle richtig, nämlich immer das Preis- und Leistungsverzeichnis L3. Die Rabattstaffel der drei Preislisten mache im Verhältnis zwischen L1 und L2 einen Nachlaß von rund 5 % und im Verhältnis zwischen L1 und L3 einen Nachlaß von rund 10 % aus. Derartige Nachlässe seien weder im Bereich W. noch generell ortsüblich. Die angesprochenen Zahnärzte seien in Bezug auf die von einem gewerblichen Dentallabor angefertigten zahntechnischen Produkte letzter Verbraucher im Sinne von § 1 RabattG. Die Ankündigung und/oder Gewährung von Rabatten bei Jahresumsätzen impliziere, daß die Mengen nicht in einer Lieferung geliefert würden.

Die Klägerin hat deshalb folgenden Antrag gestellt:

I. Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbs,

1. für objektiv gleiche zahntechnische Leistungen des Beklagten verschiedene, nach dem Volumen des zwischen dem Beklagten und dessen zahnärztlichen Kunden zu tätigenden Jahresumsatzes gestaffelte Listenpreise als jahresumsatzabhängige (Normal-) Preise anzukündigen oder zu fordern, wenn dabei die Eingruppierung des jeweiligen Kunden in eine der verschiedenen jahresumsatzabhängigen Listenpreiskategorien und die darauf basierende Preisstellung nicht gemäß dem tatsächlich erzielten Umsatz des Jahres erfolgen, in dessen Lauf diejenigen abzuschließenden Geschäfte fallen, für welche die umsatzabhängigen Preisvorteile gelten sollen, sondern gemäß einer vom Kunden gewählten, für ihn jedoch insofern unverbindlichen Sollgröße des Jahresumsatzes erfolgen, als eine Preisnachberechnung durch den Beklagten dann nicht stattfindet, wenn der tatsächliche Jahresumsatz die gewählte Sollgröße des Jahresumsatzes nicht erreicht, und dadurch Mengennachlässe für zahntechnische Produkte des Beklagten für den Fall gegenüber Zahnärzten anzukündigen und/oder zu gewähren, daß mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren nicht in einer Lieferung veräußert werden, oder ihrer Art und Höhe nach weder orts- noch handelsübliche Sondernachlässe oder Sonderpreise für zahntechnische Produkte des Beklagten für den Fall gegenüber Zahnärzten anzukündigen und/oder zu gewähren, daß nicht von vornherein durch besondere vertragliche Verpflichtung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Zahnarzt feststeht, daß eine Großabnahme stattfindet, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

Es folgen die Einschubseiten 1 a) bis 1 v) -

Der Beklagte hat dagegen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst gerügt, daß der Klageantrag nicht nachvollziehbar und damit unbestimmt sei. Im übrigen liege ein Verstoß gegen das RabattG nicht vor. Ab Januar 1998 seien gravierende Veränderungen für die Preisgestaltung bei zahntechnischen Leistungen eingetreten. Seit diesem Zeitpunkt müßten sämtliche Zahntechnikerbetriebe ihre Preise entsprechend ihren Betriebskosten und Leistungen selbst kalkulieren. Bei der Preisgestaltung des Beklagten könne der Kunde von insgesamt drei Listen ein Preis- und Leistungsverzeichnis auswählen, wobei die Preise durch den jeweiligen Jahresumsatz exakt bestimmt seien. Sofern Kunden des Beklagten die Preis- und Leistungsverzeichnisse erhalten hätten, hätten jedenfalls entsprechende Vorgespräche stattgefunden, bei denen unmißverständlich zum Ausdruck gekommen sei, daß das Preis- und Leistungsverzeichnis L2 nur bei einem vertraglich festgelegten Jahresumsatz in Höhe von mindestens 60.000,-- DM und das Preis- und Leistungsverzeichnis L3 nur bei einem vertraglich festgelegten Jahresumsatz von mindestens 120.000,-- DM Gültigkeit haben könne. Diese Handhabung habe für den Zahnarzt, den Vorteil gehabt, daß er ohne Rückfragen beim Zahntechniker bereits in seiner Praxis mit seinen Patienten die Preiskalkulation auch in Bezug auf die zahntechnischen Leistungen besprechen und den Patienten ebenfalls ohne Rücksprache mit dem Zahntechniker einen verbindlichen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Gesamtleistung unterbreiten könne. Einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil habe dabei weder der Zahnarzt noch der Zahntechniker gehabt. Günstige Preise kämen ausschließlich den Patienten zugute. Das RabattG sei im übrigen deswegen nicht anwendbar, weil der Zahnarzt nicht letzter Verbraucher sei. Er gebe nämlich die erhaltenen zahnprothetischen Leistungen nach entsprechender Be- oder Verarbeitung an seine Patienten weiter. Im Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patienten werde deshalb auch hinsichtlich zahnprothetischer Leistungen ein weiteres Umsatzgeschäft getätigt, wie sich auch aus den Steuerrichtlinien ergebe. Die in den Preis- und Leistungsverzeichnissen enthaltenen Preise seien außerdem verschiedene Normalpreise. Das Begehren der Klägerin sei rechtsmißbräuchlich, weil ihre Dachorganisation, der Verband der Deutschen Zahntechnikerinnungen, in einem Rundschreiben vom August 1997 noch darauf hingewiesen habe, daß dem Zahnarzt eingeräumte Rabatte über die Auslagenrechnung an die Patienten weitergegeben werden müßten. Ab 1. 1. 1999 gelte nach dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis BEL II, an das sich nun der Beklagte halte.

Das Landgericht Weiden i.d.Opf. hat in seinem am 17. 5. 1999 verkündeten Endurteil die Klage abgewiesen. Auf seine Begründung (Bl. 53 - 80 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 27. 5. 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. 6. 1999 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der Begründungsfrist begründet.

Sie meint, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Zahnärzte, die mit dem Angebot des Beklagten konfrontiert worden seien, keine Letztverbraucher seien. Im übrigen werde der Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug wiederholt.

Die Klägerin stellt deshalb folgenden Antrag:

Das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 17. Mai 1999 wird abgeändert.

Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken des Wettbewerbs für objektiv gleiche zahntechnische Leistungen des Beklagten verschiedene, nach dem Volumen des zwischen dem Beklagten und dessen zahnärztlichen Kunden zu tätigenden Jahresumsatzes gestaffelte Listenpreise als jahresumsatzabhängige (Normal-) Preise anzukündigen oder zu fordern, wenn dabei die Eingruppierung des jeweiligen Kunden in eine der verschiedenen jahresumsatzabhängigen Listenpreiskategorien und die darauf basierende Preisstellung nicht gemäß dem tatsächlich erzielten Umsatz des Jahres erfolgen, in dessen Lauf diejenigen abzuschließenden Geschäfte fallen, für welche die umsatzabhängigen Preisvorteile gelten sollen, sondern gemäß einer vom Kunden gewählten, für ihn jedoch insofern unverbindlichen Sollgröße des Jahresumsatzes erfolgen, als eine Preisnachberechnung durch den Beklagten dann nicht stattfindet, wenn der tatsächliche Jahresumsatz die gewählte Sollgröße des Jahresumsatzes nicht erreicht, und dadurch Mengennachlässe für zahntechnische Produkte des Beklagten für den Fall gegenüber Zahnärzten anzukündigen und/oder zu gewähren, daß mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren nicht in einer Lieferung veräußert werden, oder ihrer Art und Höhe nach weder orts- noch handelsübliche Sondernachlässe oder Sonderpreise für zahntechnische Produkte des Beklagten für den Fall gegenüber Zahnärzten anzukündigen und/oder zu gewähren, daß nicht von vornherein durch besondere vertragliche Verpflichtung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Zahnarzt feststeht, daß eine Großabnahme stattfindet, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:

Es folgen die Einschubseiten 1 a) bis 1 v) -

Der Beklagte beantragt dagegen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Endurteil für richtig. Zwischen dem Zahnarzt, der zahnprothetische Leistungen verwende, und dem Patienten finde ein weiteres Umsatzgeschäft statt, so daß er dafür umsatzsteuerpflichtig sei. Im übrigen werde auf die Ausführungen im ersten Rechtszug Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 17. 5. 1999 ist unbegründet. Das Erstgericht hat die auf einen Rabattverstoß gestützte Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die Klägerin ist zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem RabattG gemäß § 12 RabattG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt und aktivlegitimiert. Als Innung des Zahntechnikerhandwerks ... ist sie gemäß § 53 HwO eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit rechtsfähig. Ihre Aufgabe ist es nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HwO, die gemeinsamen gewerblichen Interessen der in ihr organisierten Handwerker zu fördern, wozu auch die zivilrechtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört (Honig, HwO 2. Auflage, § 54 Rdz. 53). Daß sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, ihre durch die Satzung konkretisierten gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, steht außer Zweifel. Ihr gehören nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag im ersten Rechtszug über 400 Mitgliedsbetriebe an, die das Zahntechnikerhandwerk in ... betreiben. Da davon auszugehen ist, daß unter ihnen eine repräsentative Anzahl von Zahntechnikern ist, die im Bereich W., wo der Beklagte seine Leistungen anbietet, tätig sind, bestehen auch an den sonstigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG keine Zweifel.

Das Werbeverhalten des Beklagten durch Versendung der drei Preis- und Leistungsverzeichnisse ist ohne weiteres geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist jedoch nicht begründet, weil der Beklagte unzulässige Rabatte weder angekündigt noch gewährt hat.

a) Die Anwendung des RabattG scheitert nicht daran, daß die Adressaten des Beklagtenangebots keine letzten Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 RabattG sind. Letzter Verbraucher ist der Abnehmer, der Waren oder gewerbliche Leistungen zu eigenem Verbrauch oder Gebrauch erwirbt, ohne sie weiter umsetzen zu wollen. Dies kann auch ein Gewerbetreibender sein. Unter den Begriff des letzten Verbrauchers fällt ferner, wer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Waren einkauft oder Leistungen entgegennimmt, weil er in der Weitergabe der Waren oder Leistungen an den wirtschaftlichen Erwerber kein weiteres Umsatzgeschäft mehr tätigt (Baumbach/Hefermehl, UWG 21. Aufl., § 1 RabattG Rdz. 14; Köhler/Piper, § 1 RabattG Rdz. 16). Ein solcher Fall liegt im Verhältnis zwischen einem Zahnarzt und einem Zahnprothetiker vor, dessen Leistungen der Zahnarzt im eigenen Namen erwirbt und an seine Patienten weitergibt. Nach herrschender Meinung ist nämlich der Zahnarztvertrag mit dem Patienten ein Dienstvertrag, auch wenn er sich auf eine zahnprothetische Behandlung richtet (BGH NJW 1975, 305 f.). Der Zahnarzt kann zahnprothetische Arbeiten in einem eigenen Labor für seinen Bedarf verrichten lassen. (BGH NJW 1980, 1337) oder sie einem zahntechnischen Labor vergeben. Macht er letzteres, dann darf er dem Patienten nur seine eigenen Leistungen abrechnen. Hinsichtlich der Leistungen des Zahntechnikers steht ihm nur ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für den Erwerb der zahnprothetischen Mittel gemäß § 670 BGB zu, d.h., er darf seinem Patienten nur die tatsächlich dem Zahntechniker gezahlten Preise weitergeben. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig und entspricht der Vorschrift des § 9 GOZ (vgl. auch Ullmann MedR 1996, 341 ff.). Dem entspricht auch der Inhalt des Rundschreibens des Verbandes der Deutschen Zahntechnikerinnungen vom August 1997, in dem darauf hingewiesen wurde, daß der Zahnarzt auch ihm gewährte Rabatte - gemeint sind natürlich gesetzlich zulässige Rabatte - an die Patienten weiterzugeben hat. Aus dieser zivilrechtlichen Konstellation folgt, daß der Zahnarzt, der bei einem Zahntechniker Waren oder Leistungen bestellt, zwar im eigenen Namen auftritt, aber im Auftrag des jeweiligen Patienten tätig wird. Wenn der Zahnarzt diese Leistungen an seine Patienten weitergibt und ohne Zu- oder Abschläge weiterberechnen muß, dann tätigt er gegenüber dem Patienten kein weiteres Umsatzgeschäft mehr. Er ist deshalb letzter Verbraucher, weil er wirtschaftlich gesehen als Vertreter seiner Patienten dem Zahntechniker gegenübertritt (vgl. Ullmann MedR 1996, 346).

Dem widerspricht nicht der Inhalt der von den Parteien zitierten Steuerrichtlinien. Diese betreffen nur den Fall, daß der Zahnarzt in seinem eigenen Unternehmen Zahnprothesen und kieferorthopädische Apparate herstellt. In diesem Fall liegt gegenüber dem Patienten zweifellos ein Umsatzgeschäft vor. Die Situation ist keine andere, wenn der Patient zahntechnische Leistungen erhält, die ein Fremdlabor hergestellt hat. Auch in diesem Fall liegt ein Umsatzgeschäft vor, das wirtschaftlich gesehen zwischen Prothetiker und Patient getätigt wird und in das der Zahnarzt rechtlich nur als Beauftragter des Patienten eingeschaltet ist.

b) Ein Verstoß gegen § 1 RabattG scheitert aber daran, daß die in den drei Leistungsverzeichnissen aufgeführten Preise jeweils als verschiedene Normalpreise erscheinen. Der Begriff des Preisnachlasses setzt eine Differenz zwischen dem Normalpreis und dem Ausnahmepreis voraus. Ob ein Normalpreis besteht und ob auf ihn ein Preisnachlaß eingeräumt wird, entscheidet die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise. Rabattrechtlich ist es dem Unternehmen nicht verwehrt, für ein und dieselbe Ware verschiedene Normalpreise zu bilden, wenn aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Leistungsangebote sachlich-wirtschaftlich einen jeweils unterschiedlichen Inhalt aufweisen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es nämlich nicht, auf eine bestimmte Preisgestaltung hinzuwirken, sondern lediglich den Unternehmer an seine eigenen Normalpreise zu binden.

Im vorliegenden Fall richten sich die beanstandeten Preis- und Leistungsverzeichnisse an Zahnärzte, die als Abnehmer von zahnprothetischen Leistungen in Frage kommen. Es ist also auf deren Verständnis zur Beurteilung der Frage abzustellen, ob mehrere Normalpreise vorliegen oder ein Preisnachlaß angekündigt wird. Aus der Gestaltung der drei Verzeichnisse ergibt sich zunächst nicht, daß eines davon besonders ausgezeichnet ist und als Grundlage für die anderen gedient hat. Hinsichtlich ihrer Gültigkeit im Einzelfall wird nur auf die angegebenen Jahresumsätze abgestellt. Es handelt sich deshalb auch nicht um Sonderpreise im Sinne von § 1 Abs. 2 RabattG, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Die Preise sollen vielmehr unterschiedslos allen in Betracht kommenden Zahnärzten in Rechnung gestellt werden und sind nur nach dem sachlichen Kriterium des jährlichen Umsatzes gestaffelt.

Die Höhe der Jahresumsätze als Kriterium für die Wahl eines der drei Preis- und Leistungsverzeichnisse zugrunde zu legen, hält der Senat aus der Sicht der angesprochenen Zahnärzte für einen Umstand, der die unterschiedlichen Preise sachlich und wirtschaftlich rechtfertigt. Die unterschiedliche Preisgestaltung ist erkennbar von dem Bestreben motiviert, die angesprochenen Zahnärzte zur Abnahme größerer Mengen zu motivieren und ihnen dafür als Gegenleistung im Preis entgegenzukommen. Der vorliegende Fall ist deshalb ohne weiteres mit den im Kreditkartengewerbe üblichen und vom Jahresumsatz abhängigen Kreditkartenpreisen vergleichbar, die die Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend als rabattrechtlich nicht beanstandenswert angesehen hat (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1993, 424; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 424 ff.; OLG München NJW-RR 1993, 624 f.; Baumbach-Hefermehl, § 1 RabattG Rdz. 29). Ein relevanter Unterschied zu den Preisstaffeln im Kreditkartengewerbe liegt nicht darin, daß der Beklagte seine Kunden, die einen der Tarife L2 oder L3 wählen, nicht zu einer entsprechenden Mindestabnahme verpflichtet, weil auch die Kreditkartennehmer nicht die Pflicht trifft, bestimmte Mindestumsätze mit der Karte zu tätigen.

Nicht entscheidend ist nach Ansicht des Senats auch, daß in dem hier vorliegenden Fall der Beklagte und seine zahnärztlichen Kunden zu Beginn des Jahres bindend festlegen müssen, welches Preis- und Leistungsverzeichnis ihrem Vertragsverhältnis zugrunde zu legen ist und eine Nachberechnung nicht stattfindet, wenn sich am Ende des Jahres herausstellt, daß die zugrunde gelegte Umsatzprognose nach oben oder nach unten abweicht. Anders als im Kreditkartengewerbe, wo eine nachträgliche Neuberechnung des Jahresbeitrages anhand der tatsächlich getätigten Umsätze unschwer vorgenommen werden kann, stößt hier angesichts der Besonderheiten der Abrechnung von zahnprothetischen Leistungen eine Nachberechnung am Ende des Jahres auf so große Schwierigkeiten, daß sie, wie den Beteiligten auch bekannt ist, praktisch undurchführbar erscheint. Die unterbleibende Nachberechnung führt deshalb nicht dazu, daß die angesprochenen Zahnärzte gerade das Verzeichnis L1 als den Normalfall ansehen. Der Zwang, sich bereits zu Jahresbeginn auf ein Preismodell festlegen zu müssen, enthält vielmehr für beide Seiten gleichermaßen das Risiko, einen ungünstigen Tarif gewählt zu haben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht den angenommenen und zugrunde gelegten Umsatzerwartungen entsprechen. Unterstellt man, daß der. Beklagte und seine zahnärztlichen Kunden beim Vertragsschluß nicht unredlich handeln, dann kann angesichts des offenkundigen beiderseitigen Risikos als Normalpreis nur diejenige Preisliste gelten, die den beiderseitigen Umsatzerwartungen tatsächlich entspricht.

Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, daß es ausschließlich von der Selbsteinschätzung des zahnärztlichen Kunden abhänge, welches Verzeichnis dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werde, weshalb diese stets den für sie günstigsten Tarif, nämlich L3, wählen würden. Abgesehen davon, daß für diese Annahme keine Anhaltspunkte erkennbar sind, könnte dies einen Rabattverstoß nicht begründen. Dagegen spricht, daß der Beklagte sich mit seinem Preis- und Leistungsverzeichnis unstreitig auch an Altkunden gewandt hat, bei denen aus den Abrechnungen der vorausgehenden Jahre für den Beklagten überprüfbar eine realistische Grundlage für die Umsatzprognose des laufenden Jahres gewonnen werden kann. Zum anderen ist zu bedenken, daß der Zahnarzt hinsichtlich der von Fremdlabors erbrachten zahntechnischen Leistungen nur einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Patienten bzw. gegenüber den Krankenkassen hat und er somit daran nichts verdienen darf. Es besteht deshalb für ihn kein besonderer wirtschaftlicher Anreiz, durch Angabe unrealistisch hoher Umsatzerwartungen gegenüber dem Beklagten unredlich zu handeln.

Sollte aber von dem Angebot des Beklagten, wofür allerdings, wie ausgeführt, nichts spricht, ein solch großer Anreiz ausgehen, daß die angesprochenen Zahnärzte im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Beklagten stets das Preis- und Leistungsverzeichnis L3 wählen, dann wäre allenfalls der Schluß gerechtfertigt, daß dieses die Normalpreise des Beklagten enthält und die anderen Preislisten nicht wirklich angeboten werden. Dann würde es aber an der Ankündigung oder Gewährung eines Preisnachlasses fehlen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. erweist sich deshalb im Ergebnis als unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zulässig, da die Beschwer der Klägerin DM 60.000,-- übersteigt.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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